Nebenkostenabrechnung - Prozedere und Details

  • Hallo zusammen,

    ich habe gestern, Montag, 29.07. von meinem Vermieter die Nebenkostenabrechnung (Betriebs- und Heizkostenabrechnung) für das vergangene Jahr - also 2023 - erhalten.

    Aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten beim Heizen - aber auch allen anderen Bereichen der Lebensführung - ist eine Nachzahlung von 196,80 € fällig. Ich bin aktuell im Bürgergeldbezug und würde zur Übernahme der Kosten der Nebenkostenabrechnung durch das Jobcenter gerne einen Antrag stellen. Laut Nebenkostenschreiben habe ich 30 Tage Zeit die Nebenkostenabrechnung zu begleichen.

    Meine Fragen:

    1. Ich war vergangenes Jahr (also der Zeitraum, auf den sich die Nebenkostenabrechnung bezieht) nicht im Bürgergeldbezug. Kann ich trotzdem den Antrag auf Kostenübernahme stellen? Wenn ja, was gilt es zu beachten mit Blick auf das Antragsdatum oder evtl. Fristen?

    2. Gilt bei der Bewertung einer Kostenübernahme der Nebenkosten das Datum des Nebenkosten-Schreibens, oder das Datum der Zahlungsfrist (also 30 Tage später, bis Ende Monat August)?

    3. Soll ich den Betrag zuvor von meinem Regelsatz auslegen, damit ich beim 30 Tage Zahlungsziel nicht in Verzug komme? Oder zahlt das Jobcenter den Nebenkosten-Betrag direkt an den Vermieter? Ich frage dies, weil ich nur ungern möchte, dass mein Vermieter über meinen Leistungsbezug Kenntniss erhält. Ich würde es also bevorzugen, den Betrag des Jobcenters direkt an den Vermieter zu überweisen.

    Ich freue mich auf eure Antwort! :)

    Herzliche Grüße,

    Susanne

  • Kann ich trotzdem den Antrag auf Kostenübernahme stellen? Wenn ja, was gilt es zu beachten mit Blick auf das Antragsdatum oder evtl. Fristen?

    Ja, natürlich kannst du das. Es gibt eigentlich nichts zu beachten, du solltest halt die komplette Abrechnung schnellstmöglich dem Jobcenter zuleiten. Am besten online, damit es nicht erst zum Scannen muss, dann ist nämlich schon fast eine Woche zur Bearbeitung weg.


    Gilt bei der Bewertung einer Kostenübernahme der Nebenkosten das Datum des Nebenkosten-Schreibens, oder das Datum der Zahlungsfrist (also 30 Tage später, bis Ende Monat August)?

    Wenn du meinst, in welchem Monat die Nachzahlung als Bedarf berücksichtigt wird: das ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit.


    oll ich den Betrag zuvor von meinem Regelsatz auslegen, damit ich beim 30 Tage Zahlungsziel nicht in Verzug komme? Oder zahlt das Jobcenter den Nebenkosten-Betrag direkt an den Vermieter?

    Das kannst du so machen, dass du vorleistest. Eine Direktzahlung an den Vermieter erfolgt eigentlich nur, wenn du das selbst so wünschst oder wenn es in der Vergangenheit mal Mietschulden gab.

  • Vielen Dank, Tamar.

    Eine kleine Nachfrage zu deiner Antwort bezüglich Zahlungsfälligkeit:

    Wenn du meinst, in welchem Monat die Nachzahlung als Bedarf berücksichtigt wird: das ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit.


    Auf dem Nebenkosten-Anschreiben meines Vermieters, welches ich ebenfalls dem Jobcenter zukommen lassen werde, steht folgendes:

    "(...) Nachzahlungen werden zwei Wochen nach Zugang der Nebenkostenabrechnung fällig. Sollten Sie innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit den Nachzahlungsbetrag nicht ausgleichen, geraten Sie in Verzug. Es werden Verzugssinzen und Mahngebühren fällig (...)"

    Frage: Wie interpretiert das Jobcenter hier die Fälligkeit bzw. wann würde das Jobcenter normalerweise leisten, damit ich nicht gezwungen bin, den Betrag zuvor aus meinem Regelsatz auszulegen?

    Lieben Dank!! :)

  • Danke Tamar.

    Alles klar, nur zum Verständnis: würde dies theoretisch auch für eine Nebenkostenabrechnung 2023 gelten, die mir vor dem Bürgergeld-Bewilligungszeitraum zugegangen ist, wo die Fälligkeit (also in diesem Fall 2 Wochen + 30 Tage) jedoch in den Bewilligungszeitraum fällt?

    Lieben Dank nochmals :)

  • Danke Tamar,

    ich vermute, dass dies ähnlich bei der Beantragung für das 1-monatige Bürgergeld gilt, wo es ja ebenfalls - wie ich gelesen habe - auf die Fälligkeit der Nebenkostenrechnung ankommt. Da muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Fälligkeitsmonat eingehen. Wer seine Heizkostennachzahlung beispielsweise im August erhalten hat, kann den Antrag noch bis November stellen. Ist das so korrekt?

    Liebe Grüße,

    Susanne :)

  • Gilt bei der Bewertung einer Kostenübernahme der Nebenkosten das Datum des Nebenkosten-Schreibens, oder das Datum der Zahlungsfrist (also 30 Tage später, bis Ende Monat August)?

    Ich habe das Gefühl, dass es ein paar Missverständnisse zu den juristischen Begrifflichkeiten geben könnte. Die 30 Tage stellen die Zeit dar, ab der man sich gemäß §286 BGB im Verzug befindet. Das bedeutet, dass der Vermieter dann das Mahnverfahren einleiten sowie Zinsen und weiteren Verzugsschaden geltend machen kann. Damit nicht zu verwechseln ist die Fälligkeit, welche gemäß §271 BGB sofort eintritt.

  • ich vermute, dass dies ähnlich bei der Beantragung für das 1-monatige Bürgergeld gilt, wo es ja ebenfalls - wie ich gelesen habe - auf die Fälligkeit der Nebenkostenrechnung ankommt.

    Die Regelung aus dem § 37 SGB II gab es nur für Heizkosten und auch nur bis 31.12.2023:


    Zitat

    Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

  • Danke Kobold,

    zu deinem Beitrag bezüglich der Fälligkeit. Du schreibst:

    Damit nicht zu verwechseln ist die Fälligkeit, welche gemäß §271 BGB sofort eintritt.

    Jedoch steht ganz unten auf der Nebenkostenabrechnung meines Vermieters, vor dem Absatz mit den Verzugszinsen und Mahngebühren, folgendes:

    "(...) Nachzahlungen werden zwei Wochen nach Zugang der Nebenkostenabrechnung fällig.

    Frage: Schlussfolgere ich daraus richtigerweise, dass - falls mir die Nebenkostenabrechnung in jenem Monat vor meinem Bewilligungszeitraum zugeht - das Jobcenter die Kostenübernahme ablehnen kann, da eben die sofortige Fälligkeit außerhalb des Bewilligszeitraums erfolgt? Der Vermieter hat allen Mietern die 2 Wochen + 30 Tage für die Zahlung eingeräumt. Also ist doch im Grunde eine vollständige Zahlung der Nebenkosten innerhalb dieser insgesamt 6 Wochen legitim. Interpretiere ich dies korrekt?

    Ich bin nun etwas verwirrt... über eine abschließende Klärung würde ich mich sehr freuen.

    Euch allen im Voraus vielen lieben Dank :)

  • Also ist doch im Grunde eine vollständige Zahlung der Nebenkosten innerhalb dieser insgesamt 6 Wochen legitim

    Es sind insgesamt 30 Tage, also inklusive der 2 Wochen. Und ja, es ist legitim, sich diese 30 Tage Zeit zu lassen. ABER die 2 Wochen die der Vermieter gibt, ist nur eine Zahlungsfrist, und die 30 Tage ist nur der Zeitpunkt, zu dem Verzug eintritt. Beides darf nicht mit Fälligkeit verwechset werden, sind verschiedene Dinge.

  • Danke Kobold,

    heißt also im Klartext: das Jobcenter übernimmt auf Antrag die Kosten einer Nebenkostenabrechnung nur im Monat der Fälligkeit, welche gemäß §271 BGB sofort eintritt. Ein Antrag auf Kostenübernahme im Folgemonat ist ausgeschlossen.

    Liebe Grüße :)

  • Hallo zusammen,

    ich nochmal.

    Mal anders gefragt: wenn sich aus einer Nebenkostenabrechnung ein Guthaben statt einer Nachzahlung ergibt, wie ist die Fällkigkeit in solch einem Fall zu bewerten? Ich vermute mal, es gilt wie bei allem das Zuflussprinzip? Also es zählt der Monat in dem das Geld auf dem Konto eingeht. Wenn dieser Zeitpunkt dann jedoch nach dem Bewillingszeitraum erfolgt, wird das Guthaben nicht mehr auf die Leistung angerechnet, ist das korrekt?

    Ich versuche nur zu verstehen, wie das JC sowohl bei ZUfluss als auch bei ABfluss von Beträgen in Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung argiert. Denn ich bin mit all dem etwas überfordert. Und in den entsprechenden Weisungen zum SGB II bin ich bisher nicht fündig geworden ;(

    Liebe Grüße von Susanne :)

  • s gilt wie bei allem das Zuflussprinzip? Also es zählt der Monat in dem das Geld auf dem Konto eingeht.


    Nein. Das Zuflussprinzip ist in § 11 Abs. 2 SGB II normiert. Die Anrechnungsnorm für BK/HK Guthaben ist aber § 22 Abs. 3 SGB II, wonach das Guthaben im Monat nach Gutschrift oder Rückzahlung des Guthabens angerechnet wird. Es muss nochnichtmal ein konkreter Zufluss erfolgen. Ggf. reicht die Gutschrift auf dem Mieterkonto.

  • Danke Tamar,

    Würde denn dann nach dem von dir genannten:

    § 22 Abs. 3 SGB II

    nicht eigentlich folgender Gesetztestext bei einem Nebenkosten-Guthaben Anwendung finden?

    "Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen."

    Danke :)

  • Nochmal: nein. Die Anrechnungsnorm des § 22 Abs. 3 SGB II ist abschließend. § 11 Abs. 3 SGB II gilt hier nicht. Das ist sogar bereits vom BSG so entschieden:


    Zitat

    Rückzahlungen oder Guthaben, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mindern (hier: Betriebskostenrückzahlung), sind nicht als Einmalzahlung auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen, selbst wenn der Leistungsanspruch in einem Monat entfällt.

  • OK, danke Tamar. Jetzt habe ich es begriffen :)

    Bleibt aber noch meine Fesstellung & Frage #12:

    heißt also im Klartext: das Jobcenter übernimmt auf Antrag die Kosten einer Nebenkostenabrechnung nur im Monat der Fälligkeit, welche gemäß §271 BGB sofort eintritt. Ein Antrag auf Kostenübernahme im Folgemonat ist ausgeschlossen?

    Über eine konkrete Antwort würde ich mich sehr freuen!

  • Wenn man im laufenden Leistungsbezug ist, muss man gar keinen Antrag stellen. Der Bedarf ist bereits vom Hauptantrag umfasst. Es ist daher durchaus möglich, die Abrechnung auch noch Monate später geltend zu machen.

  • Es ist daher durchaus möglich, die Abrechnung auch noch Monate später geltend zu machen.

    Danke Tamar, das verstehe ich. Aber der Inhalt deines Zitats oben kommt ja nur zur Anwendung wenn - korrigiere mich falls ich falsch liege - man zu diesem Zeitpunkt noch im Leistungsbezug ist. Wenn man dann nicht mehr Leistungen bezieht, gibt es auch keine (rückwirkende) Kostenübernahme, oder?

    Lieben Gruß :)

  • Also irgendwie verursachst du bei mir gerade graue Haare, weil ich mir vorkommen, als sollte ich eine Kommentierung zu § 22 SGB II schreiben. Mit einem konkreten Sachverhalt hat das doch schon lange nichts mehr zu tun.


    Wenn du bei Fälligkeit noch hilfebedürftig warst, spielt es keine Rolle, dass du zum Zeitpunkt des Einreichens es nicht mehr bist.


    Wenn du zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht hilfebedürftig bist, aber im Monat der Fälligkeit einen Antrag stellst, weil du aufgrund hoher Nachzahlung bedürftig wirst, gibt es den einen Monat Hilfe. Allerdings gibt es hier keine rückwirkende Möglichkeit.

  • Danke Tamar,

    es tut mir Leid, dass ich so harnäckig war. Es war nur alles recht komplex. Ich hoffe, du bekommst keine grauen Haare.

    Danke dir nochmals; für mich ist das Thema geklärt, weil du es gut erklärt hast :) vor allem mit diesem Satz:

    Wenn du bei Fälligkeit noch hilfebedürftig warst, spielt es keine Rolle, dass du zum Zeitpunkt des Einreichens es nicht mehr bist.

    Lieben Gruß von Susanne :)

  • Hallo zusammen,

    noch ein kurzer Nachtrag zum diesem Thema: ich habe auf der Seite energie-hilfe.org der Tacheles e.V. folgendes gefunden, was - so vermute ich - das Thema bezüglich der Fälligkeit und Zahlungsübernahme einer Nebenkostenabrechnung durch das Jobcenter ganz treffend erläutert. Ich zitiere:

    Zitat

    1.1.3 Übernahme von Heizkostennachforderungen und Brennstoffbeschaffungskosten

    Einmalige, die Heizkosten betreffende Nachforderungen am Ende eines Abrechnungszeitraums oder einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial sind im Fälligkeitsmonat als Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen und durch den Leistungsträger zu übernehmen.
    Der Zeitraum der Fälligkeit einer Forderung beginnt, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde (Zahlungsfrist), mit dem Zugang der Rechnung und endet mit dem Zugang der Mahnung. In diesem Zeitraum muss ein Leistungsanspruch bestehen.
    Um sicherzugehen, dass die Forderung zeitnah beglichen wird, empfehlen wir, die Abrechnung bzw. Rechnung unverzüglich und beweissicher beim Leistungsträger einzureichen.

    (...)

    Der Anspruch auf Übernahme der Kosten sollte rechtzeitig durch Vorlage der Abrechnung bzw. Energierechnung geltend gemacht und es sollte vorsorglich darauf hingewiesen werden, wann der Betrag fällig ist. Zudem ist zu klären, ob die Behörde einen Nachzahlungsbetrag direkt an den Vermieter oder Energieversorger leisten soll.

    Liebe(r) Kobold : kannst du dies so bestätigen? Wie ist deine Meinung?

    Danke & Lieben Gruß :)

  • auf der Seite energie-hilfe.org der Tacheles e.V. folgendes gefunden, was - so vermute ich - das Thema bezüglich der Fälligkeit und Zahlungsübernahme einer Nebenkostenabrechnung durch das Jobcenter ganz treffend erläutert

    Die Information auf dieser Seite ist veraltet und hat jetzt keine Gültigkeit mehr. Wie man es auch dreht und wendet, aktuell gilt das, wie es Tamar schon in #20 erklärt hat.

  • Ok, danke Kobold!

    Aber wenn die Informationen veraltet sind, sollte man die Betreiber*innen von Tacheles e.V. in Wuppertal darauf hinweisen, weil es ja doch eine sehr vertraueswürdige Quelle zu sein scheint.

    Das sage vor allem deshalb, wel ihr in diesem Forum ja regeläßig auf den Tacheles Rechtsprechungsticker hinweist - zuletzt am 14.  Juli 2024 durch. Daher ging ich bisher immer davon aus, dass Tacheles e.V. hier eine solide Quelle für Informationen zum den Themen Grundsicherungsrecht, SGB II und SGB XII sowie Sozialrecht ist...

    Lieben Gruß und schönes Wochenende :)

  • Ich verstehe die ganze Fragerei nicht. Dem LE kann doch zumindest im laufenden Bezug egal sein, ob das Jobcenter die BK-Nachzahlung von 400 Euro nun als Bedarf für den Mai 24 oder Juni 24 einstellt. Hauptsache, es übernimmt die Nachzahlung.


    Ansonsten sollte man bei offiziellen Stellen nachlesen, z. B. bei "frag den Staat". Da steht die beste Beschreibung, hier die Definition durch ein kJC:



    https://media.frag-den-staat.de/files/foi/77113/AH_SGB_02_022_-_Jahresabrechnungen.pdf

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