Wissenswert vorab:
- bis inkl. Jan'23 Wohngeldbezug
- ab Feb'23 Wechsel ins Bürgergeld.
Vor zirka 2 Wochen einen abschließenden Bescheid zum Leistungszeitraum Feb'23 - Jul'23 erhalten.
Darin jedoch augenscheinlich diverse Fehler.
Ich wäre froh, wenn die nachfolgenden Punkte von jemand Fachkundigem eingeschätzt werden könnten.
Wohngeld-Nachzahlung = Einkommen; Rückzahlung nicht als Ausgabe berücksichtigt
Zum Jahreswechsel 2022/2023 wurde das Wohngeld erhöht.
Die zuständige Wohngeldbehörde (WGB) hat Bescheide mit den seit Jan'23 gültigen Erhöhungen aufgrund von EDV-Verzögerungen erst im Feb'23 ausgestellt und Nachzahlungen im Feb'23 veranlasst.
--> Das Jobcenter (JC) hat die Nachzahlung für Jan'23, die im Februar 2023 auf dem Konto eingegangen ist, als Einkommen angerechnet.
--> Auch die Wohngeldzahlungen für Feb'23 und Mrz'23 wurden als Einkommen angerechnet.Die WGB hat ihren Erstattungsanspruch für die Monate Februar und März 2023 "intern" mit dem JC (anteilig) verrechnet.
Das darüber hinaus ausgekehrte Wohngeld i.H.v. 342 EUR wurde von der WGB direkt vom Leistungsbezieher zurückgefordert.Fragen/Vermutungen:
- Nach Recherche scheint es leider korrekt zu sein, dass die Wohngeldnachzahlung, die für Januar 2023 gedacht war, von Jobcenter eingestrichen werden darf. Schlicht, weil die zuständige Wohngeldbehörde die Erhöhungen EDV-technisch nicht schnell genug bearbeiten/auszahlen konnte. (Hier finanziert also eine Behörde eine andere, obwohl die Leistungen dem Leistungsempfänger für einen bestimmten Monat gewährt wurden..?)
- Anrechnung des Wohngeldes Feb'23 + Mrz'23 als Einkommen prinzipiell korrekt, da es von der WGB überwiesen wurde. Das JC hat anteilig direkt and die WGB erstattet.
- JC hat die vom Leistungsbezieher an die WGB erfolgte Rückerstattung des Restbetrags i.H.v. 342,00 EUR fälschlicherweise nicht als Ausgabe berücksichtigt (die Rückzahlung erfolgte im Apr'23). Der Leistungsbezieher hatte die ihm zugegangene Rückforderung der WGB dem JC nicht selbst mitgeteilt (es wurde telefonisch von der WGB immer mitgeteilt, dass sich diese mit dem Jobcenter direkt "intern" abstimmen). Einseitige Anrechnung als Einkommen im Feb'23 aber Nichtberücksichtigung der Ausgabe für die Rückzahlung an die WGB scheint falsch zu sein.- Auszahlung Kaution als Einkommen berücksichtigt
Mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wurde vom Arbeitgeber neben dem Nettolohn auch eine - zuvor verlangte - Kaution ausbezahlt.
Diese Kaution war für die Überlassung eines Arbeitsmittels, das mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder zurückzugeben war.
Die Kaution wurde vom Arbeitgeber zusammen mit dem letzten Nettolohn zurückgezahlt und vom JC als Einkommen berücksichtigt.
Die überlassene Lohnabrechnung weist den Kautionsbetrag explizit aus.
Vermutung
Inkorrekt, da Vermögensumwandlung?
- Zweiter Heizkostenzuschuss als Einkommen angerechnet
Aufgrund Wohngeldbezug Ende 2022 wurde von der Wohngeldbehörde ein Heizkostenzuschuss i.H.v. 540,00 EUR bewilligt und im März 2023 ausgezahlt.
Das JC rechnet diese 540,00 EUR als Einkommen an.
Vermutung
Unklar.
Gemäß §6 Abs. 1 HeizkZuschG (Link) nicht als Einkommen zu berücksichtigen...?
Zentrale Frage: Gilt Bürgergeld als "von Einkommen abhängig" ?
Ich vermute tendenziell, dass JC hätte dies nicht als Einkommen werten dürfen.
(Eine aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters resultierende Nachzahlung aus Juli 2023 wurde dem JC eingereicht und im Monat Juli 2023 angerechnet)
- Fehler Miete / Vertrauensschutz
Bzgl. der Miete gibt es auch Unklarheiten. Diese scheint möglicherweise zum Vorteil des Leistungsbeziehers zu hoch bewilligt - dies von Anfang an. Fehler auf Seiten des JC.
Eine Rückforderung wäre nicht stemmbar, da bereits seit langer Zeit ausgegeben.
Inwiefern greift hier der Vertrauensschutz? Insbesondere, wenn man gegen den abschließenden Bescheid fristgerecht Widerspruch im Hinblick auf die obige Punkte 1 bis 3 einlegen würde. Mit einem Widerspruch würde der abschließende Bescheid ja nicht rechtskräftig, der Vertrauensschutz somit ggf. verwirkt?
Wäre es ggf. cleverer, die 1-monatige Widerspruchsfrist verstreichen zu lassen, damit die Leistungen als abschließend bewilligt gelten und danach die obigen Mängel (Punkte 1 bis 3) im Rahmen eines Überprüfungsantrags zu reklamieren?
Könnten bei der Überprüfung die 342,00 EUR Rückerstattung an die WGB (Punkt 1) ignoriert werden, da das JC nicht explizit vom Leistungsbezieher darauf hingewiesen wurde?
Vielen Dank!
Ergänzend bemerkt
Insgesamt ist dieser abschließende Bescheid nur teilweise, nicht aber vollständig nachvollziehbar. Es wurde diverse Änderungen im Vergleich zu den vorläufigen Bescheiden vorgenommen.
Die in den Vergleichstabellen ("Saldierungsübersicht") aufgeführten Alt-Beträge finden sich in Teilen nicht in den referenzierten vorläufigen Bescheiden.
Auch bei ausschließlicher Sichtung der diversen vorläufigen Bescheide finden sich bereits "Sprünge" in den Leistungsbeträgen. Es scheint, als wären während des LZ die bewilligten Beträge intern geändert worden, ohne den Leistungsempfänger mit einem Bescheid zu informieren.
So mit der letzte vorläufige Bescheid plötzlich Erhöhungen vor und benannt Ursprungsbeträge, die im vorherigen Bescheid aber gar nicht vorkommen. Auch wurden die Auszahlungen auf das Bankkonto geändert (erhöht) - ohne Bescheid.
Nun könnte man annehmen, dass schlicht ein Bescheid nicht vorliegt. Dies ist aber nicht der Fall. Dies beweist bereits der abschließende Bescheid. Auch darin wird einzig auf vorläufige Bescheide Bezug genommen (mit den Daten/"Datümern"), die auch vorliegen.
Alle Bescheide (vorläufige + abschließenden) zusammengenommen ergeben locker über 50 Seiten. Ich frage mich, welcher Normalbürger das jemals wirklich durchschauen, nachvollziehen oder gar vollständig verstehen soll.
Ob all die Fehler und Intransparenz eher die Ausnahme oder aber die Regel sind (was den Eindruck von Absicht erweckt), wisst ihr eventuell besser. Sei's drum.