Arbeitslosengeld und aufstockendes Bürgergeld - Unangemessenheitsverfahren Wohnkosten

  • Hallo,

    es wäre schön, wenn mir jemand meine Gedanken zu dem Thema ein wenig sortieren könnte.

    ich habe eine Aufforderung zur Senkung der unangemessenen Wohnkosten (§22 SGB) vom Jobcenter bekommen.

    Ich bekomme 650,00€ Arbeitslosengeld (berechnet vom Lehrlingsgeld). Dabei handelt es sich laut Jobcenter um eine vorrangige Leistung.

    Betrag reicht natürlich nicht aus (eigene Wohnung 60 quadratmeter 490,00@ Brutto kalt) - Bürgergeld beantragt als Aufstockung/Ergänzung.

    Der Regelbedarf ist die vorrangige Leistung des Jobcenter laut SGB, zusätzlich werden KdU, spezielle Ernährung etc. bei Bedarf übernommen.

    1 Jahr wurden vom Jobcenter die Kosten in voller Höhe übernommen. (war okay) Jetzt Kostensenkungsverfahren.

    Meine Frage:

    Wenn das Arbeitslosengeld eine vorrangige Leistung ist und ich daraus meine Fixkosten Miete, Strom, Telefon, Heizung etc. bezahle und deshalb nichts mehr zum

    Leben (variable Kosten Essen etc.) übrig ist und deshalb aufstockendes Bürgergeld beantrage, Warum ein Kostensenkungsverfahren ? (Jobcenter bezahlt gar keine Wohnkosten)

    Ich habe doch gar keinen Bedarf an Wohnkosten und bekomme nur einen anteiligen Regelbedarf zum Leben vom Jobcenter.


    Danke im Voraus.

    Patty

  • Natürlich hast du Bedarf an Wohnkosten. Das Bürgergeld setzt sich zusammen aus Regelsatz und Kosten der Unterkunft. Dein Arbeitslosengeld wird im Übrigen zuerst gegen den Regelbedarf gerechnet, § 19 Absatz 3 SGB II:


    Zitat

    Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22.

    Das heißt, dass du wahrscheinlich sogar nur Kosten für die Unterkunft bekommst.


    Außerdem gibt es Arbeitslosengeld doch nur für ein Jahr. Wenn deine Karenzzeit schon rum ist (12 Monate), sollte dein Anspruch auf Alg, der auch nur 12 Monate beträgt, auch bald enden.


    Lange Rede, kurzer Sinn: Wenn deine Kommune über ein sogenanntes schlüssiges Konzept in Bezug auf die Kosten der Unterkunft verfügt, dann führt an der Kostensenkung kein Weg vorbei. Vielleicht eine Motivation, schnellstmöglich Arbeit zu suchen, wenn die Wohnung gehalten werden soll.

  • Hallo,

    erstmal vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

    Ich hatte § 19 Absatz 3 SGB II irgendwie nicht für voll genommen.

    Hier nun ein kurzer Abriß zu meiner Person bzgl. "Motivation". (Ich bin jetzt 26 Jahre alt)

    2018 Gymnasium- krank kein ABI/Abschluß 12. Klasse mit Gut - Tagesklinik - Fachklinik - Entlassung/Rückkehr in elterliche Wohnung nicht möglich (krankheitsbedingt) - wohnungslos (2 Monate Ferienwohnung) - eigene Wohnung - Hartz4 - Praktikum - Ausbildungsvertrag 3,5 Jahre (technische Produktdesignerin) - Lehrlingsentgeld + BAB (1 Jahr) -2 Jahre Ausbildung dann Unterbrechung für 1 Jahr (krank/ Klinik) (Krankengeld/ Hartz4 - BAB abgelehnt - Wohngeld abgelehnt) - 2,5 Jahre Gruppen- und Einzeltherapie neben der Ausbildung - Ausbildung fast "abgeschlossen" (die praktische Abschlußprüfung IHK fehlt noch/ 2 Jahre Frist) - seitdem krank (Krankengeld + Bürgergeld / ALG1 abgelehnt /Wohngeld abgelehnt - Krankengeld endete 10_2024 /18 Monate) Pflegegrad 2 - jetzt Arbeitslosengeld und Bürgergeld - Klinik 3 Monate - Antrag EWU Rente/Reha 5 Wochen (Arbeitsagentur). Fazit, seit 5 Jahren wird per Medikamente und Therapie an meinen Symptomen herumexperimentiert. (nichts hilft)

    So nun zum vorigem Thema.

    Ich habe ein Problem damit, das das Jobcenter bzw. SGB2 §19 mir indirekt vorschreibt wie mein Einkommen (Arbeitslosengeld) zu verwenden ist. (nähmlich als Regelsatz) Was ist mit meiner Selbstbestimmung? In §20 Satz 4 SGB2 wird mir doch die Verwendung des Regelsatzes auch freigestellt.

    Jeder Bürger der Arbeitseinkommen hat, nimmt sein Geld um erstmal seine festen Kosten zu decken und dann den Rest für die variablen Kosten. Wäre ja auch unsinnig erstmal alle variablen Kosten zu bezahlen und dann mal schauen was für Miete etc. übrig bleibt.

    Nun zum schlüssigem Konzept. Das Jobcenter schreibt, das der Landkreis (Meck-Pom) ein externes Unternehmen beauftragt hat die Angemessenheitswerte zu ermitteln. (Stand 1.05.2023) Die Übersicht kann im Jobcenter eingesehen werden. Welche Parameter bzw. Berechnungsgrundlagen verwendet wurden ist aus der Übersicht nicht ersichtlich. Mieterhöhungen 04/2024 von 10% in xyz bei GWV (Genossenschaft/Meine) und NeuWo (Stadt). Die beiden größten Vermieter. Dadurch kosten 50 Quadratmeterwohnungen jetzt weit über 500,00€.

    Da ich gesundheitlich stark eingeschränkt bin und ein Umzug einer gesundheitliche Katastrophe gleich kommt werde ich damit die komplette Kostenübernahme begründen.

    Wäre schön wenn Du mir zur Selbstbestimmung Deine Sicht mitteilen könntest. (Habe im SGB3 nichts dazu gefunden)

    Danke.

    Patty


    LG Patty

  • Du kannst selbst bestimmen, was du mit deinem Einkommen machst. Du kannst es auch z. B. in einen Porsche investieren. Nur, wenn du dann kein Geld zum Leben hast, ist das eben dein Problem.


    Was du dir wünschst, ist, dass Aufstocker anders behandelt werden als diejenigen, die voll Bürgergeld beziehen. Das gibt es aber nicht. Es ist egal, ob du nur 100 Euro Bürgergeld beziehst oder 500. Wenn die Angemessenheit für Unterkunftskosten für eine Person z. B. 450 Euro beträgt, die Miete aber tatsächlich 600 Euro ist, dann kommt es zur Kostensenkungsaufforderung. Weil das Existenzminimum nunmal nur die Existenz sichern soll und keinen Lebensstandard.

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