Hallo,
ich lese schon länger hier im Forum mit und habe bereits häufig nützliche Hinweise bekommen, nun habe ich aber zum ersten Mal ein Problem, zu dem ich keinen passenden Thread finden konnte, sodass ich beschlossen habe, ein neues Thema zu eröffnen. Es geht um folgenden Sachverhalt:
Ich habe Ende Juli eine neue Wohnung gefunden, welche vom Vermieter (ein privater Kapitalanleger) gezielt für Bürgergeldempfänger angeboten wird (er setzt hinsichtlich seiner eigenen Finanzierbarkeit bei Banken darauf, dass die öffentliche Hand sichere Mieteinnahmen bringt) . Diese ist in einem ganz frisch sanierten Haus (12 Wohnungen - Erstbezug) und ist im Hinblick auf die Mietkosten genau an die örtlich geltenden KdU-Richtlinien angepasst. Da die Nachfrage nach diesen Wohnungen sehr groß war, war ich gezwungen, den Mietvertrag direkt nach der Zustimmung durch den Vermieter zu unterschreiben und konnte nicht auf die Zusicherung zum Umzug des Jobcenters warten, habe aber natürlich trotzdem die Mietangebotsbescheinigung, den Mietvertrag sowie alles andere, was dazugehört, zwecks der Kostenübernahme durch das JC eingereicht. Zusätzlich dazu habe ich einen Antrag auf Gewährung eines Mietkautionsdarlehens in Höhe von 2 Kaltmieten gestellt. Die Miete wird auch anstandslos an den Vermieter gezahlt, nur mit der Kaution gibt es Probleme.
Das Jobcenter schickte mir hierzu folgendes Schreiben:
Anhörung gemäß § 24 SGB X zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens gemäß § 22 Absatz 6 SGB II
Sehr geehrter Herr X,
mit Antrag vom 15.08.2024 haben Sie die Gewährung eines Darlehens für eine Mietkaution gemäß § 22 Absatz 6 SGB II für die Wohnung (Anschrift) in Höhe von 820,00 € beantragt. Nach Prüfung Ihres Antrags wird beabsichtigt, diesen abzulehnen.
Begründung:
Aufwendungen für eine Mietkaution und den Erwerb von Genossenschaftsanteilen sind gemäß § 22 Absatz 6 SGB II bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der Unterkunft zuständigen Sozialleistungsträger anzuerkennen. Die Zusicherung ist zu erteilen, wenn der Umzug durch den Sozialleistungsträger veranlasst oder notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen, verhältnismäßigen Zeitraum nicht gefunden werden kann, wobei Aufwendungen für eine Mietkaution und Genossenschaftsanteile als Darlehen erbracht werden.
Darlehen werden gemäß § 42a Absatz 1 SGB II nur dann erbracht, wenn der Bedarf weder durch Vermögen gemäß § 12 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, womit klargestellt wird, dass die darlehensweise Erbringung einer Mietkaution im Ermessen des Leistungsträgers steht und ein Rechtsanspruch hierauf nicht besteht.
Die vorgenannten Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor, da Sie vor Unterzeichnung des Mietvertrages die Zusicherung der neuen Kosten der Unterkunft nicht abgewartet und somit ohne Zusicherung in die neue Wohnung umgezogen sind. Die Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens für Mietkautionen sowie ein notwendiger Umzug liegen somit nicht vor, daher ist das Darlehen abzulehnen.
Vor der endgültigen Entscheidung hören wir Sie grmäß § 24 SGB X hierzu an und geben Ihnen die Möglichkeit, sich innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu äußern. Sofern Sie diese Frist ergebnislos verstreichen lassen, wird nach Aktenlage entschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Name Sachbearbeiter
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Meine Frage wäre nun, ob ich das Jobcenter trotzdem irgendwie davon überzeugen kann, das Kautionsdarlehen zu gewähren, da ich Angst habe, dass ich die gerade frisch angemietete Wohnung wieder verliere. Für jede Hilfe, insbesondere, worauf ich mich in einem Antwortschreiben an das Jobcenter berufen könnte, bin ich sehr verbunden.
VG
Can68