Bürgergeldantrag als Mieter ohne gültige Meldeadresse

  • Hallo zusammen,

    ich musste vor über einem Jahr die Wohnung wechseln und wohne nun zur Untermiete in einer Wohnung bei der ich - wie so oft in der Großstadt - mich leider nicht anmelden kann. Das heißt, meine Meldeadresse ist noch immer die alte Wohnung bei der aber niemand mehr wohnt. Nun werde ich in 2-3 Monaten mit dem Studium fertig und muss vorraussichtlich erst einmal Bürgergeld beantragen. Einen Mietvertrag habe ich, das Problem ist einzig die falsche Adresse im Personalausweis.

    Hat jemand Erfahrung mit dieser Situation: Bürgergeldantrag ohne gültige Meldeadresse aber mit monatlichen Mietzahlungen? Ich finde dazu leider gar nichts online, aber was kann man da tun? Ein Umzug wird bei der Wohnungssituation kaum möglich. (Bitte spart mir Belehrungen über die Meldepflicht, die Situation ist schon nervig genug).

    Vielen Dank!

  • Hallo!


    Einen Mietvertrag habe ich, das Problem ist einzig die falsche Adresse im Personalausweis.

    Dann wäre das ohne Zeitverzug zu korrigieren. Für den Bürgergeldantrag wird

    ein gültiger Personalausweis mit ebenfalls gültiger Adresse benötigt.

    Gruß

  • bei der ich - wie so oft in der Großstadt - mich leider nicht anmelden kann


    Wieso nicht und warum soll solch eine Ordnungswidrigkeit normal sein in einer Großstadt?


    Hat jemand Erfahrung mit dieser Situation: Bürgergeldantrag ohne gültige Meldeadresse aber mit monatlichen Mietzahlungen?


    Das wird Probleme geben. Wie willst du beweisen, wo dein tatsächlicher Aufenthalt ist?


    Bitte spart mir Belehrungen über die Meldepflicht, die Situation ist schon nervig genug


    Das kann man nicht ausblenden. Genauso wenig wie die Tatsache, dass man auch unmittelbar nach einem Studium einfach arbeiten könnte...

  • Hallo!

    Informationen, bevor hier noch mehr derartige Äußerungen kommen, weil die Antwort

    nicht passt:

    Ratgeber Bürgergeld Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II - Fragen und Antworten

    Merkblatt Bürgergeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II

    • Personalausweis oder
    • positiv:Gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder
    • positiv:Aufenthaltstitel


    • positiv:Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate
    • positiv:Lohnbescheinigung
    • positiv:Kontoauszüge aus denen zum Beispiel folgende Geldeingänge hervorgehen:
      • positiv:Renten
      • positiv:Krankengeld
      • positiv:Kindergeld
      • positiv:Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss

    Hinweis: Nachweise zu vorhandenem Vermögen müssen Sie vorlegen, wenn Sie das Jobcenter dazu auffordert.


    • positiv:Mietvertrag
    • positiv:Heiz- und Nebenkostenabrechnung
    • positiv:Mietquittungen


    • positiv:Haben Sie in der Vergangenheit von einem anderen Jobcenter Leistungen erhalten (zum Beispiel Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II): Nachweise wie zum Beispiel Bewilligungsbescheid oder Leistungsnachweis.
    • positiv:Falls Sie den Antrag auf Bürgergeld im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
      • positiv:Arbeitspapiere, auch Kündigungsschreiben oder eine Erklärung zur Arbeitsaufgabe.
      • positiv:Arbeitsbescheinigung. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen diesen Nachweis auszustellen.
    • positiv:Nachweise über weitere Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen oder Unterlagen über Versicherungsbeiträge.


    Nun werde ich in 2-3 Monaten mit dem Studium fertig


    Mit einer Exmatrikulationsbescheinigung der Uni muss das Ende des Studiums

    nachgewiesen werden

    Bürgergeldantrag ohne gültige Meldeadresse aber mit monatlichen Mietzahlungen? I

    Nein!

    Bitte spart mir Belehrungen über die Meldepflicht, die Situation ist schon nervig genug

    Ersetzen Sie das Wort Belehrung durch das Wort Hinweis, den Sie nicht beachten

    müssen. Allerdings mit entsprechenden Folgen!

    Gruß

  • Lieber Boergi

    Klarstellend möchte ich Sie einmal darauf hinweisen, dass in Deutschland keine Personalausweispflicht besteht.

    Sie brauchen lediglich ein amtliches Identifikationspapier. Der Reisepass wäre ein solches.

    Dass Sie in Ihrer aktuellen Wohnung nicht gemeldet sind, kann ordnungsrechtlichen Charakter haben. Dies hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf den (Unter-) Mietvertrag bzw. den Leistungsanspruch. Wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen tatsächlich Kosten für Unterkunft und Heizung (+ ggf. Mehraufwand) entstehen und Sie diese auch belegen, z.B. in Form von Quittungen, Kontoauszügen oder ähnlichem, steht dem einer Entscheidung nichts entgegen.

    Ansonsten schließe ich mich den Vorrednern gern an: Besorgen Sie sich zeitnah einen Mietvertrag. Achten Sie darauf, dass das korrekte Einzugsdatum im Vertrag auftaucht. Nachdem Sie dann die Wohnungsgeberbescheinigung erhalten haben und sich in Ihrer Stadt anmelden wollen, sollten Sie dies ebenfalls zeitnah nachholen.

  • Sie brauchen lediglich ein amtliches Identifikationspapier. Der Reisepass wäre ein solches.

    Du hast aber schon gemerkt, dass es um den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes, sprich "Wohnsitz" geht und nicht um Personalausweis ja/nein? PA mit aktueller Anschrift ist nur eine Möglichkeit des Nachweises des gA bzw. ein Indiz. Der Hinweis auf den Reisepass geht in dem Zusammenhang aufgrund des völligen Fehlens einer Anschrift im Reisepass hier vollkommen fehl.


    . Dies hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf den (Unter-) Mietvertrag bzw. den Leistungsanspruch. Wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen tatsächlich Kosten für Unterkunft und Heizung (+ ggf. Mehraufwand) entstehen und Sie diese auch belegen, z.B. in Form von Quittungen, Kontoauszügen oder ähnlichem, steht dem einer Entscheidung nichts entgegen.

    Auch das ist in dieser Absolutheit Unsinn. Es besteht in Deutschland Vertragsfreiheit. Ich kann auch 10 Wohnungen anmieten (und bezahlen), wenn ich das will. Das bedeutet nicht, dass mir das Jobcenter alle 10 Wohnungen bezahlen muss. Der/die TE benötigt nach wie vor einen Nachweis des tatsächlichen/gewöhnlichen Aufenthalts. Auch hier ist ein Mietvertrag nur ein Indiz, mehr nicht.


    Nachdem Sie dann die Wohnungsgeberbescheinigung erhalten haben und sich in Ihrer Stadt anmelden wollen, sollten Sie dies ebenfalls zeitnah nachholen.

    Ich fürchte nach den Ausführungen des/der TE, dass es genau an der Wohnungsgeberbescheinigung ermangelt, wenn der Vermieter nicht möchte, dass die Person sich anmeldet. Da scheint ja wahrscheinlich eine Art Betrug dahinter zu stehen. Vielleicht ist der Vermieter selbst im Leistungsbezug und kassiert vom Amt volle Miete und dazu noch zusätzlich die Untermieteinnahmen oder oder oder.

  • Auch hier ist ein Mietvertrag nur ein Indiz, mehr nicht.

    Das ist leider falsch.


    Bitte prüfen Sie die Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II der Jobcenter:

    Zitat
    • § 7 SGB II Leistungsberechtigte
      • 1.4.8 Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
        • (4) ... Zum Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes kann die Vorlage des Mietvertrages und/oder einer Meldebestätigung gefordert werden.

    Schlussfolgernd akzeptieren die Jobcenter zum Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes die Vorlage des Mietvertrages.


    Daneben gibt es zahlreiche Rechtsprechungen der Instanzgerichte sowie des Bundessozialgerichts. Diese Urteile zeigen, dass der tatsächliche Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Deutschland ausschlaggebend für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sein können, auch wenn keine Meldebescheinigung vorliegt. Die Gerichte erkennen an, dass der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts durch verschiedene Beweismittel wie Mietverträge, Zahlungsbelege und Zeugenaussagen erfolgen kann.

  • Ja, natürlich, weil es eben ein Indiz ist. Einer von vielen. Im Übrigen kann die BA viele Weisungen erlassen, für den kommunalen Träger, der die KdUH finanzieren muss, gelten die noch lange nicht.


    Diese Urteile zeigen, dass der tatsächliche Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Deutschland ausschlaggebend für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sein können, auch wenn keine Meldebescheinigung vorliegt.

    Das ist soweit korrekt. Nichtsdestotrotz kann und wird es erfahrungsgemäß Probleme geben, wenn Anschrift auf dem Ausweis nicht mit der Anschrift lt. Mietvertrag überein stimmen. Denn, wie bereits geschrieben: ich kann auch 10 Wohnungen anmieten und bezahlen. Gerade Auszubildende und Studenten habe oft Haupt- und Nebenwohnsitz, so dass die Aufklärung, wo nun wirklich der gA ist, über das Normalmaß hinausgeht, so dass der reine Mietvertrag als Nachweis wohl nicht ausreichend sein wird. Der Mietvertrag als Indiz für den gA widerspricht vorliegend nunmal der Meldeanschrift lt. PA, welche ebenfalls ein Indiz ist. Wenn man also Problemen vorbeugen will, sollte man jetzt schnell tätig werden.


    Das erste, was hier weiterhelfen würde, wäre die Information, wieso denn angeblich keine Ummeldung möglich sein soll.

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