hallo,
meine beraterin teilte mir zuletzt mit, da der bedarf meines sohnes via wohngeld dann vollständig gedeckt sei, würde mein anspruch aufgehoben.
sprich auch kein mehrbedarf mehr für mich
im text auf der seite hier https://www.hartziv.org/mehrbedarf/ steht allerdings
ZitatAuszubildende
Auszubildende die keinen Anspruch auf die Regelleistung haben, weil sie nach dem § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen nach Hartz IV ausgeschlossen wurden (hierzu zählen BAföG Empfänger sowie Empfänger von Leistung zur Förderung der Berufsausbildung nach den §§ 60 bis 62 SGB III) haben dennoch einen Anspruch auf den Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II, mit Ausnahme des Absatzes 4 (Mehrbedarf für Behinderte).Der Grund hierfür ist, dass es sich beim Mehrbedarf im Sinne des SGB II nicht um ausbildungsbedingten Bedarf handelt, der schon durch das BAföG oder Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung gedeckt ist. So wird dieser Mehrbedarf zusätzlich zu den Leistungen (BAföG, §§ 60 bis 62 SGB III) gezahlt.
und das hieße doch dass das nicht rechtens ist oder?
kennt jemand einen anerkannten text dazu, den ich bei der arge dazu vorlegen kann? im sgb 2 hab ich zu der sachlage nichts gefunden
lg miou