Vorgehen gegen Kooperationsplan und Ablehnung der Unterstützung

  • Hallo,

    es geht um den Kooperationsplan. Ich bin 24 Jahre alt. Ich hatte am 13.12 einen Termin mit der U25 Arbeitsvermittlerin. Ich habe Ihr geschildert, dass ich keinen Berufsabschluss habe und diesen gerne Nachholen möchte bzw. muss, da ich sonst ohne Abschluss so oder so keine Chance auf dem Arbeitsmarkt habe. Ich habe von Seiten der IHK die Zulassung zur Externenprüfung erhalten, wodurch ich Ende 2025 teilnehmen könnte und da einen Abschluss in der Tasche haben könnte. Somit wäre auch bspw. Keine 2-jährige Umschulung nötigt, worauf ich sogar evtl. Anspruch hätte. Zur Info, die Zulassung von der IHK erfolgte da ich über 4 Jahre Berufserfahrung habe im Büro (Minijob, abgebrochene Ausbildung, Praktikas).


    Ich hab der AV auch die schriftliche Zulassung von Seiten der IHK gegeben und alles drum und dran, also meinen Antrag auf Kostenübernahme mit ausführlicher Argumentation. Ich bat um Kostenübernahme der Prüfungsgebühren als auch der kompletten Lernunterlagen (weit über 600€), da ich nicht die finanziellen Mittel dazu habe.

    Das hat Sie aber leider 0,0 interessiert. Sie würde und kann scheinbar nichts fördern, auch nicht vom Vermittlungsbudget. Keine Prüfungsgebühren, Kosten für Lernunterlagen, potentielle Vorbereitungskurse welche sogar mit deinem Bildungsgutschein förderbar sind. Nichts. Sie meinte ich soll mich auf Helfertätigkeiten im Büro bewerben (und schön für Mindestlohn ausbeuten lassen) und vielleicht wird es ja irgendwann mal einfach mit gut bezahlter Arbeit. Ich habe alles verneint und meinte, ich bin nicht einverstanden. Meinen Antrag für die Förderung der Externenprüfung habe ich ihr gegeben, Sie meinte ich kriege in der gleichen Woche einen schriftl. Ablehnungsbescheid.


    Dann hab ich vor Ort einen Zettel bekommen, wo Ihrer Aussage nach drinnen steht, was wir soeben persönlich besprochen haben scheinbar. Der "Kooperationsplan", wo stand ich solle mich auf Helfertätigkeiten bewerben, zum Einzelcoaching und mich auf die Vermittlungsvorschläge bewerben. Nichts dem habe ich zugestimmt, aber da keine Rechtsfolgebelehrung dabei war dachte ich kann ich es getrost ignorieren.
    Ich habe mir dabei nichts gedacht, da ich nicht wusste was für eine miese Falle der KO-Plan ist, welcher ja die EGV ersetzt.

    Erst nach Eigenrecherche habe ich verstanden, wie sehr ich veräppelt wurde mit diesem KO-Plan, welcher ja auch scheinbar ohne Unterschrift gilt. Ich hatte somit vor, die die Schlichtung zu beantragen (worüber Sie mich übrigens nicht informiert hat, es aber hätte tun müssen), denn solange keine Aufforderung zur Mitwirkung kommt, hat man gute Chancen, sonst gilt scheinbar der KO-Plan als in Stein gemeißelt. So hab ich es zumindest verstanden.

    Das Einzelcoaching bzw. den Ersttermin habe ich dementsprechend am 19.12. per E-Mail abgesagt, da ich ja den Sinn darin nicht sehe und wollte dieses Wochenende das Schreiben zur Schlichtung anfertigen, aber ZACK im Kundenkonto (hatte Online-Kommunikation bzw. die Funktion der Online Bescheid Zustellung an, habe es heute ausgemacht) war am gleichen Tag, also 19.12., der schriftliche Bescheid drin mit der Aufforderung zur Mitwirkung, samt Rechtsfolgebelehrung. Das ich eben der „gemeinsamen Abmachung“ nicht nachkomme, zum Coaching zu gehen.


    Übrigens, auf Nachfrage im Kundenkonto vom 17.12., wann ich mit einem schriftlichen Ablehnungsbescheid rechnen kann, kam keine Rückmeldung. Aber 2 Tage später einen Bescheid mir reinzudrücken geht scheinbar?! Somit denke ich dass Sie mich zwecks dem Ablehnungsbescheid dreist angelogen hat und wahrscheinlich nicht mal in Ihrem System vermerkt, dass ich diesen vor Ort abgegeben habe. Dummerweise hab ich mir das nämlich vor Ort nicht bestätigen lassen.

    Ich muss zeitnah handeln. Für mich stellt sich die Frage, wie ich vorgehen soll? Also ob ich noch einen Anspruch darauf habe, die Schlichtung zu fordern oder es „zu spät“ ist?

    Soll ich evtl. eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen oder mich bei der Geschäftsführung beschweren?

    Oder, da die AV mir dreist ins Gesicht gelogen hat und sich null um das Ganze schert, vor allem den Antrag, könnte ich mich anstellen, von wegen ich habe den KO-Plan nie persönlich erhalten und weiß nicht worauf sich die Aufforderung zur Mitwirkung bezieht? Von welchem KO-Plan Sie spricht? Denn zum 13.12. hatte ich die Online-Funktion der Bescheid Zustellung noch ausgeschalten gehabt^^

    Ich bin einfach mit dem Kooperationsplan nicht einverstanden, zur Maßnahme geh ich meinetwegen hin, aber das Bewerben auf Mindestlohn Stellen macht einfach keinen Sinn, sich ausbeuten zu lassen, wenn man bedenkt dass ich mich gerne auf das Nachholen des Berufsabschlusses vorbereiten würde und auch Februar/März kommenden Jahres sämtliche Vorbereitungskurse zur Unterstützung anfangen. Alle förderbar mit dem Bildungsgutschein!

    Über Hilfe wäre ich überaus dankbar!

  • Wenn du zur Externenprüfung zugelassen wurdest, erfüllst du ja die Anforderungen dazu. Es sollte also auch ohne irgendwelche Kurse gehen. Davon abgesehen ist ab 1.1.25 die Agentur für Bildungsgutscheine zuständig. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget kommen überhaupt nicht in Betracht, sie sind zur Arbeitsaufnahme, nicht zur Förderung von Berufsabschlüssen.

    Die Aufnahme von Anlernjobs mit Mindestlohn ist dir durchaus zumutbar. Ich sehe keine Veranlassung für irgendeine Beschwerde, nur, weil du nicht bewilligt bekommen hast, was du wolltest. Wenn das ein Grund für eine Beschwerde ist, müsste es in den deutschen Behörden fast mehr Beschwerden als Anträge geben.

    Wenn dein Antrag bereits mündlich abgelehnt wurde, kannst du in Widerspruch gehen. Auch ein mündlicher Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt. Allerdings ist es aufgrund der Zuständigkeit der Agentur ab 1.1.25 eigentlich sinnlos.

  • Wenn du zur Externenprüfung zugelassen wurdest, erfüllst du ja die Anforderungen dazu. Es sollte also auch ohne irgendwelche Kurse gehen.

    Ich hab aber nicht all das Wissen für die Prüfung?

    Drum ging es mir um die per Bildungsgutschein förderbaren Vorbereitungskurse, welche Februar/März starten, wo ich aber sowieso direkt am 1.1.25 den Antrag bei der AfA stellen werde.

    Ein Vorbereitungskurs um die Externenprüfung mit Bravour zu meistern und gut ins Berufsleben reinzukommen und einen AG zu überzeugen, macht in meinen Augen mehr Sinn als per Mindestlohn in einer Helfertätigkeit vor sich hin zu vegetieren Vollzeit. Genau darum ging es mir, die Schlichtung zu beantragen, ob ich da noch den Anspruch habe oder der KO-Plan bereits fest gilt?

  • Nochmal: ab 1.1.25 ist die Agentur zuständig. Du glaubst doch nicht, dass das Schlichtungsverfahren bis Silvester durch ist? Und davon hast du noch lange keinen Bildungsgutschein.


    Ich kann bei deiner Vita noch nichtmal erkennen, dass du Anspruch hättest, denn einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung hat ein paar Bedingungen § 81 Absatz 2 SGB III:


    Zitat

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird.

    Minijob und Praktika dürften das nicht erfüllen. Ob die Jahre einer nicht bestandenen Ausbildung zählen: keine Ahnung, aber ein Ausbildungsverhältnis ist eigentlich auch keine Berufstätigkeit in dem Sinne, denn es werden diese beruflichen Fähigkeiten ja erst vermittelt.

    Du bist auch jung genug, um ganz einfach nochmal eine Berufsausbildung zu machen.

  • Nochmal: Ich habe es verstanden. Aber dennoch wird doch das JC zuständig sein für die Arbeitsvermittlung, Kooperationspläne etc.?

    Genau darum geht es mir mit der Schlichtung, dass der Unfug erstmal ausgesetzt wird bzw. bestenfalls mit der Schlichtung weg geht. Wann das Schlichtungsverfahren durch ist ist mir doch Wuppe, wenn meine Bildungsgutschein Antragsstellung an die AfA geht.

    Ich habe kein einziges mal erwähnt, dass ich die Förderung einer 2-3 jährigen Ausbildung/Umschulung möchte.

    Lies dir mal die Punkte durch bei § 81 Absatz 2 SGB III, du zitierst das komplett falsche. Praktika (insofern Sie mit der gewünschen Ausbildung/Umschulung übereinstimmen) sowie die nicht abgeschlossene Ausbildung zählen tatsächlich. Nach dem SGB III besteht auch ein Rechtsanspruch auf eine Umschulung. Ich bin mir da so sicher, da ich das gefördert gekriegt hätte damals im ALG I Bezug, es aber nicht ging aufgrund gesundheitlciher Probleme (Langer Krankenhausaufenthalt etc.)

    Aber aktuell steht das mit der Externenprüfung im Vordergrund, was ja auch die "schnellere" Option wäre.

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