Bürgergeld-Aufstockung - Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und Anlage EKS

  • Hallo zusammen,

    ich bin selbständig im Kreativbereich und stocke mit Bürgergeld auf. Nun steht nach dem ersten Bewilligungszeitraum von sechs Monaten die Einreichung einer EKS mit abschließenden Angaben an.

    Ich habe diesbezüglich eine Frage zu Zeile C2 in der EKS (letzte Seite):

    Dort kann ich Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung angeben. Im Bewilligungszeitraum wurden meine Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ja vom Jobcenter übernommen. Aber wie verhält es sich mit monatlichen Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung? Als Kreativschaffende bin in der KSK (Künstlersozialkasse) pflichtversichert und muss monatlich Pflichtbeiträge in Höhe von 82,00 € leisten = insgesamt 492,00 € im Bewilligungszeitraum. Ich kann diese Beiträge in der Zeile C2 angeben, jedoch gibt es dort keinen Aufschluss darüber ob die gesamten Aufwendungen i.H.v. 492,00 € oder nur ein Prozentsatz davon angerechnet wird. In der Spalte daneben steht Aufwendungen im BWZ, daraus werde ich leider nicht schlau.

    Damit ich korrekt kalkulieren kann, würde ich mich sehr freuen zu erfahren, wie viel Prozent % von Aufwendungen für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung durch das Jobcenter im Rahmen der EKS Gewinnermittlung anerkannt werden?

    Lieben Dank! Ich freue mich auf eure Rückmeldung.

    Eure Susanne :)

  • Wenn der Beitrag Pflicht ist (und eben nicht freiwillig), dann ist natürlich alles zu berücksichtigen. Denn dann es analog eines unselbständig Tätigen, der auch nicht bestimmen kann, was von seinem Bruttolohn an die DRV geht.

  • Unabhängig von Tamars Beitrag musst Du sowieso die kompletten gezahlten Kosten für die Rentenversicherung angeben. Das Jobcenter ermittelt den berücksichtigen Betrag ohnehin selbst.

    Falls Du die Rente nicht künstlich hochgetrieben hast, wird bei Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung üblicherweise der volle Betrag anerkannt. Abweichungen gibt es bei anderen Altersvorsorgezahlungen wie z.B. Zahlungen in berufsständische Versorgungseinrichtungen. Hier wird der anzuerkennende Betrag nach der aktuellen BSG-Rechtsprechung im Wesentlichen an der Höhe der angemessenen gesetzlichen Rentenbeiträge orientiert.

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