Aktien kaufen als Altersvorsorge

  • Hallo,
    ich war 25 Jahre Selbstständig und habe vor 5 Jahre meine Selbstständgikeit beendet und beziehe seitdem ALG II bzw. Bürgergeld. Durch meine Selbsständigkeit war ich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
    Ich hatte deswegen 3 Versicherungen für meine Altersvorsorge abgeschlossen und diese wurden vom Jobcenter auch anerkannt.
    Eine kleine Versicherung ist nun ausgezahlt worden, aber mein Vermögen hat dadurch nicht die Grenze von €15.000 überschritten.
    Ich habe gelesen, dass Aktien bei Selbstständige als Altersvorsorge anerkannt sein sollen.
    Nun stellt sich mir die Frage ob das NUR gilt, wenn die Aktien vor der Antragstellung bereits im Besitz waren oder ich das Geld von der Versicherung jetzt auch noch in Aktien anlegen kann und die dann unter den Verwertungsauschluss fallen?

    Die Bundesregierung spricht ja immer davon, dass man privat fürs Alter vorsorgen soll und bringt am 1.1.2026 das Altersvorsorgedepot für die private Vorsorge. Ich weiß, es ist wohl eine sehr schwierige Frage aber fragen kostet ja nichts.


    Die 3 Versicherungen musste ich 2018 Beitragsfrei stellen und die 2 großen Versicherungen erreiche so natürlich 2028 nicht die eingeplanten Ablaufleistungen.
    Deswegen möchte ich das Geld von der ausgezahlten Versicherung gewinnbringend in meine Altersvorsorge investieren und nicht auf dem Giro- oder Tagesgeldkonto liegen lassen wo dann die Zinsen als Kapitalerträge angerechnet werden.

  • Du musst keine Aktien kaufen. Für Selbständige gibt es eine Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II:


    Zitat

    weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,

    Dieser Beitragssatz sind derzeit 8000 Euro. Die Fachlichen Weisungen der BA zu § 12 SGB II weisen ein schönes Rechenbeispiel aus (Randziffer 12.18):


    Zitat

    Aktuell ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von gerundet 8.000 EUR, der von dem als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögen abzusetzen ist. Beispiel: Nach 30-jähriger Selbständigkeit ohne weitere Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Versorgungseinrichtung bleiben danach 240.000,00 EUR unberücksichtigt. Bei Existenzgründern ergibt sich für das angefangene Jahr der Selbständigkeit ein Betrag von 8.000,00 EUR.


    Bei dir wären es also 200.000 Euro, die du als Vermögen haben darfst. Dabei reicht momentan die einfache Aussage "ist meine Altersvorsorge". Eine bestimmte Anlageform schreibt das Gesetz nicht mehr vor.

  • Hallo Tamar,
    viel Dank für deine Infos.

    Nach mal eine Frage zum WBA.
    Wenn ich also Aktien kaufe und diese im Depot als "Altersvorsorge" lasse, welchen Wert gebe ich dann später in den WBA an, den Kaufpreis oder den jeweiligen aktuellen Kurs zum Zeitpunkt der Antragstellung? Leider habe ich im Internet noch keine richtige Aussage dazu gefunden.

  • Zitat

    Leider habe ich im Internet noch keine richtige Aussage dazu gefunden.


    Kaum möglich, die Antwort steht nämlich direkt im Gesetz, § 12 Abs. 5 SGB II:


    (5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

  • Hallo Tamar,
    die Bezeichnung "Verkehrswert" kannte ich vorher nur bei Grundstücken und Immobilien.

    Mal ein Beispiel.
    ich habe ja nach 25 Jahren Selbstständigkeit einen Betrag € 200.000 für meine Altervorsorge.
    Wenn meine privaten Rentenversicherungen zusammen einen Wert von € 160.000 habe und ich Aktien z.B. für 10.000 kaufen würde. bin ich zum Zeitpunkt des Kaufes noch unter € 200.000.
    Was wäre aber, wenn nun die Aktien nach einiger Zeit den Verkehrswert von € 40.000 überschreiten würden und ich so die € 200.000 überschreiten?
    Zum Zeitpunkt der Antragstellung wäre der Wet über € 40.000, ein paar Stunden oder Tage fällt der Wert der Aktien.
    Börse ist ja eben nie vorhersehbar.

    Ein Gewinn wird ja erst beim Verkauf zum "realen Vermögen" - oder?

  • Ein Haus wird auch erst beim Verkauf zu realem Vermögen. Wenn der Verkehrswert eines Hauses 100.000 Euro ist und du dann "nur" 80.000 Euro bekommst, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung trotzdem 100.000 Euro.

    Ggf. musst du halt für den Zeitpunkt, zu dem man dich beauflagt, das Vermögen zu verwerten, nachweisen, dass es da nicht mehr das wert ist, was es mal war und du doch unter den Freibetrag fällst und hilfebedürftig bist. Das mag bei Aktien schwieriger sein, aber so ist nunmal die Rechtslage.

  • Hallo Tamar,

    Wenn ich schon Aktien vor Antragstellung hätte, müsste ich den aktuellen Verkehrswert angeben.

    Wenn ich Aktien erst wärend des Bezugs von BG erwerbe, gilt dann bei dem WBA auch der Wert vom Zeitpunkt des Erwerbs?


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