Hallo ihr Lieben ,
ich habe von August 2022 bis Juli 2024
Aufstockung von Bürgergeld und teilweise 4 Monate volle Leistungen für mich und mein Kind erhalten .
2020 würde eine Klage von meiner Seite aus über das Gericht eingeleitet ,zwecks Unterhalt des Kindes und Trennungsunterhalt .
Nun soll ein Vergleich eingegangen werden wo der Kindesvater rückwirkend von 2018 bis Juli 2022 ( also i.d. Zieten ohne Leistungsbezug ) und dann weitere Rückzahlungen bis August 2024 bis Dezember 2024 an uns zu zahlen hat .( Da war Leistungsbezug )
Auch soll er Trennungsunterhalt ab 2018 bis 2024 in Höhe von 10 000 Euro leisten , die er ab der Scheidung ( die steht am 20.09.2024) an rückwirkend mit 150 € mtl . abzahken kann .ein Entgegenkommen meiner Seite .
Nun möchte er den rückwirkende Unterhalt erst dann bezahlen wenn ich vorlege , dass Ansprüche gegenüber der Arge nicht bei ihm eine gefordert werden .
Da ich ab August 2024 aus dem Bürgergeld ausgestiegen bin , da ich Wohngeld berechtigt bin , stellt sich mir die Frage was die Arge sich zurück holt .
Der Kindesunterhalt bis 2022 dürfte davon nicht berührt sein .
Dass ich dann die Restzahlung der Arge angeben werde , damit sie prüft was und ob sie verrechnen darf ist für mich klar .
Doch der Zufluss ist ja fiktiv .
Kann mir jemand etwas aufklärendes schreiben , wie ich mich korrekt verhalten kann ?
Oder wie das rechtlich sein wird .
Danke und liebe Grüße