Anhörung zum möglichen Eintritt einer Leistungsminderung

  • Hallo liebes Forum,

    das Jobcenter möchte mich wegen eines verpassten Meldetermines sanktionieren und hat mir dazu den Termin für eine Anhörung zugeschickt.

    Ich vermute, dass weder das Einladungsschreiben zum Termin, noch die beigelegte Rechtsfolgenbelehrung korrekt bzw. vollständig sind und möchte mich
    gegen die mögliche Sanktion wehren.



    In dem Einladungsschreiben findet sich folgender Hinweis:

    "Bitte beachten: Eine Krankschreibung allein ist nicht mehr ausreichend um ein Nichterscheinen zu
    rechtfertigenl Bitte beachten Sie die nachfolgende Hinweise zur notwendigen zusätzlichen äztlichen
    Bescheinigung über Wegeunfähigkeit."

    Laut Sozialgericht Hildesheim ist die Forderung nach einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung unzulässig. Außerdem müsste dieser Text dann
    doch eher in die Rechtsfolgenbelehrung, oder?

    Weiter halte ich die Rechtsfolgenbelehrung (siehe Anhang) für unvollständig. So fehlt z. B. der Hinweis, dass ein Termin nicht als versäumt gilt
    Noch am Termintag beim Jobcenter meldet. Auch fehlt z. B. ein Hinweis bzgl. Übernahme der Fahrtkosten.

    Da ich noch relativ neu in dem Thema bin und mich das erste Mal gegen eine mögliche Sanktion wehren möchte bin ich über eure
    Meinung/Erfahrungen/Einschätzung sehr dankbar!

  • Du kannst es gern versuchen. Aber das SG Hildesheim bzw. die eine dortige Kammer ist nicht der Nabel der Welt und in die Rechtsfolgenbelehrung muss rein, was passiert, wenn du ohne wichtigen Grund nicht erscheinst. Da muss nicht rein, wie du einen wichtigen Grund nachweisen kannst.

  • Hallo Tamar, natürlich ist das SG Hildesheim nicht der Nabel der Welt, aber es wäre das für mich zuständige SG. Es hat mit Urteil vom 14.07.2020 bereits entschieden, dass eine solche Forderung unzulässig ist.

    Was denkst du zur RFB?
    Meiner Meinung nach fehlt generell der Hinweis z. B. auf eine Nachholmöglichkeit. Weiter gibt es auch keinen Hinweis darüber wann ein Termin als versäumt gilt bzw., dass ein Erscheinen noch am selben Tag eben nicht zu einer Leistungsminderung führen würde.

    Ich könnte mich als im Zweifel auf die Unvollständigkeit der RFB berufen. Sollte das Fehlen solcher Informationen nicht im Falle einer Leistungsminderung zur rechtswiedrigkeit eben dieser führen?

  • Das war nicht das SG Hildesheim, sondern eine einzige Kammer. Andere Richter des SG können das wieder ganz anders sehen. Und ob die Kammer noch mit diesem Richter besetzt ist, weiß auch niemand.


    Die Rechtsfolgenbelehrung ist mehrfach durch das BSG bestätigt worden. Ein Hinweis, wann die Meldeaufforderung erfüllt ist, gehört schlicht und einfach nicht dazu.


    Dazu gibt es auch schon Entscheidungen und zwar wesentlich gewichtigere als von einer popeligen Kammer eines popeligen SG:


    Zitat

    Soweit der Kläger meint, dass in der Rechtsfolgenbelehrung auch über die (über § 59 SGB II anwendbare) Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) belehrt werden müsse, folgt der Senat dem nicht. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Rechtsfolgen des Meldeversäumnisses zu belehren und nicht über einzelne Modalitäten der Wahrnehmung der Meldepflicht (vgl Landessozialgericht <LSG> Sachsen, Urteil vom 25. Juni 2019 - L 8 AS 615/17 – juris - und nachfolgend BSG aaO; vgl zum Ganzen auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2022 – L 25 AS 1638/20 – juris).

  • Krankschreibung allein ist nicht mehr ausreichend

    Vollkommen korrekt. Schließlich kann man auch mit einem gebrochenen Arm beim

    Träger erscheinen und Termine wahrnehmen. Auch ein einfacher Schnupfen ermöglicht

    die Teilnahme an Terminen.

    Es steht also stets die Frage im Raum, ob die Krankheit so schwerwiegend ist, dass man selbst

    überhaupt nicht das Haus verlassen darf (kann). Das ist hier nicht ersichtlich und wäre bei den

    von mir gegebenen Beispielen auch nicht der Fall.

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