Hallo liebe Leute,
vielleicht kann mir jemand meine Fragen, anhand eigener Erfahrungen/Kenntnissen, beantworten.
1. Das Sozialgericht Hildesheim entschied, dass eine Forderung, bezüglich einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung, unzulässig ist. (Urteil vom 14.07.2020, Az.: S 38 AS 1417/17).
Frage: Ist dieses Urteil Bundesweit einsetzbar?
2. Wenn im Einladungsschreiben darauf hingewiesen wird, dass eine AU nur mit einer WUB anerkannt wird (kann das JC ja so oft äußern wie die möchten) es sich aber im Schreiben keine Rechtsfolgebelehrung zur WUB befindet, kann dann Leistungsminderung erfolgen?
Danke für Antwort