Hallo, eine Person hat 3 Monate Bürgergeld bezogen und nahm nun wieder eine Beschäftigung in einem nicht tarifgebundenen Unternehmen zum 1.06. auf. Laut Arbeitsvertrag wird das monatliche Entgelts spätestens bis zum letzten Tag des Folgemonats gezahlt.
Dementsprechend wurde der ALGII Bescheid zum 1.07. Aufgehoben da hier vom JC der erste Geldeingang und das Ende der Hilfebedürftigkeit erwartet wurden. Jedoch sind die letzten 2 Tage des Monats Wochenende (SA+SO) wodurch es sein kann das es im Juni keinen Geldeingang gibt da der erste Lohn erst Montag 1.08. auf dem Konto ist. In dem Fall ist die Person der Auffassung für den Monat Juli ggf. noch Anspruch auf ALG II zu haben, da im Aufhebungsbescheid betont wird das der erste Geldeingang maßgeblich ist, welcher nicht wie erwartet im Juli stattfindet.
Nun steht im Aufhebungsbescheid Folgender Satz (Satz 2)
Versteht die Person es Richtig das sollte für den Juli noch Bürgergeld gezahlt werden da der von JC geplante Geldeingang im Juli ausbleibt das JC dieses über den Arbeitgeber von dem Gehalt des Arbeitnehmers zurück fordert?
Ein Überbrückungsdarlehnen wurde nicht beantragt, da Im Aufhebungsbescheid betont wird das vor desen Beantragung noch vorhandenes Vermögen aufgebraucht werden muss.