Bürgergeld Erstattung - muss ich eine Aufrechnung auf die laufenden Leistungen hinnehmen?

  • Hallo,
    ich lebe in Bedarfgemeinschaft mit meinem volljährigen Kind. Mein Kind hat nun eine nicht unerheblich Erstattungsforderung erhalten. Das Jobcenter hat uns nun einen Fragebogen geschickt, durch den geprüft werden soll, ob eine 10- oder 30-prozentige Aufrechnung der Erstattungsforderung auf die laufenden Leistungen möglich ist. Zum einen ist mir unklar, in welchem Fall 10 Prozent und in welchem Fall 30 Prozent gekürzt werden sollen. Zum anderen hatte ich gerade eine Kindergeldrückforderung i.H.v. 250 Euro zu stemmen. Dieses Kindergeld war mir zuvor vom Jobcenter als Einkommen angerechnet worden, trotzdem musste ich es der Familienkasse zurückzahlen. Ich musste also Geld zurückzahlen, dass ich eigentlich nie erhalten habe. Deshalb haben wir nun schon im August nicht genug Geld zum leben. Eine Aufrechnung auf zukünftige Leistungen wäre in dieser Situation eine Katastrophe. Kann ich diese Aufrechnung irgendwie abwenden? Und falls ja, wie kann ich argumentieren? Es geht ja nicht darum, dass ich die überzahlten Leistungen nicht zurückzahlen will. Aber momentan könnte ich wirklich nur mit einer Ratenzahlung von 5,00 Euro monatlich leben.

  • Vielen Dank für die Antwort. Eigentlich ging es mir eher um die Frage, ob das Jobcenter grundlos nach Paragraph 43 auf den eh schon knapp bemessenen Regelsatz aufrechnen darf. Oder ob ich die Überzahlung nicht einfach per Ratenzahlung über den Inkassodienst des Arbeitsamtes vereinbaren kann. Da könnte ich nämlich geringere Raten vereinbaren. Kann dazu nochmal jemand etwas sagen?

  • Wieso grundlos? Entweder muss man was zurück zahlen oder nicht. Wenn man zu Recht zurück zahlen muss, dann liegt auch ein Grund vor.

    Wenn du mit "grundlos" auf eine etwaiges Verschulden abstellst, also meinst, das Jobcenter dürfte nur dann aufrechnen, wenn du z. B. Einkommen monatelang verschwiegen hast, dann irrst du dich. In solchen Fällen darf das JC 30% aufrechnen. Wenn man es nicht verschuldet hat, sondern die Überzahlung nur durch einfache zeitliche Überschneidung erfolgt ist, dann sind es die 10%.


    Wieso das Jobcenter jetzt von deiner Tochter etwas zurückfordert, also, ob es von ihr verschuldet wurde, oder eine einfache Überzahlung ist, für die sie nichts kann, schreibst du ja nicht.


    Oder ob ich die Überzahlung nicht einfach per Ratenzahlung über den Inkassodienst des Arbeitsamtes vereinbaren kann.


    Das bestimmst halt nicht du, sondern das JC im pflichtgemäßen Ermessen.


    Grundsätzlich sieht es das höchste Sozialgericht Deutschlands so:


    Zitat

    Die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 30 % des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar.


    Von daher solltest du davon ausgehen, dass eine Aufrechnung erfolgen wird, weil das für das Jobcenter die einfachste und effektivste Lösung ist.

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