Vermögensverringerung in der Karenzzeit

  • Hallo,


    ich habe beim Erstantrag auf Bürgergeld Festgeldanlagen von 13.500€ und ein Tagesgeldkonto von 8000€ gehabt.

    Beim Folgenantrag habe ich immer noch die Festgeldanlagen, an die ich nicht rankomme, erst Mitte des Jahre an einen Teil. Dazu 1300€ auf dem Girokonto und 0 € auf dem Tagesgeldkonto.

    Mit dem Tagesgeldkonto habe ich immer wieder stückweise mein Girokonto aufgefüllt, weil das Geld nicht zum Leben gereicht hat, ich einige Reisen plus Hotelkosten auf Jobmessen und zu Vorstellungsgesprächen plus Renovierungskosten für einen Wohnungsbrand.

    Wie sind die Reglungen in diesem Fall. Ich habe nirgends was gefunden dazu.


    Vielleicht kann mir jemand weiter helfen?


    Vielen Dank

    Gruß Karsten

  • Ja, dann beantworte das doch. Es geht um die Feststellung der Hilfebedürftigkeit. Ob die tausende Euros über den 15.000 Euro Freibetrag von dir verschenkt, verschleudert wurden oder vielleicht sogar noch unterm Kopfkissen liegen.

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Das mit der Karenzzeit ist ja relativ neu. Kann es sein das es deswegen keine Regelungen dazu gibt und es im Ermessen des Sachbearbeiters liegt?

  • Was denn bitte für Regelungen? Es gibt keine starren Regeln, nach denen die Hilfebedürftigkeit geprüft wird. Wenn mal so eben 8000 Euro verschwinden, wird das schon immer geprüft. Das ist der Amtsermittlungsgrundsatz.

  • Ich finde schon das insgesamt starre Regeln aufgestellt sind. Nur für die Entwicklung des Vermögens in der Karenzzeit findet man nichts. Mal eben so verschwinden, wir reden über den Zeitraum eines Jahres. Wieviel darf man vom Tagesgeldkonto pro Monat zum Lebensunterhalt zu schießen, weil der Bürgergeldsatz nicht reicht, weil man früher das doppelte an Geld zur Verfügung hatte? Darf man einen 3 wöchigen Urlaub machen?

    Also kann der Sachbearbeiter sagen also Sie waren ja 3 Wochen im Urlaub? Sie haben dafür 1000€ ausgeben? Das geht nicht! Und wie ist dann der Betrag den man ausgeben darf für einen Urlaub? 2000€? 3000€? 500?


    Hätte ja sein können, das hier jemand schonmal dazu Erfahrungen gemacht hat.

  • Ich finde schon das insgesamt starre Regeln aufgestellt sind.

    Nein, sind eben nicht. Es ist in jedem Einzelfall die Hilfebedürftigkeit zu ermitteln. Und jeder Fall ist nunmal anders.


    Wieviel darf man vom Tagesgeldkonto pro Monat zum Lebensunterhalt zu schießen, weil der Bürgergeldsatz nicht reicht, weil man früher das doppelte an Geld zur Verfügung hatte? Darf man einen 3 wöchigen Urlaub machen?

    Also kann der Sachbearbeiter sagen also Sie waren ja 3 Wochen im Urlaub? Sie haben dafür 1000€ ausgeben? Das geht nicht! Und wie ist dann der Betrag den man ausgeben darf für einen Urlaub? 2000€? 3000€? 500?

    Man will es ja auch nur belegt haben, wo das Geld hin ist. Solange es nicht verschenkt oder verschleudert wurde (und da wird sich eben an den Gepflogenheiten von Otto-Normal orientiert, ein Urlaub für 2000 Euro/Person wird da weniger problematisch sein als eine Weltreise für 10.000 Euro).

    Und das wird eben geprüft. Wenn die Prüfung eine Entscheidung zu deinen Lasten ergibt, kannst du gern mit den konkrete vom JC benannten Gründen für die negative Entscheidung nachfragen. Das Verlangen hier ist jedenfalls vom Amtsermittlungsgrundsatz umfasst.

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