Bürgergeld Weiterbewilligung nur mit Gespräch Arbeitsvermittler

  • Hallo,


    vielleicht könnt Ihr mir ja helfen. Für einen Freund habe ich gerade einen Weiterbewilligungsantrag für das Bürgergeld gestellt (er ist Legastheniker, weswegen er auf Hilfe angewiesen ist).

    Die Sachbearbeiterin will den Antrag aber nicht abschließend bearbeiten, da noch kein Gespräch beim Arbeitsvermittler zustande gekommen ist. Wörtlich heißt es: "Weiterhin sind Sie trotz Aufforderung und Einladungen nicht zu einem persönlichen Termin beim Arbeitsvermittler erschienen. (.....) Sofern Sie ein Gespräch bei ihrem Arbeitsvermittler wahrgenommen haben, werden wir ihre Unterlagen umgehend und abschließend prüfen."

    Einen neuen Termin beim Arbeitsvermittler hat er noch nicht bekommen.

    Die Termine scheiterten in der Vergangenheit, weil ich nach einer Augentransplantations-OP von den Ärztin (nachweislich!) krankgeschrieben worden ist.

    Meine Frage: Welche Rechtsmittel? Macht ein Eilantrag beim Sozialgericht Sinn?

    Für mich stellt das quasi eine Totalsanktion dar, durch die Hintertür.....


    Grüße,

    Picknicker

  • Konnte dein Freund den Termin wegen einer Augen-OP nicht wahrnehmen oder du? Wenn du die Augen-OP hattest, hätte dein Freund zu dem Termin hingehen müssen. Er kann schlecht lesen oder schreiben. Aber zuhören kann er. Legasthenie heißt ja auch nicht, dass er Analphabet ist. Ich habe eine Kollegin, die ist auch Legasthenikerin. Wir arbeiten aber beide im ÖD (nicht beim JC).

  • Meine Frage: Welche Rechtsmittel? Macht ein Eilantrag beim Sozialgericht Sinn?

    Kommt darauf an. Es wird auch Richter geben, die sich bei einem solchen Eilantrag vor die Stirn tippen und sagen "kein Rechtsschutzbedürfnis, die Bearbeitung kannst du ganz schnell und einfach erlangen, indem du deinen Allerwertesten zum Termin im JC schwingst".


    Abgesehen davon, dass die Nichtteilnahme an einem Termin weil der Beistand eine Augen-OP hatte, ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Einen Beistand dabei zu haben, ist nur ein Recht.

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Aber es geht nicht um mich, sondern um einen Freund, dem ich hierbei helfe.

    Für mich sieht das nach einer Totalsanktion aus.

    Für die letzten Termine ist er ja krank geschrieben gewesen. Ihn jetzt quasi durch die Hintertür zu sanktionieren, ist für mein Dafürhalten nicht in Ordnung.

    Einen neuen Termin beim Arbeitsvermittler hat er noch nicht erhalten, insofern liegt es nicht am Willen des Leistungsbeziehers.

  • Deine Meinung kannst du gern haben. Natürlich ist das Verhalten des Jobcenters nicht korrekt. Aber er ist nunmal derjenige, der sich tot gestellt hat.


    Was vor Gericht im Falle eines Eilverfahren ms passieren kann, habe ich geschrieben. Muss er halt selbst entscheiden, ob er sich jetzt schnellstmöglich einen Termin beim Vermittler holt und dann sein Antrag bearbeitet wird oder ob er sich dem Motto "Vor Gericht und auf hoher See" aussetzen mag. Denn: auch, wenn es Eilverfahren heißt, bedeutet das nicht unbedingt, dass das innerhalb von ein paar Tagen geregelt ist. Das kann auch ein paar Wochen dauern.

  • Sofern Sie ein Gespräch bei ihrem Arbeitsvermittler wahrgenommen haben, werden wir ihre Unterlagen umgehend und abschließend prüfen.

    Dieses Vorgehen findet in keinerlei Gesetz Halt.

    Sofern innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht über den Antrag entschieden wurde, würde ich Klage beim Sozialgericht erheben.

    Pro-Tipp: Einfach eine nette E-Mail an das Jobcenter, dass du dieses Vorgehen für rechtlich fragwürdig hältst und um sofortige Entscheidung über deinen Antrag bittest UND die Widerspruchsstelle in Kopie einfügen. ;) Intern wird die Fachkraft von der Widerspruchsstelle dann schon ein „nettes Kommentar“ erhalten. In der Vergangenheit habe ich damit bei unterschiedlichen Behörden schon gute Resultate erzielen können.

  • Sofern innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht über den Antrag entschieden wurde, würde ich Klage beim Sozialgericht erheben.


    Nach 6 Monaten dürfte so mancher schon verhungert sein.


    Intern wird die Fachkraft von der Widerspruchsstelle dann schon ein „nettes Kommentar“ erhalten.


    Wenn es nicht um Widerspruch/Klage/Antragsverfahren nach § 86b SGG geht, wird die Widerspruchsstelle da gar nichts machen, dazu fehlt es an der Weisungsbefugnis.

  • Wenn es nicht um Widerspruch/Klage/Antragsverfahren nach § 86b SGG geht, wird die Widerspruchsstelle da gar nichts machen

    Hier zeigt sich, wie Theorie und Praxis auseinanderfallen.

    Im Sinne einer "Arbeitsvermeidungsstrategie" erfahren wir bei diesem Vorgehen nämlich regelmäßig gute Ergebnisse. ;)

  • Zunächst sollten Sie Widerspruch beim Jobcenter einlegen und eine Frist von 14 Tagen setzen. Sollte dies nicht erfolgreich sein, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen.

  • Hör bitte auf mit solchen dummen Ratschlägen. Es gibt überhaupt keinen Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben werden kann, weil der WBA einfach nicht weiter bearbeitet wird lt. Schilderung des TE.


    Und eine Frist von 14 Tagen für die Bearbeitung eines Widerspruchs zu setzen und dann einfach Klage zu erheben, ist einfach nur lächerlich. Für eine zulässig erhobene Klage muss ein Widerspruchsbescheid erlassen sein. Und den Erlass desselben kann man mit einer Untätigkeitsklage frühestens nach 3 Monaten erreichen.


    Deine ansonsten recht belanglosen Antworten a la "Geh zum Anwalt." kann man ja noch ignorieren. Aber bitte nicht solche rechtlich vollkommen falschen Tipps!

  • Vielen Dank für Eure Beiträge, auch für jene, die rechtlich etwas Schräg waren.

    Kurzer Sachstand: Ich hatte einen Eilantrag an das Gericht geschrieben, welcher dann seinen entsprechenden Eingang gefunden hat, und 3 Tage nach Aufforderung des Gericht an das JC zur Stellungnahme haben die sang-und klanglos einen neuen Leistungsbescheid erstellt.

    Ziel also erreicht.

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