Minderung Leistungsanspruch bei fehlerhafter Abbuchung

  • Hallo liebe Gemeinde,

    diese Situation kommt mir etwas komisch vor, daher bitte ich hier mal um Rat:

    Kurz bevor ins Bürgergeld gerutscht bin, hat mir meine GKV fehlerhafter weise einen zu hohen Beitrag von meinem Konto eingezogen. Nach Klärung des Sachverhalts wurde mir dieser erstattet. Das Jobcenter sieht trotz Erklärung durch diese Rückzahlung nun meinen Leistungsanspruch für entsprechenden Monat gemindert und verlangt von mir, ihnen diesen Betrag zu erstatten.

    Das ergibt sich mir überhaupt nicht. Wenn ich bei Amazon etwas zurückgebe und den Betrag dann wieder überwiesen bekomme, oder initial zu viel abgebucht wurde... Wird dann mein Leistungsanspruch ebenfalls gemindert?

    Vielleicht übersehe ich da aber auch etwas. Vielen Dank schon mal!

  • Tja. Das kann man analog einer Steuerrückerstattung sehen. Da hat man ja auch unfreiwillig zuviel an eine Behörde gezahlt und trotzdem (oder gerade deswegen) ist es Einkommen.

    Du kannst das Ganze natürlich mit Widerspruch prüfen lassen.

  • Das würde ich ehrlich gesagt nicht analog zur Rückerstattung der Steuer sehen, weil eben keine Behörde direkt involviert war. Eher zum Beispiel mit Amazon. Sobald sich irgendwie jemand vertippt, wird am Ende der Leistungsanspruch gesenkt? Verstehe ich beim besten Willen nicht.

  • Die gesetzlichen Krankenkassen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts natürlich Behörden.

    Andererseits hattest du - anders als bei einem direkten Steuerabzug vom Lohn - bereits die Verfügungsgewalt über das Geld inne, es hat zu deinem Vermögen gehört. Wenn, dann solltest du dergestalt im Widerspruch argumentieren.

    Aber, ob du Erfolg hast?

    Für die Rückerstattung einer PKV hat das BSG jedenfalls schonmal entschieden, dass das Einkommen ist:

    Zitat

    Hinzu kam am 5.9.2013 eine Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung des Klägers iHv 1001,79 Euro, bei der es sich - vergleichbar einer Steuererstattung (vgl hierzu BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4- 4200 § 11 Nr 15 RdNr 17 ff) und unter Anwendung des § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II (hierzu ausführlich unter 7) - um eine einmalige Einnahme handelte, die in dem Monat, in dem sie zufloss, zu berücksichtigen war (§ 11 Abs 3 Satz 1 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850).

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