Nichtberücksichtigung Rentenversicherungsbeiträge Minijobber

  • Hallo,

    wir haben eine neue Kollegin die als Minijobberin bei uns angefangen hat. Sie erhält aufstockende Leistungen. Von ihrem Gehalt zahlt sie eigene Rentenversicherungsbeiträge. Diese werden jedoch vom Jobcenter nicht bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Es wird argumentiert, dass sie als Minijobberin die Möglichkeit hat sich von der Rentenversicherungspflicht zu befreien und damit auch keine Beiträge zu zahlen braucht. Ist es wirklich rechtens von einem Arbeitnehmer zu verlangen sich befreien zu lassen? Der Gesetzgeber hat doch bewusst die Rentenversicherungspflicht für Minijobber eingeführt um dort eine bessere Absicherung zu schaffen.

  • Kann das Argument des Jobcenters schon verstehen.

    So gesehen würde die Minijobberin mit Rentenversicherungspflicht ja weniger Geld aus dem Minijob verdienen, ergo müsste mehr aus der Staatskasse finanziert werden. Würde ja bedeuten, dass die Steuerzahler die Rentenbeiträge zahlen.

    Im reinem Bürgergeld-Bezug ist es seit 2011 nicht vorgesehen, dass Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden.

  • Zitat

    So gesehen würde die Minijobberin mit Rentenversicherungspflicht ja weniger Geld aus dem Minijob verdienen, ergo müsste mehr aus der Staatskasse finanziert werden. Würde ja bedeuten, dass die Steuerzahler die Rentenbeiträge zahlen.

    Nach dieser Argumentation dürfte ja bei keinem abhängig Beschäftigten die Zahlungen zur Sozialversicherung bzw. Lohnsteuerzahlungen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden.

    Zitat

    Im reinem Bürgergeld-Bezug ist es seit 2011 nicht vorgesehen, dass Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden.

    Der ja hier nicht vorliegt. Meine Kollegin geht einer abhängigen Beschäftigung in Form eines Minijobs nach und stockt auf.

  • Da die Versicherung freiwillig ist, fällt sie unter § 11b Abs. 1 Nr. 3 b) SGB II

    Bedeutet aber auch, dass bei Minijobs bis 400 Euro derartige Absetzungen mit dem Grundfreibetrag von 100 Euro abgedeckt sind. Mehr gibts in dem Fall nicht.

    Sollte sie als Minijobberin mehr verdienen, kann man die 100 Euro überschreiben, so lange man die Kosten nachweist und sie angemessen sind. Was ist nun angemessen? Ich würde mal vermuten, bei einem Minijob auch nur der Mindestbeitrag.

  • Zitat

    Da die Versicherung freiwillig ist, fällt sie unter § 11b Abs. 1 Nr. 3 b) SGB II

    Die Versicherung ist eben nicht freiwillig! Seit dem 01.01.2013 besteht Rentenversicherungspflicht im Minijob.

    Siehe auch: Mini-, Midi- & Nebenjobs | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

    Der Arbeitnehmer kann sich auf schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    Da es sich also um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung handelt greift hier:

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
    § 11b Absetzbeträge

    (1) Vom Einkommen abzusetzen sind

    ...

    2.

    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

    Diese Beiträge sind also zwingend zu berücksichtigen.

  • Pik:Ary Vielen Dank für diesen Hinweis.

    Das heißt das zuständige Jobcenter kennt seine eigenen fachlichen Weisungen nicht oder
    verstößt bewusst dagegen. Das finde ich höchst bedauerlich und auch bedenklich.

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