Bürgergeld-Weiterbewilligungsantrag und die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall:
    A ist selbständige Kleinunternehmerin und ist daneben auf Bürgergeld angewiesen, da die Einnahmen bei weitem nicht für ihren Lebensunterhalt ausreichen. A stellt beim Jobcenter den Weiterbewilligungsantrag für das 1. Quartal 2025. Diesem legt A - wie jedes Mal- die Abrechnungen für Heiz- und Nebenkosten als Anlage bei. Weitere Unterlagen wie Kontoauszüge etc. hat A nicht beigefügt, da sie diese ohnehin bei der endgültigen EKS für den jeweils vergangenen Bewilligungszeitraum einreicht.

    Eine Woche vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes erhält A ein weitgehend vorformuliertes Schreiben des Jobcenters, in dem sie zur Mitwirkung aufgefordert wird:
    A soll innerhalb einer Frist von 2 Wochen lückenlose und sortierte Kontoauszüge der letzen drei Monate einreichen.

    A wird darauf hingewiesen, dass das Bürgergeld ganz oder teilweise versagt werden könne, bis sie die Mitwirkung nachholen würde. Hierbei wird auf die §§ 60, 66, 67 SGB I verwiesen, die auch als Gesetzestexte auf einem Merkblatt beigefügt werden.


    A ist mit dieser Aufforderung zur Mitwirkung nicht einverstanden:

    1. Da A als selbständige Unternehmerin bei der abschließenden Anlage EKS nach Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums alle Kontoauszüge für 6 Monate ohnehin einreichen muss, ist sie der Auffassung, dass ihr hier ein unnötiger Aufwand auferlegt wird.

    2. A befürchtet eine deutliche und ungerechtfertigte Verschlechterung ihrer Position gegenüber dem Jobcenter. Da aus den Kontoauszügen allein, d.h. ohne Belege für Einnahmen und Ausgaben, nicht unbedingt ersichtlich sei, ob Einnahmen und Ausgaben tatsächlich ihrem Betrieb zugeordnet werden können, könnten ihre Bürgergeld- Bezüge drastisch gesenkt werden. Die Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen bzw. Vorschuss zu verlangen, sei keine adäquate Alternative. Ohnehin sei ja die Bewilligung ihrer Bezüge auf den Bescheiden als "vorläufig" bezeichnet worden, was dem Jobcenter die Möglichkeit offen lasse, die Bescheide nach Einreichung der abschließenden EKS nachträglich abzuändern und eventuelle Mehreinnahmen zurückzuverlangen.

    3. A ist auch der Ansicht, dass die bloße Anforderung von Kontoauszügen unter Verweis auf die allgemeine Mitwirkungspflicht, aber ohne nähere Begründung, warum diese in diesem konkreten Fall benötigt würden, nicht ausreichend sei.


    Frage: Sind die Einwände der A berechtigt und welche Rechtsbehelfe stehen ihr offen?

  • Die Einwände sind nicht berechtigt. Es ist schon seit langem höchstrichterlich geklärt, dass die Kontoauszüge der letzten 3 Monate bei einem WBA verlangt werden dürfen.

    Im Übrigen ist es bei Selbständigkeit sowieso zu empfehlen, Privat- und Geschäftskonto zu trennen.

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