Bürgergeldantrag für Selbstständige - Bearbeitungszeit und weitere Fragen

  • Hi,

    ich wollte mich mit diesem Post mal erkundigen, ob andere Antragsteller (oder ehemalige/aktuelle Bürgergeld-Bezieher) ähnlich Erfahrungen gemacht haben und welche Rechte mir im Zweifel zustehen.

    Ich habe aktuell einen Antrag auf Bürgergeld laufen (für Selbstständige) zum 01.11.. Tag der Antragsstellung war der 06.10. Die Bearbeitung verzögerte sich immer wieder, weil Unterlagen fehlten. Das übliche Spiel. Allerdings erscheint mir die Bearbeitungszeit langsam, nach 8 Wochen, als zunehmend unverhältnismäßig.

    Zuletzt verlängerten sich die Fristen stets um weitere 2 Wochen (ist dies gesetzlich vorgeschrieben, diese - bei fehlender Unterlage - immer um weitere 14 Tage zu verlängern?), weil angeblich Dokumente fehlten und diese nochmals zu übermitteln waren - die der Bearbeiterin allerdings längst vorlagen. Informationen und Angaben hatte ich nachzureichen, die man wohl einfach übersehen hatte oder nicht genau prüfte. Zwar menschlich und natürlich ist man nicht der einzige Antragsteller, aber dennoch (für mich) ärgerlich. Persönliche Rücksprache mit der verantwortlichen Bearbeiterin gab es bereits.

    Meine Fragen: Hat jmd Erfahrungen mit ähnlich langen Bearbeitungs-Zeiträumen gemacht und/oder ist vielleicht gar den Weg übers Gericht gegangen (Stichwort: Untätigkeitsklage)?

    Erfahrungswerte dazu würden mich interessieren.

    ich habe zwei Fragen:

    1. Aktuell läuft bei mir ein Antrag auf BüGeld (Selbstständige). Wenn dieser gewährt wird: Wie lange erhalte ich Bürgergeld - 6 oder 12 Monate?

    2. Wenn ich doch früher als geplant wieder leistungsfähig bin/gesunde und während des Bewilligungszeitraumes (zB im Februar) kein Bürgergeld mehr beziehen möchte:
    Kann ich den Bezug von meiner Seit aus beenden bzw. abbrechen oder muss ich die bewilligten Monate "durchhalten" - und überschüssiges BüGeld möglicherweise dann zurückzahlen?

    Danke vorab.

  • 1. 6 Monate mit Vorläufigkeitsvorbehalt.

    2. Die endgültige Festsetzung wird immer anhand des Einkommens im Bewilligungszeitraum erfolgen, also die vollen 6 Monate. Auch, wenn du den Leistungsbezug vorher durch Verzicht beendest.

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