Fahrtkosten - Umgangsrecht - Bewilligungsbescheid und weitere Fragen

  • In einem kürzlich zugegangenen Bewilligungsbescheid für eine Familie ist ersichtlich, dass sich der Regelsatz für die Tochter von 471€ auf 451€ reduziert, sobald sie 18 Jahre alt wird. Sie lebt im Haushalt, besucht das Berufskolleg und arbeitet nebenher.

    Zusätzlich entfällt der Mehrbedarf für Alleinerziehende (ca. 70€), sodass sich die monatliche Leistung insgesamt um etwa 90€ verringert.

    Laut §20 Abs. 2 SGB II ist diese Reduzierung so vorgesehen, aber die Begründung dafür erschließt sich nicht. Die Lebenshaltungskosten steigen eher mit dem Alter.

    Kennt jemand die Hintergründe dieser Regelung?

    Folgende Situation: Kind geht zur Schule und lebt in einer Bedarfsgemeinschaft. Seit 2023 hat es eine private Unfallversicherung (Nachweis liegt dem Jobcenter vor). Die Kosten für die Versicherung übernimmt das Elternteil. Die Versicherungspauschale von 30€ wurde bisher nicht berücksichtigt - mehrere Schreiben dazu wurden vom Jobcenter ignoriert. Kürzlich hat das Kind einen "Schülerjob" (Minijob) begonnen.

    Zwei Fragen dazu:

    1. Müsste die Versicherungspauschale nicht seit Bestehen der Unfallversicherung als Absetzungsbetrag berücksichtigt werden?
    2. Wie verhält es sich mit der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR jetzt beim "Schülerjob"? Bzgl. des Einkommens aus dem Schülerjob steht im Bescheid unter der Tabelle "Dieses Erwerbseinkommen wird grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt". In der (tabellerischen) Leistungsberechnung des Kindes wird ein "Abzug Freibetrag auf das Erwerbseinkommen" in Höhe des (Schüler-)Einkommens vorgenommen. Sind in einem solchen Fall die 30€ Versicherungspauschale zusätzlich abzusetzen oder mit diesem Freibetrag auf das Erwerbseinkommen abgegolten?

    Hat jemand Erfahrung damit? Für Hinweise wäre ich dankbar.

    Situation: Antrag auf Fahrtkosten für Umgangsrecht wurde vor 2 Jahren gestellt. Nach Einreichung aller Nachweise (damals zeitnah) erfolgte die Auszahlung erst mit dem abschließenden Bescheid für das erste Halbjahr des Leistungsbezugs. Diverse Schreiben und Aufforderungen zur Bearbeitung wurden ignoriert. Im zweiten Halbjahr des Leistungsbezugs wurden die Kosten trotz eingereichter Aufstellung auch im endgültigen Bewilligungsbescheid ignoriert/nicht berücksichtigt. Hierzu wird Widerspruch ergehen.

    Das Problem: Eine nachträgliche Erstattung hilft nicht weiter - ohne monatliche Vorauszahlung können die Fahrten zum Kind teilweise nicht wahrgenommen werden. Per Online-Postfachnachricht wurde um monatliche Vorauszahlung gebeten, dies wird aber weiterhin ignoriert (keinerlei Reaktion).

    Fragen:
    1. Besteht nicht ein Anspruch auf monatliche Vorauszahlung bei regelmäßig anfallenden Fahrtkosten fürs Umgangsrecht?
    2. Was tun, wenn das Jobcenter diese (schriftlichen) Bitten ignoriert, persönlich nicht erreichbar ist und die telefonischen Kontaktpersonen schlicht keine Auskunft geben können bzw. nicht weiterhelfen können?

    Hat jemand Erfahrung mit einer ähnlichen Situation? Welche Möglichkeiten gibt es hier?

  • Kennt jemand die Hintergründe dieser Regelung?

    Wahrscheinlich hat die Ermittlung der Regelbedarfe eben das nicht ergeben, was du vermutest.


    Müsste die Versicherungspauschale nicht seit Bestehen der Unfallversicherung als Absetzungsbetrag berücksichtigt werden?

    Nein. Nur, wenn das Kind z. B. ein höheres Unfallrisiko hat (BSG Urteil v. 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R).


    Wie verhält es sich mit der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR jetzt beim "Schülerjob"? Bzgl. des Einkommens aus dem Schülerjob steht im Bescheid unter der Tabelle "Dieses Erwerbseinkommen wird grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt". In der (tabellerischen) Leistungsberechnung des Kindes wird ein "Abzug Freibetrag auf das Erwerbseinkommen" in Höhe des (Schüler-)Einkommens vorgenommen. Sind in einem solchen Fall die 30€ Versicherungspauschale zusätzlich abzusetzen oder mit diesem Freibetrag auf das Erwerbseinkommen abgegolten?

    Wenn der Freibetrag höher ist als 30 Euro, dann sind die 30 Euro Versicherungspauschale da bereits mit drin und werden nicht nochmal abgesetzt.


    1. Besteht nicht ein Anspruch auf monatliche Vorauszahlung bei regelmäßig anfallenden Fahrtkosten fürs Umgangsrecht?

    Nein. Der Bedarf ist erst fällig, wenn er entstanden ist. Allerdings kann das JC im Rahmen einer vorläufigen Regelung vorleisten und später konkret überrechnen. Kommt aber auch auf den Einzelfall an, z. B. Alter des Kindes, wo der Umgang stattfindet, mit was für einem Verkehrsmittel, wie oft usw.


    2. Was tun, wenn das Jobcenter diese (schriftlichen) Bitten ignoriert, persönlich nicht erreichbar ist und die telefonischen Kontaktpersonen schlicht keine Auskunft geben können bzw. nicht weiterhelfen können?

    Vorgesetzten kontaktieren, notfalls Rechtsanwalt einschalten.

  • Vielen Dank!

    Nein. Nur, wenn das Kind z. B. ein höheres Unfallrisiko hat (BSG Urteil v. 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R).

    Dazu finde ich alternativ das neuere Urteil des LSG Baden-Württemberg unter Az.: L 13 AS 4522/13 vom 20.10.2015 .... ist Dir das auch bekannt?

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