Eigenheim mit Nießbrauchrecht zu groß - Verwertbares Vermögen?

  • Erstmal vorneweg Entschuldigung falls die Antwort schon hier im Forum ist. Ich konnte keine klare Antwort auf mein spezifisches Szenario finden.

    Also folgendes: Ich (36) wohne in meinem Elternhaus (> 140 m² Wohnfläche) mit meiner Mutter (Rentnerin, 67). Vor einigen Jahren geschenkt, allerdings haben wir ein lebenslanges Nießbrauchrecht für sie vereinbart. Da das Haus als Eigenheim für einen Bürgergeld-Empfänger zu groß ist und der Wert natürlich das Schonvermögen übersteigt, ich aber ein Haus mit Nießbrauch wohl auch kaum verkaufen werde können, weiß ich jetzt nicht wie das zu händeln ist.

    Kurz gefragt: habe ich in diesem Szenario Anspruch auf Bürgergeld? Und wie wäre das bei der Agentur anzugeben?

    Danke im Voraus für jede Hilfestellung.

  • Wohnfächenberechnung ist trick. Nicht alles, zählt zur Wohnfläche, was man selbst so denkt. Schau dir die Wohnflächenverordnung an und rechne nochmal nach.


    Ansonsten dürfte eine Immobilie mit Nießbrauch eher schlecht zu veräußern sein. Ist es auch wirklich Nießbrauch, kein Wohnrecht?

  • Bei der Wohnfläche gehe ich halt vom Grundsteuerbescheid aus. Das einzige Fragezeichen dabei wäre für mich ein ausgebautes Gästezimmer im Keller.

    Und ja, Nießbrauch. Aber Wohnrecht würde die Sache auch nicht besser machen, oder?

  • Die Angaben zur Grundsteuer hast du doch auch selbst gemacht oder einer der vorherigen Eigentümer. Da kommt keiner von der Gemeinde und misst.


    Wohnrecht ist einfacher zu verwerten, da gibt es mehr Probleme.

  • Ist zwar jetzt ein ganz anderes Thema, aber vielleicht kennt sich hier ja auch jemand mit Grundsteuer/Wohnflächenberechnung aus ...

    Wenn ich den Keller leerräum und nicht mehr als Gästezimmer nutze, kann ich das dann (legal) von der Wohnfläche abziehen? gilt das dann immer noch als "Aufenthaltsraum"?

    als Kontext: der Raum is beheizbar und erfüllt die Bedingungen bzgl Höhe & Fenster.

  • Ich interpretier das mal als ein vorsichtiges Ja :)

    Ich sehe nichts in der Wohnflächenverordnung was einen ungenutzten Kellerraum einschließen würde ...

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