Kostensenkungsaufforderung nach Modernisierung - Kosten für Unterkunft unangemessen und gesetzliche Grundlage

  • Folgende Situation: Als ich vor einigen Jahren unfreiwillig in Hartz IV geschlittert bin, wurde ich nach 1 Jahr aufgefordert, die Kosten für die Unterkunft entweder zu senken, einen Teil meiner Wohnung unterzuvermieten, den Differenzbetrag selbst zu zahlen oder aber umzuziehen.

    Nach einigem Hin und Her mit der Leistungsabteilung und einem von mir eingesetzten Rechtsanwalt haben wir dann »nachweisen« können, dass man auf der Seite des JC »Wohnungsgangbote« vorgelegt hat, die »beweisen« sollten, dass es solche vermeintlich günstigen Wohnungen gibt. Allerdings waren es allesamt Angebote, die in den Jahren zuvor von »Kunden« vorgelegt wurden und damit auf dem Wohnungsmarkt überhaupt nicht mehr im Angebot waren.

    Nachdem wir also das JC und den Sachbearbeiter der Leistungsabteilung die eigenen Unterlagen »um die Ohren geschlagen« haben, wurde das ganze Verfahren eingestellt und die tatsächliche Miete samt Betriebskosten voll übernommen.

    Im Januar ist einem Mitarbeiter der Leistungsabteilung im hiesigen Jobcenter nun eingefallen, dass man es noch einmal probiert, dass ich die Kosten der Unterkunft senken solle, weil meine Wohnung zu teuer sei – genauer soll die Wohnung 29,xx € zu teuer sein. Dabei beruft man sich seitens des JC auf ein »höchstrichterliches Urteil«, wonach die Produkttheorie Grundlage für die Mietpreiserhöhung sei. Diese Produkttheorie ist abstrakt, hat also definitionsgemäß keinerlei Bezug zur Realität.

    Dazu verlangt man von mir, mindestens 30 Wohnungsangebote vorzulegen, die abgelehnt wurden, was schlichtweg unmöglich ist. Ich habe dazu nämlich eine lange Liste von hier ansässigen Wohnungsverwaltungen per Mail angeschrieben, genau angegeben, was die Kaltmiete laut Leistungsabteilung des JC kosten darf. Von der Liste mit 16 Wohnungsverwaltungen hat jetzt – wie auch in den Jahren davor – nur ein kleiner Teil überhaupt geantwortet und mir mitgeteilt, dass es eine solche Wohnung nicht gibt bzw. eine Wohnung in der Größe zu dem Mietpreis nicht verfügbar ist.

    Eine Wohnungsgesellschaft, die vormals Gemeinnützig war, ein Portal wo man neben der Wohnungsgröße im m² auch den Ortsteil und selbstverständlich die Kaltmiete angeben kann, die nicht überschritten werden darf. Dort nachgesehen, gibt es in der gesamten Stadt (knapp 180.000 Einwohner, davon 17.000 Studenten) nichts in der Größe geschweige den zu dem Preis.

    Das also ist jetzt der Grundstock, den man wohl dazu wissen muss.

    Jetzt die eigentlichen Fragen dazu:

    Wie oft kann ein JC dieses Verfahren überhaupt anwenden, wenn doch bereits der erste Versuch an der Realität scheiterte? Da nun Hartz IV und das Bürgergeld lediglich im Namen einen Unterschied haben, ist doch diese zweite Aufforderung genau genommen eine Verwaltungsposse.

    Gibt es eine nachvollziehbare gesetzliche Grundlage für das JC, wo man offensichtlich annimmt, dass sich mit dem Namen der Leistung auch der Rest grundlegend verändert, zumal doch bereits im Ergebnis alles ausreichend geklärt ist?

    Seit der ersten und gescheiterten Aufforderung hat sich der Wohnungsmarkt schließlich nicht so entwickelt, dass die Mietpreise gefallen wären, sondern ganz im Gegenteil, Jahr für Jahr im Schnitt um fast 8 % gestiegen sind. Auch die Betriebskosten haben sich erhöht und werden jetzt mit dem 1. Januar 2025 noch einmal erhöht werden, weil die Grundsteuer B sich deutlich erhöhen wird. Seltsam ist ohnehin der Umstand, dass ich mit meiner Wohnungsgröße Heizkosten von bis zu 174,xx e haben könnte, die gemäß dem hiesigen JC offenbar als angemessen gelten; mein Abschlag an den Energieversorger beläuft sich allerdings monatlich gerade einmal auf 50,– €, womit ich also nicht einmal 1/3 der möglichen Kosten verursache.

    Dazu muss man noch etwas wissen, was überhaupt zu der derzeitigen Miete geführt hat: Eine Mieterhöhung, die rein rechtlich gesehen keine Mieterhöhung im Sinne des § 558 BGB ist, sondern es sich um die Kostenbeteiligung (11 % jährlich von der Bausumme) für den Einbau neuer Fenster handelt. Diese Erhöhung wurde dem JC seinerzeit mitgeteilt und kommentarlos übernommen. Eine echte Mieterhöhung laut § 558 BGB erfolgte knapp 6 Monate später und wurde ebenfalls kommentarlos übernommen.

    Diese zusätzliche finanzielle Aufwendung kann also für mein Dafürhalten höchstens eine Erhöhung der Nebenkosten bedeuten, nicht aber eine echte Mieterhöhung, wie sie gemäß BGB definiert ist.

    Hat jemand eventuell eine Information wie z. B. Gerichtsurteile, die das eindeutig klären oder aber in einem Gesetzestext eine Passage dazu entdeckt, die eine solche Zahlung (ausgelöst durch diese benannte Baumaßnahme) ganz klar nicht der Miete zuzuordnen ist?


    Bin für jede Information dankbar.

    Beste Grüße

  • Wie oft kann ein JC dieses Verfahren überhaupt anwenden, wenn doch bereits der erste Versuch an der Realität scheiterte?

    Immer wieder. Gescheitert ist ja nichts, man hat nur den Rechtsweg vermieden.


    Gibt es eine nachvollziehbare gesetzliche Grundlage für das JC, wo man offensichtlich annimmt, dass sich mit dem Namen der Leistung auch der Rest grundlegend verändert, zumal doch bereits im Ergebnis alles ausreichend geklärt ist?

    Du hast den falschen Ansatz. Geklärt ist die kommunale Richtlinie für die Kosten der Unterkunft und Heizung erst dann, wenn - im höchstmöglichen Fall - das Bundessozialgericht entschieden hat, dass diese Richtlinie kein sogenanntes "schlüssiges Konzept" ist.


    Hat jemand eventuell eine Information wie z. B. Gerichtsurteile, die das eindeutig klären oder aber in einem Gesetzestext eine Passage dazu entdeckt, die eine solche Zahlung (ausgelöst durch diese benannte Baumaßnahme) ganz klar nicht der Miete zuzuordnen ist?

    Das ist Unfug. Natürlich gehört eine Mieterhöhung wegen Modernisierung zur Miete. Im Übrigen vermischst du Mietrecht und SGB II. Im SGB II kommt es auf die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft an. Ob man diese Kosten nun als Miete, Nutzungsentschädigung, Kostenbeteiligung oder sonstwas bezeichnet, ist völlig egal.

  • Zitat

    Das ist Unfug. Natürlich gehört eine Mieterhöhung wegen Modernisierung zur Miete.

    Und noch einmal: Das ist keine Mieterhöhung, sondern eine »Beteiligung« an den gesamten Baukosten; das hat nichts mit der Erhöhung des m² Preises der Wohnung zu tun! Eine Mieterhöhung verlangt ausdrücklich ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB; ohne dieses Mieterhöhungsverlangen keine Mieterhöhung. Da ist es auch völlig egal, ob man das nun möchte oder nicht; bei der 11 % igen Beteiligung an den Gesamtbaukosten (für die eigene Wohnung!) gibt es lediglich die Aufforderung diese Summe zukünftig zu zahlen und bedarf, im Gegensatz zur Mieterhöhung, keine Zustimmung des Mieters – eben sowenig wie zu den Baumaßnahmen selbst.

    Wie ist es denn rechtlich zu vereinbaren, dass einem Leistungsbezieher die rechtlichen Grundlagen, die sich durch das BGB für jeden ergeben, einfach aberkannt werden? Das wäre dann wohl eine blitzsaubere Diskriminierung aufgrund der sozialen Stellung.

    Wäre das ganze eine reguläre Mieterhöhung, würde jeglicher Mietspiegel in jedem Fall dazu führen, dass der m² ständig im Bereich dessen liegen, was nicht als angemessen angesehen werden würde. Eine Wohnung, die nicht energetisch saniert wurde, wird im Gegensatz zu den sanierten immer billiger sein (so zumindest die Theorie) wobei dann aber die tatsächlichen Energiekosten höher ausfallen würden.

    Ein Leistungsbezieher würde also in jedem Fall benachteiligt werden und eine Gleichbehandlung wäre willkürlich »beendet« worden. Kaum vorstellbar, dass so etwas im Zweifelsfall vor einem Gericht gut ankommen würde.

    Also wiederhole ich meine Frage noch einmal: Gibt es Urteile zu dieser Sachlage?

  • Was verstehst du nicht? Im SGB II kommt es nicht darauf an, ob du die Unterkunftskosten Miete, Nutzungsentschädigung, Kostenbeteiligung oder sonstwie bezeichnest.


    Im SGB II gilt:

    Zitat

    § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.


    Und wenn das Jobcenter sagt, dass deine Kosten der Unterkunft jetzt unangemessen sind, dann hilft dir kein Urteil zu Unterkunftskosten in München, wenn du in Buxtehude wohnst. Die Unterkunftskosten bestimmen sich nach örtlichen Richtlinien. Und daher kann dir mangels Kenntnis des Wohnortes auch niemand sagen, ob es aktuelle Urteile gibt, die besagen, dass die Richtlinie deiner Kommune ein schlüssiges Konzept darstellt oder nicht.


    Urteile, die besagen, dass es dem JC nicht erlaubt ist, eine Kostensenkungsaufforderung zu erlassen, weil es irgendwann früher mal von der Umsetzung einer vorherigen Kostensenkungsaufforderung abgesehen hat, gibt es nicht. Im Gegenteil, es gibt nur solche, die besagen, dass bei nicht konsequenter Umsetzung eben eine neue Kostensenkungsaufforderung gemacht werden muss. Das Spiel kann also jederzeit problemlos wieder begonnen werden.

  • Dieser Beitrag bezieht sich allein nur auf das Mietrecht. Die Behandlung beim Jobcenter zu dem Thema muss davon nicht berührt sein.

    Das ist keine Mieterhöhung, sondern eine »Beteiligung« an den gesamten Baukosten; das hat nichts mit der Erhöhung des m² Preises der Wohnung zu tun! Eine Mieterhöhung verlangt ausdrücklich ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB; ohne dieses Mieterhöhungsverlangen keine Mieterhöhung.

    Diese Meinung deckt sich nicht mit den gesetzlichen Regelungen. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung ist ebenfalls eine echte Mieterhöhung, nur eben nicht nach §558 sondern nach §559 BGB. Wäre es keine Mieterhöhung im Sinne des Gesetzes, könnte man sie verweigern und man müsste die Erhöhung nicht leisten. Voraussetzung selbstverständlich, dass die Mieterhöhung formell und inhaltlich korrekt erklärt wurde. Hierbei machen Vermieter oft Fehler.

    Eine echte Mieterhöhung laut § 558 BGB erfolgte knapp 6 Monate später und wurde ebenfalls kommentarlos übernommen.

    Diese Mieterhöhung war vermutlich nicht berechtigt. Denn das Gesetz schreibt vor, dass eine Mieterhöhung nach §558 BGB erst 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung wirksam werden darf. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn sich der Vermieter dabei als Basis die alte Miete vor der Erhöhung wegen Modernisierung bezieht, denn andernfalls kommt es zu einer unzulässigen doppelten Mieterhöhung. Das ist jetzt aber zu spät, wenn dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wurde.

    und werden jetzt mit dem 1. Januar 2025 noch einmal erhöht werden, weil die Grundsteuer B sich deutlich erhöhen wird

    Diese Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung kann man zurückweisen. Eine Erhöhung darf entweder nur auf Basis einer kürzlich vorgelegten Abrechnung erfolgen oder aber auf nachweisbar tatsächlich gestiegene Kosten. Wie hoch die Grundsteuer ab 2026 aufgrund der Grundsteuerreform sein wird, weiß aber noch kein einziger Vermieter, nirgends gibt es dazu schon einen Bescheid. In einigen Regionen wird die Grundsteuer sogar sinken.

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