Neuantrag Bürgergeld nach Kündigung durch Arbeitgeber während Arbeitsunfähigkeit

  • Hallo zusammen,

    wer kennt sich im Sozialrecht- bzw. Bürgergeld-Dschungel aus?

    Wir helfen derzeit einen Freund und sind Frischlinge in dem Bereich (deshalb ist dies hier beim erstem Mal etwas umfangreicher) und sind für jegliche Tipps und Ratschläge dankbar.


    Vorab einige Infos:

    - Ein guter Freund würde durch seinen AG während seiner Arbeitsunfähigkeit Mitte Juni 2024 gekündigt.

    - Kündigungsschutzklage wurde eingereicht, Gerichtstermin Ende August 2024.

    - Aufgrund seiner schweren Erkrankung kommt er erst nach 6 Wochen nach der Kündigung dazu mit unserer HIlfe einen Neuantrag auf Bürgergeld in den nächsten Tagen zu stellen (spätestens Ende Juli 2024).

    - Er hat kein Anspruch auf ALG 1 und wird zukünftig ausschließlich vom Bürgergeld leben (müssen) bis er wieder arbeiten gehen kann.


    Allgemeine Frage: Auf was müssten wir in seiner Lage bei einem BG-Neuantrag am besten beachten?


    • Nun befürchtet er, Sanktionen zu erhalten (wie eine geldliche Reduzierung oder eine Sperre des Bürgergelds), da er aufgrund seiner schweren Erkrankung erst jetzt - 6 Wochen nach der Kündigung - dazu kommt (mit Unterstützung) einen Bürgergeld-Neuantrag zu stellen.

    ► Wenn dies tatsächlich so wäre, wie könnte er Sanktionen abwenden?


    • Bisher erhielten wir die hilfreiche Info, dass im Hauptantrag bei dem Punkt 4

    ("Ich fühle mich gesundheitlich in der Lage regelmäßig zum von mindestens 3 Stunden täglich auszuüben.")

    ein "JA" angekreuzt werden sollte, obwohl er derzeit noch arbeitsunfähig geschrieben ist.

    ► Soll bzw. muss direkt bei Einreichung der Unterlagen das JC über die derzeitige Arbeitsunfähigkeit informiert werden?

    ► Wenn ja, ruft das JC wie ein Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse ab oder muss die letzte AU-Bescheinigung mit beigefügt werden?


    • Wenn jemand unerwartet krank und somit erstmal arbeitsunfähig wird, ist dies für die Person schon sehr belastend. Nun kam eine Kündigung noch dazu.

    ► Müsste er beim Neuantrag / beim JC auf gewissen Dinge achten (ggf. tunlichst vermeiden) während die Kündigungsschutzklage noch läuft?

    ► Wäre er gegenüber dem JC verpflichtet Auskunft zu geben, welche Krankheit er hat?



    • Derzeit hat er definitiv kein Geld mehr zur Verfügung und mit seinem Konto ist er bereits im Dispo.

    ► Wie kommt er kurzfristig an ein bisschen Geld (vom Regelsatz) und was müsste er dafür einreichen ? , da wir erfuhren, dass es bis zu 2 Monate dauern könnte bis überhaupt Geld fließen würde.



    • Zudem wird seine Miete Ende Juli für August 2024 fällig. Bis dahin wird gerade mal der Neuantrag eingereicht sein. Im droht die Obdachlosigkeit, wenn die Miete 08/2024 nicht überwiesen wird.

    ► Gibt es in solchen Fällen eine Möglichkeit, dass bereis vor der Bewilligung/vor einem Bescheid die Miete vom JC übernommen wird?


    Über jegliche Antworten würde ich mich sehr freuen.

    Für Eure Bemühungen besten Dank im voraus.

    Viele Grüße :)

  • Hallo Tamar,

    in dem Fall leider nur begrenzt. Die Besonderheit besteht darin, dass er einen befristeten Vertrag vom 3.6.2024 bis 3.11.2024 hatte. Da er in den ersten 4 Wochen einer Neubeschäftigung erkrankte, zahlt die Krankenkasse innerhalb dieser 4-Wochenfrist bei einer Neubeschäftigung reduzierte Geldleistungen, wenn ein Arbeitnehmer in der Zeit erkrankt.

    Da er allgemein kein Anspruch auf ALG1 hat sowie keinen regulären Anspruch auf Krankengeld wie bei einer langjährigen Beschäftigung, hat er kein Anspruch auf Krankengeld.


    Letztendlich führt kein Weg an den Neuantrag für Bürgergeld vorbei, den er nur mit entsprechender Unterstützung derzeit stellen kann. Und wir sind da (leider) keine Experten auf dem Gebiet und qäulen uns mit ihm dadurch. Wir möchten da auch keine Fehler machen, gerade auch aufgrund unserer Unkenntnis.


    Vielen Dank für die Rückmeldung bzw. für den Hinweis.

  • Ich stehe gerade komplett auf der Leitung.

    Wir sind recht überfordert mit der Situation, da wir alle keine Ahnung (von Sozialrecht etc.) haben.


    Es war eine neues befristetes Beschäftigungsverhältnis.

    Arbeitsstart war der 3.6.2024. Aufgrund einer unerwartenden Erkrankung wurde er ab dem 13.6.2024 AU geschrieben. Kündigung kam am 14.6.2024. Es besteht somit kein laufendes Beschäftigungsverhältnis.

    LT Krankenkasse: Krankengeld über die Krankenkasse wird in den ersten 4 Wochen eines Arbeitsverhälnitsses sowie bei langer Krankheit ab dem 43. Tag von der Krankenkasse übernommen.


    Vom Ex-Arbeitgeber bekommt er kein Krankengeld, da kein laufendes Arbeitsverhälntis besteht.


    Natürlich hat er Anspruch auf Krankengeld, wenn er ununterbrochen krank war. Darüber brauchen wir auch nicht diskutieren, das ist so.


    Okay, er ist ununterbrochen krank geschrieben. Bei wem können wir bzw. bei wem kann er Krankengeld beantragen ?

  • Kündigung kam am 14.6.2024. Es besteht somit kein laufendes Beschäftigungsverhältnis.


    Es gibt auch in der Probezeit Kündigungsfristen. Zu wann war die Kündigung?


    LT Krankenkasse: Krankengeld über die Krankenkasse wird in den ersten 4 Wochen eines Arbeitsverhälnitsses


    Krankengeld gezahlt und zwar solange, wie die Krankschreibung dauert. Diese 4 Wochen-Regelung, ob Lohnfortzahlung oder gleich Krankengeld ist nur für den Beginn des Krankengeldbezuges wichtig, nicht für die Dauer.


    Vom Ex-Arbeitgeber bekommt er kein Krankengeld, da kein laufendes Arbeitsverhälntis besteht.


    Vom Arbeitgeber gäbe es überhaupt kein Krankengeld, sondern Lohnfortzahlung. Nochmal: hat jemand noch keine 4 Wochen gearbeitet, muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten, so dass sofort die Krankenkasse Krankengeld zahlen muss. Das hat aber nichts mit der Dauer der Zahlung zu tun. Der Anspruch besteht auch über das Ende der Beschäftigung hinaus.


    Bei wem können wir bzw. bei wem kann er Krankengeld beantragen ?


    Bei seiner Krankenkasse natürlich.

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