ALG I - Berechnung Anspruchsdauer

  • Es geht um die Berechnung der Anspruchsdauer beim ALG I - ich bin der Meinung, die seitens der AfA berechnete Anspruchsdauer ist zu kurz:

    Bezüglich Berechnung anbei ein paar Grunddaten:

    • zum 1.6.2022 wurde Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
    • Dem Antrag wurde stattgegeben, da u.a. die Anspruchsvoraussetzung von 12-monatiger versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate erfüllt war.
    • Bewilligt wurde seinerzeit eine Anspruchsdauer von 540 Tagen (18 Monate)

    Antragsteller war zum Zeitpunkt der Antragstellung 59 Jahre alt und hatte in den letzten 5 Jahren 41 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet (d.h. zur Bewilligung wurde eine Regelanwartschaft von nur 36 Monaten anerkannt – weitere 5 Monate blieben unberücksichtigt, warum auch immer)

    • Zum 1.10.2022 konnte Antragsteller eine neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle antreten, d.h. es wurde ‚nur‘ 4 Monate lang Arbeitslosengeld bezogen.
    • Die Kündigung des neuen Arbeitsplatzes erfolgte seitens der Firma aus wirtschaftlichen Gründen zum 31.8.2023, d.h. es wurden weitere 11 Monate gearbeitet und AL-versicherungsbeiträge bezahlt.
    • Der neue Antrag auf ALG I zum 1.9.2023 wurde zwar bewilligt, aber es wurde auf die Restanspruchsdauer aus dem Bewilligungsbescheid von 2022 in Höhe von 424 Tagen verwiesen – damit würde der bewilligte Anspruch auf ALG I nun zum 4.11.2024 auslaufen.

    Was ist mit den zwischenzeitlich wieder gearbeiteten 11 Monaten und den seinerzeit nicht berücksichtigten weiteren 5 Monaten bei der 1. Bewilligung 2022??

    Greift zumindest bei den 11 Monaten nicht die Erfüllung ‚kurzer‘ Anwartschaftszeiten bei denen bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Monaten ein weiterer Anspruch von ALG von weiteren 5 Monaten entsteht??

    Zusammen macht das 16 rentenversicherungsbeitragszahlende Monate in den letzten 2 Jahren, die bei der Berechnung der aktuellen Anspruchsdauer einfach unter den Tisch fallen?

    Diesbezüglich bitte ich um Ihre Einschätzung, ob das tatsächlich rechtens ist, oder hier noch Ansprüche geltend gemachen werden können .... vielen Dank!

  • Was ist mit den zwischenzeitlich wieder gearbeiteten 11 Monaten und den seinerzeit nicht berücksichtigten weiteren 5 Monaten bei der 1. Bewilligung 2022??

    Nichts. Für einen neuen Anspruch daraus fehlen dir noch 1 Monat. Die 5 Jahr und x Monate davor sind ja schon für das bereits bewilligte ALG verbraucht und daraus kann nur noch der Restanspruch geltend gemacht werden.


    Greift zumindest bei den 11 Monaten nicht die Erfüllung ‚kurzer‘ Anwartschaftszeiten bei denen bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Monaten ein weiterer Anspruch von ALG von weiteren 5 Monaten entsteht??

    Nein. Dazu hätten deine Arbeitsverhältnisse in den 11 Monaten den in § 142 Abs. 2 SGB III genannten Kriterien (Kurzzeitarbeitsverhältnisse von maximal 14 Wochen (98 Kalendertage). Dein 11 monatiges Arbeitsverhältnis war jedoch nicht von vornherein auf maximal 14 Wochen begrenzt, sondern anscheinend durchgehend.

  • Verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Was ist denn mit den bisher nicht angerechneten bzw. nicht berücksichtigten Monaten (immerhin 11+5 = 16) für die Beiträge in die ALV einbezahlt wurden? Die fallen einfach unter den Tisch? Dann hätte ich gerne zumindest die Beiträge wieder, wenn es dafür keine Leistung gibt ... die einseitig einfach zu streichen ist ein Unding!

  • Ich weiß nicht, was du meinst. Deine Zeiten vor der ersten Arbeitslosigkeit sind verbraucht. Es war egal, ob du damals 5 Jahre oder 20 Jahre gearbeitet hast. Mindestens 36 Monate und über 55 Jahre ist die Voraussetzung für 18 Monate Anspruch. Und der wurde dir zugesprochen, damit sind diese Versicherungszeiten weg. Wenn ich mit meinen 53 Jahren und 32 Arbeitsjahren arbeitslos würde, bekäme ich 15 Monate Arbeitslosengeld und die 32 Jahre wären weg. Auch ich müsste für 6 Monate neuen Anspruch erst wieder 12 Monate Versicherungszeiten ansammeln und kann nicht von den restlichen xx Monaten aus meinen 32 Jahren zehren.

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