Zahlungen nach Übergang in die Grundsicherung

  • Ich habe im Oktober meinen 66. Geburtstag. Ab dem 1.11. habe ich einen Rentenanspruch (Betrag noch offen 200–300 €). Die erste Rentenzahlung erfolgt jedoch erst gegen Ende November, also parallel zu der sonst üblichen Dezemberzahlung des Bürgergeldes. Erhalte ich für den November anfangs einen um die spätere Rentenzahlung gekürzten Satz, wird mir auch die Grundsicherung erst am Monatsende mit ausgezahlt, und habe ich am Monatsanfang dann kein Geld sowohl zum Leben wie für die Miete? Wenn die Novemberzahlung um die Rente gekürzt wird, dann bedeutet dies faktisch eine einmalige Kürzung des Novembersatzes, muss ich das hinnehmen oder wie wird das praktiziert?

  • Der Gesetzestext stellt auf das Wort "bezieht" ab, also muss Altersrente tatsächlich bezogen werden, so dass eigentlich im November noch Bürgergeld kommen sollte. So auch die fachlichen Weisungen der BA zu § 7 SGB II, Randziffer 7.124:


  • Sehr geehrte Tamar,

    nachdem ich mich wegen meines Rentenübergangs vom Bürgergeld an das Jobcenter gewendet habe, wurde mir mitgeteilt, dass man dort Ihrer Rechtsauffassung nicht folgt. Für den November erhalte ich kein Bürgergeld mehr, obwohl die Rente erst am Monatsende gezahlt wird. Ich habe nur die Möglichkeit, zur Überbrückung ein Darlehen zu beantragen, dass ich dann allerdings „human“ mit 28,15 €/ Monat abbezahlen kann. Zum Bürgergeldbezug gehört meines Erachtens auch das Thema des Übergangs in Rente und Grundsicherung, vielleicht kann man dies einmal als Thema in Ihrem Blog aufnehmen. Ich denke, es sind nur wenige, die wissen, dass ihnen beim Übergang vom Bürgergeld zur Rente faktisch einen Monat das Geld fehlt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Wolfram

  • Wenn sich das Jobcenter an ihre eigenen fachlichen Weisungen nicht halten mag und du mit einem Darlehen zufrieden bist, dann ist es halt so. Die Fachlichen Weisungen sind jedoch für die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung bindend.

  • Ich habe mir schon überlegt, mich an die Bundesagentur für Arbeit deswegen direkt zu wenden, denn rein gefühlsmäßig kann das Vorgehen des Jobcenters mit der Zahlungslücke nicht richtig sein. Sollte ich dort eine Antwort erhalten, die unserer beider Rechtsauffassung recht gibt, werde ich Ihnen das mitteilen. Tatsächlich verweist auch die KI bei Microsoft Bing, wenn man als Frage Übergang von Bürgergeld zur Rente bzw. Grundsicherung im Internet eingibt, auf die Darlehensregelung. Mit freundlichen Grüßen Wolfram

  • Wir reden hier vom Erreichen der Regelaltersgrenze die 2024 bei 66 Jahren liegt. Die Altersgrenze ist direkt im SGB II geregelt, auch wenn es identisch mit dem gesetzlichen Rentenalter in der GRV ist.

    Damit entfällt ab 01.11.2024 jeglicher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, 7a SGB II (Leistungsberechtigung) nicht vorliegen.

    Wo das Jobcenter die Anspruchsvoraussetzungen für ein Darlehen herholt, entzieht sich mir. Das sind alles Probleme, die über das Amt für Grundsicherung und auf Grundlage des SGB XII ab 01.11.24 zu klären wären.

  • Stimmt, sie hat die Altersgrenze erreicht, wenn sie Geburtsjahrgang 58 ist. Ich hatte irgendwie an eine vorzeitige Rente gedacht. Aber noch sind wir ja gar nicht bei den Geburtsjahrgängen mit Rente mit 67.

  • Gerade bin ich per Zufall (Verweis aus einem aktuellen Artikel (Bürgergeldurteil: Trotz Rente Anspruch auf Bürgergeld) auch hier in buergergeld.org auf einen Artikel vom 22.04.2022 gestoßen: André Maßmann: Hartz IV: Staat zwingt Rentner bewusst unter das Existenzminimum. In dem Artikel wird leider die Zulässigkeit der Praxis in meinem Jobcenter bestätigt, der Darlehensanspruch ergibt sich danach aus § 37a SGB II mit einer maximalen Ratenhöhe von 50 €, die gegen den Grundsicherungsanspruch aufgerechnet wird ab der ersten Rentenzahlung.


    Ich muss korrigieren, die richtige Vorschrift ist § 37 a SGB XII.

  • In meinen vorangegangenen Posts (am 31. Juli), habe ich bereits mitgeteilt, dass ich mich wegen der Zahlungslücke beim Übergang von vorschüssig gezahltem Bürgergeld zur nachschüssig ausbezahlten Grundrente an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt habe. Die Handhabung des Amtes nur eine Überbrückung darlehensmäßig zu gewähren, ohne Rücksicht auf § 7a SGB II scheint rechtens zu sein, zumindest aber gängige Praxis. Ich habe heute die Antwortmail des Ministeriums erhalten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Wolfram

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