Bürgergeld - Versäumter Termin und Sanktion

  • Hallo,

    ich interessiere mich dafür welche Angaben und andere Voraussetzungen eine Einladung vom Jobcenter erfüllen muss.


    Fall 1:

    Antragsteller A beantrage formlos Bürgergeld. Sachbearbeiter S sende einen Brief (der auch ankommt) mit dem Satz "Ihr persönlicher Abgabetermin für den Hauptantrag und Nachweise ist am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr."

    In Fall 1 habe A den Antrag fristgerecht per Post, per Postwurf oder per Abgabe an der Rezeption abgegeben ohne das Büro des Sachbearbeiters aufzusuchen.
    S bemängele, dass A im Büro hätte erscheinen müssen, da es sich um eine Vorladung nach § 61 SGB I Persönliches Erscheinen gehandelt habe. A bemängelt, dass dies aus dem Brief (sonstige Zeilen) sowie aus dem oben Satz im Konkreten, nicht vorherging und es nur um eine Abgabe, nicht um eine persönliches Erschienen ging. Hätte der Sachbearbeiter hier die Möglichkeit die Leistung zu versagen oder zu kürzen?


    Fall 2:

    Jobvermittler J sende einen Brief an Leistungsbezieher L mit folgendem Inhalt:
    "Einladung zur Jobbörse

    Sehr geehrter Leistungsbezieher,

    gerne laden wir Sie persönlich zur Jobbörse in die Geschäftsstelle des Jobcenters Landkreis XYZ nach XYZ ein.

    Die Jobbörse findet statt am:
    Datum: xyz
    Uhrzeit: xyz
    Ort: xyz
    Bei diesem Termin erhalten Sie Informationen zu offenen Stellen. Zudem können Sie mit einem Unternehmer ins Gespräch kommen, um Ihre beruflichen Perspektiven zu besprechen.

    Wir bitten Sie folgende Unterlagen zum Termin mitzubringen:
    Lebenslauf / Bewerbungsunterlagen
    Sollte eine Teilnahme aus objektiven Gründen nicht möglich sein, teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig vorher telefonisch oder per E-Mail mit.

    Mit freundlichen Grüßen"

    Eine Rechtsbelehrung enthalte der Brief nicht.

    Fragen:
    a) Wäre eine Sanktion zu erwarten, wenn L nicht erscheint?
    b) Eine Einladung ist für mich sprachlich etwas freiwilliges. Muss ein Brief, der ein Pflicht-Erscheinen ankündigen soll auch eine Formulierung enthalten, dass das Erscheinen nicht freiwillig ist?
    c) Muss ein Brief, der ein Pflicht-Erscheinen ankündigen soll eine Rechtsbelehrung enthalten?
    d) Ist das eine Pflicht-Erscheinen-Ankündigung?
    e) Wäre eine Sanktion des Jobcenter erfolgreich, wenn diese die Ankunft des Brief nicht nachweisen können (nicht per Einschreiben gesendet)?


    Danke - Enomine

  • Fall 1: Ein Brief nur mit diesem einen Satz halte ich für eine reine Fiktion. Ich glaube nicht, dass es das gibt.


    Fall 2: Eine Einladung ohne Rechtsfolgenbelehrung kann keine Rechtsfolgen auslösen. Eine Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung dann natürlich schon. Egal, ob man die nun Einladung oder sonstwie nennt.

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