Einschätzung diverser Fehler bei abschließendem Bewilligungsbescheid

  • Wissenswert vorab:

    • bis inkl. Jan'23 Wohngeldbezug
    • ab Feb'23 Wechsel ins Bürgergeld.

    Vor zirka 2 Wochen einen abschließenden Bescheid zum Leistungszeitraum Feb'23 - Jul'23 erhalten.
    Darin jedoch augenscheinlich diverse Fehler.

    Ich wäre froh, wenn die nachfolgenden Punkte von jemand Fachkundigem eingeschätzt werden könnten.

    1. Wohngeld-Nachzahlung = Einkommen; Rückzahlung nicht als Ausgabe berücksichtigt
      Zum Jahreswechsel 2022/2023 wurde das Wohngeld erhöht.
      Die zuständige Wohngeldbehörde (WGB) hat Bescheide mit den seit Jan'23 gültigen Erhöhungen aufgrund von EDV-Verzögerungen erst im Feb'23 ausgestellt und Nachzahlungen im Feb'23 veranlasst.
      --> Das Jobcenter (JC) hat die Nachzahlung für Jan'23, die im Februar 2023 auf dem Konto eingegangen ist, als Einkommen angerechnet.
      --> Auch die Wohngeldzahlungen für Feb'23 und Mrz'23 wurden als Einkommen angerechnet.

      Die WGB hat ihren Erstattungsanspruch für die Monate Februar und März 2023 "intern" mit dem JC (anteilig) verrechnet.
      Das darüber hinaus ausgekehrte Wohngeld i.H.v. 342 EUR wurde von der WGB direkt vom Leistungsbezieher zurückgefordert.

      Fragen/Vermutungen:
      - Nach Recherche scheint es leider korrekt zu sein, dass die Wohngeldnachzahlung, die für Januar 2023 gedacht war, von Jobcenter eingestrichen werden darf. Schlicht, weil die zuständige Wohngeldbehörde die Erhöhungen EDV-technisch nicht schnell genug bearbeiten/auszahlen konnte. (Hier finanziert also eine Behörde eine andere, obwohl die Leistungen dem Leistungsempfänger für einen bestimmten Monat gewährt wurden..?)
      - Anrechnung des Wohngeldes Feb'23 + Mrz'23 als Einkommen prinzipiell korrekt, da es von der WGB überwiesen wurde. Das JC hat anteilig direkt and die WGB erstattet.
      - JC hat die vom Leistungsbezieher an die WGB erfolgte Rückerstattung des Restbetrags i.H.v. 342,00 EUR fälschlicherweise nicht als Ausgabe berücksichtigt (die Rückzahlung erfolgte im Apr'23). Der Leistungsbezieher hatte die ihm zugegangene Rückforderung der WGB dem JC nicht selbst mitgeteilt (es wurde telefonisch von der WGB immer mitgeteilt, dass sich diese mit dem Jobcenter direkt "intern" abstimmen). Einseitige Anrechnung als Einkommen im Feb'23 aber Nichtberücksichtigung der Ausgabe für die Rückzahlung an die WGB scheint falsch zu sein.

    2. Auszahlung Kaution als Einkommen berücksichtigt
      Mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wurde vom Arbeitgeber neben dem Nettolohn auch eine - zuvor verlangte - Kaution ausbezahlt.
      Diese Kaution war für die Überlassung eines Arbeitsmittels, das mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder zurückzugeben war.
      Die Kaution wurde vom Arbeitgeber zusammen mit dem letzten Nettolohn zurückgezahlt und vom JC als Einkommen berücksichtigt.
      Die überlassene Lohnabrechnung weist den Kautionsbetrag explizit aus.

      Vermutung
      Inkorrekt, da Vermögensumwandlung?
    3. Zweiter Heizkostenzuschuss als Einkommen angerechnet
      Aufgrund Wohngeldbezug Ende 2022 wurde von der Wohngeldbehörde ein Heizkostenzuschuss i.H.v. 540,00 EUR bewilligt und im März 2023 ausgezahlt.
      Das JC rechnet diese 540,00 EUR als Einkommen an.

      Vermutung
      Unklar.
      Gemäß §6 Abs. 1 HeizkZuschG (Link) nicht als Einkommen zu berücksichtigen...?
      Zentrale Frage: Gilt Bürgergeld als "von Einkommen abhängig" ?
      Ich vermute tendenziell, dass JC hätte dies nicht als Einkommen werten dürfen.
      (Eine aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters resultierende Nachzahlung aus Juli 2023 wurde dem JC eingereicht und im Monat Juli 2023 angerechnet)
    4. Fehler Miete / Vertrauensschutz
      Bzgl. der Miete gibt es auch Unklarheiten. Diese scheint möglicherweise zum Vorteil des Leistungsbeziehers zu hoch bewilligt - dies von Anfang an. Fehler auf Seiten des JC.
      Eine Rückforderung wäre nicht stemmbar, da bereits seit langer Zeit ausgegeben.

      Inwiefern greift hier der Vertrauensschutz? Insbesondere, wenn man gegen den abschließenden Bescheid fristgerecht Widerspruch im Hinblick auf die obige Punkte 1 bis 3 einlegen würde. Mit einem Widerspruch würde der abschließende Bescheid ja nicht rechtskräftig, der Vertrauensschutz somit ggf. verwirkt?

      Wäre es ggf. cleverer, die 1-monatige Widerspruchsfrist verstreichen zu lassen, damit die Leistungen als abschließend bewilligt gelten und danach die obigen Mängel (Punkte 1 bis 3) im Rahmen eines Überprüfungsantrags zu reklamieren?
      Könnten bei der Überprüfung die 342,00 EUR Rückerstattung an die WGB (Punkt 1) ignoriert werden, da das JC nicht explizit vom Leistungsbezieher darauf hingewiesen wurde?



    Vielen Dank!


    Ergänzend bemerkt
    Insgesamt ist dieser abschließende Bescheid nur teilweise, nicht aber vollständig nachvollziehbar. Es wurde diverse Änderungen im Vergleich zu den vorläufigen Bescheiden vorgenommen.

    Die in den Vergleichstabellen ("Saldierungsübersicht") aufgeführten Alt-Beträge finden sich in Teilen nicht in den referenzierten vorläufigen Bescheiden.
    Auch bei ausschließlicher Sichtung der diversen vorläufigen Bescheide finden sich bereits "Sprünge" in den Leistungsbeträgen. Es scheint, als wären während des LZ die bewilligten Beträge intern geändert worden, ohne den Leistungsempfänger mit einem Bescheid zu informieren.
    So mit der letzte vorläufige Bescheid plötzlich Erhöhungen vor und benannt Ursprungsbeträge, die im vorherigen Bescheid aber gar nicht vorkommen. Auch wurden die Auszahlungen auf das Bankkonto geändert (erhöht) - ohne Bescheid.
    Nun könnte man annehmen, dass schlicht ein Bescheid nicht vorliegt. Dies ist aber nicht der Fall. Dies beweist bereits der abschließende Bescheid. Auch darin wird einzig auf vorläufige Bescheide Bezug genommen (mit den Daten/"Datümern"), die auch vorliegen.

    Alle Bescheide (vorläufige + abschließenden) zusammengenommen ergeben locker über 50 Seiten. Ich frage mich, welcher Normalbürger das jemals wirklich durchschauen, nachvollziehen oder gar vollständig verstehen soll.

    Ob all die Fehler und Intransparenz eher die Ausnahme oder aber die Regel sind (was den Eindruck von Absicht erweckt), wisst ihr eventuell besser. Sei's drum.

  • Einseitige Anrechnung als Einkommen im Feb'23 aber Nichtberücksichtigung der Ausgabe für die Rückzahlung an die WGB scheint falsch zu sein.


    Nein. Das Wohngeld ist zugeflossen und damit Einkommen im SGB II. Die spätere Rückforderung der Wohngeldstelle spielt dabei keine Rolle. Selbst Februar und März hätte das Jobcenter nicht zurück erstatten müssen. Das ist seit 2011 nicht mehr klärungsbedürftig, da vom BSG so entschieden. Direkt für Wohngeld auch nochmal hier beim LSG NSB nachzulesen.


    Inkorrekt, da Vermögensumwandlung?


    Kommt darauf an, ob die Kaution damals vom LE direkt von seinem Vermögen gezahlt wurde oder - wie es normal ist - vom ersten Lohn, so dass sie damals mangels Zufluss kein Einkommen war, jetzt aber schon.


    Ich vermute tendenziell, dass JC hätte dies nicht als Einkommen werten dürfen.

    Korrekt, das ist falsch vom Jobcenter.


    Wäre es ggf. cleverer, die 1-monatige Widerspruchsfrist verstreichen zu lassen, damit die Leistungen als abschließend bewilligt gelten und danach die obigen Mängel (Punkte 1 bis 3) im Rahmen eines Überprüfungsantrags zu reklamieren?


    Du denkst, man kann mit einem Überprüfungsantrag erreichen, dass selbst, wenn festgestellt wird, dass schon seit Monaten zuviel Bürgergeld gezahlt wurde, es trotzdem eine Nachzahlung gibt, weil das JC nur prüfen darf, was vorgetragen wird? Da liegst du falsch. Und eigentlich greift Vertrauensschutz schon deshalb nicht, weil sie offensichtlich erkannt hat, dass sie zuviel bekommt.

  • Besten Dank für Dein Engagement - auch so spät in der Nacht!


    1. Wohngeld Rückzahlung

    Nein. Das Wohngeld ist zugeflossen und damit Einkommen im SGB II. Die spätere Rückforderung der Wohngeldstelle spielt dabei keine Rolle. Selbst Februar und März hätte das Jobcenter nicht zurück erstatten müssen. Das ist seit 2011 nicht mehr klärungsbedürftig, da vom BSG so entschieden. Direkt für Wohngeld auch nochmal hier beim LSG NSB nachzulesen.


    Ok, es muss als Einkommen gewertet, da es auf dem Konto zur Verfügung stand.
    Aber ist es wirklich so, dass die Rückzahlungsverpflichtung im April nicht zum Abzug gebracht werden kann? Was hätte die Leistungsbezieherin denn machen sollen/können? Einfach nicht zurückzahlen, also das Geld für die hilfsbedürftigen Monate doppelt einstreichen?
    Sie war mit ihrem kompletten Haushalt/der kompletten Bedarfsgemeinschaft immer nur entweder bei der WGB oder aber beim Jobcenter. Nicht etwa - wie im zweiten Artikel - teilweise beim JC und teilweise bei der WGB.

    Im ersten Artikel lese ich

    Zitat

    Jedenfalls wenn einem Hilfebedürftigen eine Einnahme zufließe, die mit einer sofortigen Rückzahlungspflicht verbunden sei, und unstreitig sei, dass die Rückzahlungspflicht bestehe, könne ein solcher Zufluss nicht als Einkommen oder als Vermögen berücksichtigt werden.

    Das eine solche Rückzahlungsverpflichtung besteht, ist doch offensichtlich. Insbesondere, da sich Jobcenter und WGB untereinander über die Zuständigkeit verständigt haben. Dies sei laut WGB üblich, da die Förderhöhe verglichen wird und dann das Amt übernimmt, bei dem der Antragsteller die höheren Unterstützungsleistungen erhält.

    2. Kaution

    Kommt darauf an, ob die Kaution damals vom LE direkt von seinem Vermögen gezahlt wurde oder - wie es normal ist - vom ersten Lohn, so dass sie damals mangels Zufluss kein Einkommen war, jetzt aber schon.

    Deine Annahme ist sogar richtig, dass der AG die Kaution im ersten Auszahlungsmonat einbehalten hat.
    Aber: Im abschließenden Bescheid des Jobcenters für den damaligen Leistungszeitraum wurde die Kaution ebenfalls als Einkommen berücksichtigt. Das JC hat also damals den Nettolohn-Betrag der Lohnabrechnung als Einkommen angesetzt, nicht den Betrag, der auf vom AG auf das Konto überweisen wurde.

    3. Heizkostenzuschuss

    Besten Dank!


    4. Miete / Vertrauensschutz

    Die Annahme, dass die betroffene Leistungsbezieherin dies erkannt habe, ist leider falsch. Dafür versteht sie die Bescheide zu wenig. In den Medien damals ging es um nichts anderes als Erhöhungen des Bürgergelds, Heizkostenzuschüsse etc. -- daher nach Hinweis eines Dritten ja "Versuch" mit einem Antrag auf BG um feststellen zu lassen, ob nun das JC mit höheren Leistungen unterstützen würde.

    Ob es bei einer Überprüfung zu einer Nachzahlung oder gar Rückforderung kommt, ist unklar. Über die obigen Punkte hinaus gibt es weitere Punkte, die falsch sind im abschließenden Bescheid. Resultiert eine solche Überprüfung in einer höheren Rückzahlung, wäre die Leistungsbezieherin nicht in der Lage zur Erstattung, da die Mittel bereits vor langer Zeit verwendet wurden. Andererseits wurde aber allein durch die fehlerhafte Verrechnung des Heizkostenzuschusses im nun vorliegenden abschließenden Bescheid eine Rückzahlungsforderung bewirkt.

    Danke nochmals!

  • Aber ist es wirklich so, dass die Rückzahlungsverpflichtung im April nicht zum Abzug gebracht werden kann?

    Ja, dem ist ganz eindeutig so. Sie hätte bei der Wohngeldstelle einen Erlassantrag mit Hinweis auf die Anrechnung beim Jobcenter stellen können.


    Das eine solche Rückzahlungsverpflichtung besteht, ist doch offensichtlich. Insbesondere, da sich Jobcenter und WGB untereinander über die Zuständigkeit verständigt haben.


    Die Rückzahlungsverpflichtung bestand eben nicht sofort bei Auszahlung, sondern erst im April. Und dass das JC gar nicht an die Wohngeldstelle zurück erstatten hätte müssen, habe ich bereits geschrieben.


    Aber: Im abschließenden Bescheid des Jobcenters für den damaligen Leistungszeitraum wurde die Kaution ebenfalls als Einkommen berücksichtigt. Das JC hat also damals den Nettolohn-Betrag der Lohnabrechnung als Einkommen angesetzt, nicht den Betrag, der auf vom AG auf das Konto überweisen wurde.


    Dann kann man jetzt mit Vermögensumwandlung argumentieren.


    Die Annahme, dass die betroffene Leistungsbezieherin dies erkannt habe, ist leider falsch.


    Wieso? Hast du doch selbst geschrieben:


    Diese scheint möglicherweise zum Vorteil des Leistungsbeziehers zu hoch bewilligt - dies von Anfang an. Fehler auf Seiten des JC.

    Wenn das JC es selbst noch nicht weiß, kann es ja nur der LE wissen.


    Resultiert eine solche Überprüfung in einer höheren Rückzahlung, wäre die Leistungsbezieherin nicht in der Lage zur Erstattung, da die Mittel bereits vor langer Zeit verwendet wurden.


    Mehr zurück zahlen wird nicht gehen. Hier greift dann die reformatio in peius.

  • 1. Wohngeld Rückzahlung

    Ja, dem ist ganz eindeutig so. Sie hätte bei der Wohngeldstelle einen Erlassantrag mit Hinweis auf die Anrechnung beim Jobcenter stellen können.

    Aber zur damaligen Zeit war das gar nicht angerechnet. Das ist erst im abschließenden Bescheid der Fall.
    Der Brief der Wohngeldbehörde lautet sehr simpel:

    Zitat

    Sehr geehrte....,

    mit Bescheid vom 23.02.2023 wurde eine Überzahlung in Höhe von XXX EUR festgesetzt.
    Wir haben Sie gebeten, mit der Rückzahlung zu warten, bis eine Abstimmung mit dem anderen Leistungsträger über die Erstattung erfolgt ist.

    Vom Jobcenter XXX wurden XXX EUR erstattet. Wir bitten um Überweisung des Restbetrages in Höhe von 342 EUR an die Landesoberkasse XXX auf
    das Konto XXX unter Angabe der Wohngeldnummer. Der Betrag wird sofort fällig.

    Dieses Schreiben wurde mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gefertigt und ist daher ohne Unterschrift gültig.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Wohngeldbehörde

    Auch keine Rechtsbehelfsbelehrung oder andere Hinweise. Das Schreiben ist abschließend dargestellt.


    4. Miete / Vertrauensschutz

    Wieso? Hast du doch selbst geschrieben:


    Das ist etwas, was ich nun nachträglich (im abschließenden Bescheid) festgestellt habe. Nicht die Leistungsempfängerin damals. Eventuell habe mich da nicht präzise genug ausgedrückt, sorry.

    Mehr zurück zahlen wird nicht gehen. Hier greift dann die reformatio in peius.

    Worauf bezieht sich "mehr"? "Höher" war nicht darauf bezogen, dass es mehr als bewilligt sein soll. Mit "höheren Betrag" wollte ich etwas relatives ausdrücken. Gemeint war: Aus Sicht der Leistungsempfängerin eine erhebliche Summe.

  • Aber zur damaligen Zeit war das gar nicht angerechnet. Das ist erst im abschließenden Bescheid der Fall.


    Das ist doch völlig egal. Es ist zugeflossen und daher Einkommen. Warum die Nachzahlung für Januar überhaupt zurück gefordert wurde, ist im Übrigen unklar. Wegen des Bezugs von Bürgergeld (Ausschlußkriterium für Wohngeld) kann es ja nicht sein.


    Worauf bezieht sich "mehr"?


    Dass das Jobcenter nicht noch mehr als bis jetzt festgestellt zurückfordern wird aufgrund des Verböserungsverbots.

  • Das ist doch völlig egal. Es ist zugeflossen und daher Einkommen. Warum die Nachzahlung für Januar überhaupt zurück gefordert wurde, ist im Übrigen unklar. Wegen des Bezugs von Bürgergeld (Ausschlußkriterium für Wohngeld) kann es ja nicht sein.

    Nein, das Geld für Jan'23 fordert die WGB gar nicht zurück. Diese Nachzahlung (wegen der WG-Erhöhung) wurde als Einkommen angerechnet und ist auch akzeptiert (siehe erster Post).

    Die WGB fordert die Gesamtsumme für Feb'23 und Mrz'23 zurück. Vom JC wurde damals der vom JC berücksichtige Betrag für Feb'23 und Mrz'23 erstattet. Die WGB wollte aber auch den überschüssigen Teil (also die Nachzahlung aufgrund der WG-Erhöhung, die zum 1.1.2023 wirksam wurde), zurück - dies, nachdem man sich mit dem JC über die Verrechnung abgestimmt hatte.

  • Die WGB fordert die Gesamtsumme für Feb'23 und Mrz'23 zurück. Vom JC wurde damals der vom JC berücksichtige Betrag für Feb'23 und Mrz'23 erstattet.


    Dann verstehe ich das Problem erst recht nicht. Das JC hat erstattet, was es angerechnet hat. Da ist es doch logisch, dass sie selbst den Rat zurück zahlen muss. Wer denn sonst?

  • Ja, die Rückzahlung steht ja ausser Frage. Logischerweise hat sie es ja auch damals zurückbezahlt. Sie wusste ja, dass entweder nur JC oder WBG zuständig sind. Es geht nur darum, dass die Rückzahlung beim JC nicht berücksichtigt wird. Es wird nur der Geldeingang berücksichtigt, nicht aber, dass sie zurückzahlen musste.

    Ganz konkret:

    WG war auf Basis des Gesetzes 2022 bewilligt in Höhe von 240 EUR je Monat.
    Erst im Feb'23 hat die WGB die Erhöhung nach Gesetzeslage 2023 berücksichtigt. Somit wurde das WG auf 411 EUR monatlich erhöht.
    Da die WGB bisher aber nur der alten Betrag (240 EUR) ausbezahlt hatte, hat die WGB im Februar 753 EUR ausbezahlt (davon 171 EUR als Nachzahlung für Jan'23, 171 als Nachzahlung für Feb'23 und 411 EUR für Mrz'23.)

    Das JC kannte den Bescheid über 240 EUR monatlich und hat diesen Betrag auch in den vorläufigen Bescheiden angesetzt.
    JC und WGB haben sich betreffend den Monaten Februar und März abgestimmt.

    Ergo: Die WGB hat einen Erstattungsanspruch in Höhe von 822 EUR.

    Das JC hat die für Feb'23 und Mrz'23 berücksichtigten 240 EUR * 2 = 480 EUR der WGB erstattet.

    Die Differenz zu den 822 EUR, also die fehlenden 342 EUR, wurden direkt vom Wohngeldbezieher (Leistungsbezieher) angefordert. Dieser Aufforderung wurde im April 2023 per Überweisung nachgekommen.

    Nun - erst im abschließenden Bescheid - ändert das Jobcenter die Darstellung der Wohngeld-Einkommen vollständig. Anstatt den bisher genutzten 240 EUR "Platzhalter" für Februar und März - wie in den vorläufigen Bescheiden - erfasst man den konkreten Geldeingang über 753 EUR im Februar 2023 (scheint sowas ja auch erstmal korrekt). Nur wurden eben die Rückerstattung der 342 EUR im April nicht in Abzug gebracht.

  • Es gibt keine Grundlage für die Rückzahlung von Schulden. Ob die 753 Euro korrekt angerechnet wurden, kann man aus der ganzen Schilderung nicht erlesen. Man müsste wissen, wann genau die Wohngeldstelle das Wohngeld für Februar und März zurück gefordert hat.

    • Am 08.02.2023 wurde Bürgergeld beantragt. Der Wohngeldbescheid vom 22.11.2022 wurde beigefügt (mit Ausweis der 240,00 EUR WG-Anspruch).
    • Am 11.02.2023 hat die Wohngeldbehörde einen neuen Bescheid erlassen und über die Erhöhung gemäß Gesetzeslage 2023. Darin wurde auf 411 EUR erhöht.
    • Am 23.02.2023 hat die Wohngeldbehörde mitgeteilt, dass die Haushaltsmitglieder nun Bürgergeld beziehen und das Jobcenter zur Erstattung von 822 EUR verpflichtet sei (für Februar und März 2023). Das Jobcenter hat gemäß Weisung entsprechend die Wohngeldstelle informiert.
    • Am 12.04.2023 ging der obigen zitierte kurze Brief, dass man sich mit dem Jobcenter nun abgestimmt habe. Das Jobcenter habe 480 EUR erstattet (eben genau, was in den vorläufigen Bescheiden berücksichtigt war) und das die Differenz iHv 342,00 EUR auf direktem Wege zu erstatten sei.
    • Entsprechend der Aufforderung erfolgte kurz darauf die Überweisung an die Wohngeldbehörde.


    Ergänzend:

    • Am 02.03.2023 wurde per Online-Postfachnachricht das JC über die Wohngelderhöhung informiert (Überlassung der Bescheide vom 11.02.2023 und 23.02.2023 und gebeten, dies bei der Abstimmung und Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers zu berücksichtigen.
  • Am 23.02.2023 hat die Wohngeldbehörde mitgeteilt, dass die Haushaltsmitglieder nun Bürgergeld beziehen und das Jobcenter zur Erstattung von 822 EUR verpflichtet sei (für Februar und März 2023). Das Jobcenter hat gemäß Weisung entsprechend die Wohngeldstelle informiert.


    Wenn das stimmt, war die Wohngelderhöhung ab Februar mit einer Rückzahlungspflicht belegt und durfte nicht angerechnet werden.

  • Besten Dank für die viele Mühe und Deine Einschätzungen!

    Dann läuft es wohl auf einen Widerspruch in sämtlichen obigen Punkten hinaus.
    Selbst bei Mietkorrektur ist somit eine Mehrleistung an die Leistungsbezieherin wahrscheinlich. Sonst hätte es womöglich nur eine noch höhere Rückzahlung werden können. Deshalb auch die Frage bzgl. dem Vertrauensschutz und ob man den abschließenden Bescheid erstmal rechtskräftig werden lassen sollte.

    Der Vollständigkeit halber im Anhang noch der entsprechende Abschnitt aus dem Schreiben der Wohngeldbehörde vom 23.02.2023. Die von mir zuvor gewählte Wortwahl "verpflichtet" kommt nicht vor, aber - siehe ganz unten - dass der Betrag vom Sozialleistungsträger zurückzuerstatten sei.

    Danach erging diesbezüglich der der schon weiter oben zitierte Brief vom 12.04.2024.
    (Mit Schreiben vom 11.03.2023 wurde von der WGB noch der Heizkostenzuschuss gewährt - dürfte in diesem Zusammenhang aber belanglos sein).

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