Es tut mir Leid, das wird ein längerer Post und ist etwas komplex.
In Februar 2024 hat das Jobcenter die Betriebskostenabrechnung von 2022 gefordert für meinen Weiterbewilligungsantrag.
Ich erhielt eine Betriebskostenrückerstattung in Höhe von 471,93€ für 2022, da ich zu der Zeit meine Umschulung absolvierte und ich überwiegend im Internat war.
In der Betriebskostenanrechnung (vom 29.11.23) des Vermieters steht folgendes:
Brief - Betriebskostenanrechnung des Vermieters
ZitatAlles anzeigen"Sehr geehrter xxxxxxx
anbei erhalten Sie nun die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022.
Auch wenn die Abrechnung ein Guthaben ausweist werden wir Ihre monatlichen Vorauszahlungen vorsorglich nicht bzw. nur auf ausdrücklichen Wunsch senken. Dies liegt daran, dass ab dem Abrechnungsjahr 2023 bzw. 2024 Kosten anfallen, die bisher nicht in Rechnung gestellt wurden (bspw. Grundsteuer, Grünpflege, Prüfung der Auszugsanlagen, all- gemeine Preissteigerungen bei Energiekosten usw.).
Zudem wurde in dieser Abrechnung die staatliche Dezember-Soforthilfe für Heizkosten be- rücksichtig, welche ausschließlich für das Jahr 2022 gewährt wurde.
Wir wünschen Ihnen eine schöne und besinnliche Adventszeit und bereits heute schon schöne Feiertage.
Mit freundlichen Grüßen Vermieter"
Die Betriebskostenabrechnung habe ich beim Jobcenter eingereicht mit dem Schreiben des Vermieters.
Anschließend habe ich folgenden Brief vom Jobcenter erhalten :
Brief - Anhörung Jobcenter
ZitatAlles anzeigen"Anhörung zu Überzahlungen
Sehr geehrter xxxxxxxxxxx
diese Anhörung richtet sich an Sie als Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 haben Sie eine Gutschrift in Höhe von 471,93 Euro von Ihrem Vermieter, erhalten. Diese wird mindernd auf die Bedarfe für Unter-kunft und Heizung angerechnet.
Es sind Änderungen bei den Kosten für Unterkunft und Heizung eingetreten, die sich mindernd auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auswirken.
Vor der Entscheidung über die Aufhebung der nachfolgend genannten Bescheide sowie der Erstattung der über- zahlten Leistungen, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich bis zum 15.06.2024 bei Ihrem Jobcenter zum Sachverhalt zu äußern (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).
Es wird außerdem geprüft, ob der Erstattungsanspruch gegen den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet werden kann. Äußern Sie sich bitte auch zur vorgesehenen Aufrechnung.
Sollten Sie von der Anhörung Gebrauch machen, erläutern Sie bitte ausführlich den Sachverhalt aus Ihrer Sicht. Verwenden Sie für Ihre Stellungnahme den beigefügten Antwortvordruck. Sie sind nicht verpflichtet, sich zum Sachverhalt und zur beabsichtigten Aufrechnung zu äußern. Sollten Sie jedoch die Gelegenheit nicht wahrnehmen, können Umstände, die sich für Sie positiv auf die Entscheidung auswirken könnten, nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass nach Ablauf der Anhörungsfrist eine Entscheidung getroffen wird. Diese wird Ihnen dann mit Bescheid mitgeteilt.
- Aufhebung
Es muss geprüft werden, ob die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Sie wie folgt aufzuheben ist:
Mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 Ihres Vermieters, der vom 28.11.2023, Ihnen bekanntgegeben mit Schreiben der vom 29.11.2023 erhielten Sie am 22.12.2023 eine Gutschrift in Höhe von 471,93 Euro auf Ihr Konto ausgezahlt. Diese Gutschrift mindert die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Januar 2024, also vom 01.01.2024 bis 31.01.2024. Die Abrechnung wurde von Ihnen erst am 13.03.2024 eingereicht. Die Leistungen für den Monat Januar 2024 waren jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezahlt.
Rückzahlungen und Gutschriften, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift (§ 22 Absatz 3 SGB II).
Die staatliche Dezember-Soforthilfe für die Heizkosten in 2022, die von Ihrem Vermieter, Abrechnung berücksichtigt wurden, vermindern Ihren Aufwand bei den Unterkunftskosten. Die Kosten für Ihre Unterkunft sind bei der Bedarfsberechnung in deren tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. Die Kosten für Ihren tatsächlichen Verbrauch an Neben- und Heizkosten im Jahr 2022 waren geringer, als die Ihnen für das Jahr 2022 gewährten Leistungen für diese Kosten, weshalb die Gutschrift, die Sie mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 erhalten haben, in voller Höhe (471,93 Euro) bedarfsmindernd bei den Bedarfen für die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen ist.
Wie die Gutschrift berücksichtigt wurde, können Sie dem beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.
Die Entscheidung wäre wegen einer Gutschrift aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung aufzuheben (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).
Die Entscheidung wäre wegen Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis über die Minderung be- ziehungsweise des Wegfalls der Leistungen aufzuheben (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB X). Sie dürften gewusst haben beziehungsweise hätten wissen müssen, dass der Ihnen zuerkannte Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist.
2. Erstattung
Soweit die Entscheidung aufgehoben wird, wären die überzahlten Leistungen von Ihnen zu erstatten (§ 50 Absatz 1 SGB X).
Bitte nehmen Sie aufgrund dieser Anhörung noch keine Überweisung vor. Sollte das Anhörungsverfahren ergeben, dass eine Erstattung der Leistung erforderlich ist, erhalten Sie einen Bescheid, aus dem Sie die Zahlungsmodalitäten entnehmen können.
3. Einziehung
Die Erstattung kann durch Zahlung in einer Summe erfolgen oder durch Aufrechnung gegen den Anspruch auf Leistungen. Hierüber erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen gesonderten Bescheid.
Erstattungsansprüche gegen Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können grund- sätzlich aufgerechnet werden (§ 43 SGB II). Dies hat bei jeder betroffenen Person zur Folge, dass monatlich ein geringerer Betrag ausgezahlt wird, bis die Forderung getilgt ist. Es stünde dann nur ein entsprechend geringerer Betrag zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung.
Das Jobcenter ist verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehört, bestehende Forderungen geltend zu ma- chen und einzufordern.
Bei der Entscheidung über die Aufrechnung wird Ermessen ausgeübt. Nach Aktenlage ergeben sich derzeit kei- ne Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechnung sprechen würden.
Die Höhe der Aufrechnung würde 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs betragen (§ 43 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II).
Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift wirksam.
Anlagen
Antwortbogen
Fragebogen zur beabsichtigten Aufrechnung
Berechnungsbogen"
Zitat____________________________________________________________________________
Zusätzlich habe ich noch einen Rückerstattungsantrag gestellt für die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023, da ich 241€ nachzahlen musste aber dieser wurde abgelehnt mit diesem Schreiben:
ZitatAlles anzeigenBrief - Betriebskostenablehnung Jobcenter
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Ihr Antrag auf Übernahme der Betriebskostenabrechnung für 2023 (Nachzahlung aus der Jahresendabrechnung der Stadtwerke vom 30.01.2024) vom 13.03.2024Sehr geehrter
Ihr Antrag vom 13.03.2024 auf Übernahme der Nachzahlung für Strom gemäß der Jahresendabrechnung vom 30.01.2024 (Sie hatten diese in Ihrem Antrag als Betriebskostenabrechnung 2023 bezeichnet) muss leider abgelehnt werden.
Begründung:
Die von Ihnen eingereichte Jahresendabrechnung 2023 deren Sie einen Betrag in Höhe von 241,01 Euro vom 30.01.2024, laut nachzuzahlen haben, bezieht sich auf Strom für Ihren Haushalt. Im Regelsatz zum Bürgergeld sind anteilig Beträge für Haushaltsstrom enthalten. Diese Kosten können daher nicht doppelt - auch über die Leistungen für die Unterkunftskosten gewährt werden.
vom 30.01.2024 handelt es sich nicht um die Bei der von Ihnen eingereichten Jahresendabrechnung Betriebskostenabrechnung für Ihre Wohnung. Diese hatten Sie mit Schreiben vom 29.11.2023 von Ihrem Vermieter erhalten.
Die Betriebskostenabrechnung (BK-Abrechnung)
beinhaltet auch die Heizkosten und Kosten für die Warmwasseraufbereitung. Ihre Wohnung wird laut dieser Abrechnung mit Fernwärme beheizt, die Ihr Vermieter bezieht, siehe hierzu die Anlagen zu Ihrer BK-Abrechnung von den Stadtwerken
Insofern ist Ihnen für die BK-Abrechnung keine Nachzahlung entstanden, Sie haben vielmehr eine Gutschrift erhalten, die vom Jobcenter bedarfsmindernd im Folgemonat bei den Bedarfen für die Kosten der Unterkunft anzurechnen ist (hierüber erhalten Sie noch einen gesonderten Bescheid).
Ich verstehe nicht wieso die Betriebskostengutschrift für 2022 angerechnet werden aber die Betriebskostennachzahlung für 2023 abgelehnt wird, oder habe ich die Briefe falsch verstanden?
Ich weiß auch nicht was ich im Brief zur Stellungnahme für die Anhörung antworten soll, da ich den Brief nicht wirklich verstanden habe mit den ganzen Paragraphen.
Die Anträge habe ich in Februar/März 2024 gestellt und die Rückmeldungen habe ich am 01.06 erhalten, mit der Aufforderung mich bis zum 15.06.24 zum Sachverhalt zu äußern.