Bürgergeld Antrag bei nicht zuständigem Jobcenter

  • Liebe Mitforand:innen,

    am 30.04.2024 habe ich einen Antrag auf Bürgergeld bei einem Jobcenter einer hessischen Großstadt gestellt. Zutreffend wurde dieser abgelehnt, da sich zumindest nach Antragstellung die örtliche Zuständigkeit geändert hat. Jetzt, so klärte man mich auf, sei das Jobcenter einer anderen Kommune (nennen wir sie Landkreis X) zuständig. Dieses Jobcenter wird in ausschließlicher Zuständigkeit des Landkreises X geführt.

    Um Lücken in der Bedarfsdeckung zu vermeiden, habe ich bei einem Telefongespräch mit einer Sachbearbeiterin des Jobcenters von X auf die "Fachlichen Weisungen SGB II der Bundesagentur für Arbeit" zu § 36 SGB II (Örtliche Zuständigkeit) verwiesen. Deren Punkt 2.1 besagt in Satz 1: "Stellt eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einen Antrag bei einem nicht zuständigen Träger, ist sie über den zuständigen Träger zu unterrichten und aufzufordern, sich dort unverzüglich zu melden." Dies ist in meinem Falle gegeben.

    Satz 2 und 3 besagen: "Der Antrag gilt als wirksam gestellt zu dem Zeitpunkt , in dem er bei dem unzuständigen Träger eingegangen ist. Durch den zuständigen Träger erfolgt die weitere Bearbeitung und Prüfung des Antrags."

    Die kontaktierte Sachbearbeiterin beim Jobcenter von X erklärte mir in einem vorab geführten Telefonat, sie kenne die Vorschrift nicht; für sie sei nur von Interesse, was ihr Chef dazu sage, und der wolle in solchen Fällen einen Neuantrag.

    Hierdurch entstünden mir aber Deckungsausfälle. Daher meine Frage(-n): Habe ich etwas falsch aufgefaßt? Sind die besagten Fachlichen Weisungen bei Jobcentern in rein kommunaler Trägerschaft vielleicht gar nicht anwendbar? Wenn doch, wie mache ich der Sachbearbeiterin bzw. ihrem Chef klar, daß die objektive Rechtsordnung ein "Das machen wir aber immer so!" sticht? Steht mir ggfs. der Rechtsweg offen, und wenn ja, an wen muß ich mich wenden?

    Fragen über Fragen bereits beim ersten Thread. Bitte entschuldigt meine Wissbegier. Sie entspringt der Verzweiflung. Euch vielen Dank für Eure Hilfe, gute Nerven in eigenen Angelegenheiten und liebe Grüße


    ffm2di

  • Wenn Neuantrag nur bedeuten soll, dass du nochmal alle Unterlagen dort abgeben sollst, dann ist das durchaus legitim. Das alte JC hat ja abgelehnt und behält deswegen auch deine Unterlagen, für den Fall, dass du gegen die Ablehnung Rechtsmittel erhebst. Wenn damit aber gemeint ist, dass man den Antrag nicht rückwirken lässt auf das Datum der Antragstellung am falschen JC, dann wäre das natürlich rechtswidrig. Dann steht dir aber nach der falschen Entscheidung des neuen JC der Rechtsweg mit Widerspruch und Klage offen.

  • Laut Sachverhalt hat sich die Zuständigkeit erst nach Antragstellung geändert. So das tatsächlich der Fall sein sollte, wäre der Antrag beim richtigen Jobcenter gestellt worden.

    Damit greift aber dann auch beim nachträglichen Ortswechsel keine Weiterleitungspflicht o.ä. ein.

  • Stimmt. Vielleicht kann der/die TE ja nochmal genaue Daten nennen. 30.4.24 Antrag gestellt, soweit klar. Wann erfolgte der Umzug? Wann wurde sich beim neuen JC gemeldet? Mit welcher Begründung lehnt das erste JC den Antrag ab 1.4.24 bis zum Umzug ab? Jetzt haben wir ja schon Juni...

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