Jemand bezieht seit 01.07.2024 ALG 1.
Die Anspruchsdauer wurde auf 10 Monate festgesetzt und endet somit am 30.04.2025.
Der Person wurde ein Bildungsgutschein erteilt. Die Weiterbildung startet voraussichtlich im März 2025 und endet nach 8 Monaten, also im Oktober 2025.
Folglich dauert die Weiterbildung länger (bis Oktober 2025) als Leistungen bewilligt wurden (bis April 2025).
Hat die Person aufgrund der Weiterbildung einen Anspruch auf Weiterzahlung von Arbeitslosengeld 1 bis zum Ende Oktober 2025?
Mit Blick auf § 148 Abs. 3 SGB III
Zitat(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten gefördert worden und beträgt die Restdauer ihres oder seines Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Monate.
Würde sich etwas ändern, wenn die Person die Weiterbildung bereits im Oktober 2024 begonnen hätte? Würde sie dann von der "Verlängerungsmöglichkeit" der Anspruchsdauer profitieren?