Hallo,
ich bin nach längerer Krankheit (nicht ausgesteuert) arbeitslos (keine Sperrzeit) ab 04. 06. mit ALG 1 Bezug und habe ab 01. 07. aufstockendes ALG 2 beantragt.
Im Bewilligungsbescheid ALG 2 wird dann die am 01. 07. auf meinem Konto eingegangene Überweisung des ALG 1 für 04. 06. bis 30. 06. als einmalige Einnahme gewertet und - da sie ansonsten den Leistungsanspruch im Juli ausschließen würde - aufgeteilt auf sechs Monate angerechnet.
Begründung: Erfahrungsgemäß geht die nächste Zahlung Ende des Monats ein und nicht erst zum Monatsersten, wie es allerdings die Agentur für Arbeit auf ihrer Website mitteilt:
Arbeitslosengeld wird monatlich nachträglich ausgezahlt. § 337 Absatz 2 SGB III
Es wird grundsätzlich am ersten Werktag des Folgemonats nach Anspruchsbeginn auf Ihrem Bankkonto gutgeschrieben.
Leider wurde das ALG 1 für Juli auch bereits am Dienstag auf meinem Konto gutgeschrieben, womit der Erfahrungswert der Dame vom Jobcenter bestätigt wurde.
Die Nachzahlung ALG 1 (01. 07. für Juni) und die Mitte des Monats eingegangene Zahlung ALG 2 ((Nach-)zahlung für Juli) zusammen haben Miete und Lebensunterhalt für den Juli gedeckt, die jetzt eingegangenen Beträge (ALG 1 für Juli und ALG 2 für August) müssen Miete und Lebensunterhalt für August bezahlen.
Die Anrechnung und Aufteilung sorgt jedoch dafür, daß ich ab Juli bis einschließlich Dezember monatlich (etwa 100 Euro) weniger Geld zur Verfügung habe, als wenn mir gar kein ALG 1 zustände und ich nur ALG 2 beziehen würde.
Das kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein?
im Anschluss als Zitat noch ein Urteil, welches ich zum Thema gefunden habe.
Ich muss definitiv in Widerspruch gehen, weiß jedoch leider noch nicht, wie ich den wirklich untermauern soll.
Hat jemand Ideen?
Liebe Grüße...
Zitat(LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.6.2018 – L 18 AS 784/17) •
Bei einer ALG-Nachzahlung handelt es sich um laufendes Einkommen, das in voller Höhe im Zuflussmonat anzurechnen und nicht nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen ist. Dem Rechtsgrund der Zahlungen kommt die maßgebliche Bedeutung zu. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht "laufend", sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Hinweis: Wenn Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden (vgl. BSG, Urt. v. 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R). Demgemäß habe das BSG entschieden, dass es sich bei ALG um eine laufende Einnahme handelt (vgl. BSG, Urt. v. 23.11.2011 – B 14 AS 165/10 R).