Honorarangebot für ein Fotoshooting - Freibetrag für Einkommen von Kind

  • Meine Tochter (6 Jahre) hat ein Honorarangebot für ein Fotoshooting. Fällt dieses Honorar unter den Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 538 Euro (ab 1. Januar 2024), obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Schülerin ist?

  • Das Einkommen und Vermögen der Kinder werden nur für ihren eigenen Bedarf, jedoch nicht für den Bedarf der Eltern berücksichtigt. Dies aber auch nur, soweit es deren Freibetrag übersteigt.

  • Es gibt keinen Freibetrag. Das Kind ist mit 6 Jahren noch nicht erwerbsfähig. Der Freibetrag für Erwerbstätigkeit setzt Erwerbsfähigkeit voraus. Die beginnt erst mit 15.

  • Für Schüler gibt es diesen Freibetrag - unabhängig vom Alter.


    Das ist falsch. Bitte einfach mal im Gesetz nachlesen:


    Zitat

    (2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

  • Zitat

    Für Schüler gibt es diesen Freibetrag - unabhängig vom Alter. Also gilt hier die angenommen Erwerbsfähigkeit ab 15 Jahre nicht!

    Der Freibetrag für Schüler gilt nur für "erwerbsfähige Leistungsberechtigte", § 11b Absatz 2b SGB II. Das sind nur Personen ab 15.

  • Der Link funktioniert nicht richtig.


    Im Übrigen hat niemand behauptet, dass das Einkommen bei der Mutter angerechnet wird. Über den möglichen Kindergeldüberhang reden wir jetzt mal lieber nicht, ich fürchte, dass dich das überfordern könnte.


    Vorliegend wurde nur darauf hingewiesen, dass es keinen Freibetrag für Erwerbstätigkeit bei einem 6jährigen Kind gibt, da diese Regelung nur für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt. Denn nur das hat der/die TE gefragt.


    Möglicherweise fehlt den Moderatoren hier etwas Wissen.


    Nun, die Möglichkeit besteht eher im Hinblick auf deine Person.

  • Bei mir funktioniert der Link. Vielleicht versuchen Sie es einmal mit einer anderen Anwendung.


    Ich spreche meine Empfehlung an den TE PeterFFM aus, bei solchen komplexen Sachverhalten auf Fachliteratur (z.B. vom BMAS) zurückzugreifen oder einen Rechtskundigen zu konsultieren. Das Forum übernimmt schließlich auch keine Haftung für fehlerhafte Informationen und die Folgen, die aus solchen Informationen resultieren.

  • Der Sachverhalt ist weder komplex noch rechtlich schwierig, da, wie bereits erläutert, das Gesetz eindeutig ist

    Den Freibetrag für Erwerbstätigkeit (egal, wie hoch), gibt es nur für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und damit nur für Personen ab 15 Jahren.


    Und natürlich sollte sich jeder User bewusst sein, dass das hier einfach nur ein Forum zum Meinungsaustausch ist.

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