Urteil des Bundessozialgerichts zu Mehrbedarf für Alleinerziehende

  • hallo,


    das bsg hat am 4.3.2009 festgestellt, dass alleinerziehenden, die sich mit der erziehung des kindes in abständen von mindestens sieben tagen abwechseln, mehrbedarf zusteht. (B 4 AS 50/07 R)

    bedeutet dieses, dass, auch wenn das kind am wohnort seiner mutter gemeldet ist, der vater als bezieher von hartz iv anspruch auf diesen mehrbedarf hat, wenn er sich gemäß der bestimmung von mindestens sieben taghen um das kind kümmert? die mutter studiert, erhält keine leistungen vom staat außer kindergeld.

    faktisch ist es so, das kind ist wenigstens die hälfte der woche bei mir, aber die regelsatzleitungen reichen vorn und hinten nicht. kein geld für essen, kein geld für irgendwas. steht mir also dieser mehrbedarf zu? so jedenfalls lese ich den gerichtsbeschluss und die pressemitteilung des bsg.

    die arge will davon natürlich nichts wissen. die mitarbeiter dort sehen im hartz iv bittstellern ohnehin nur noch würdelose parasitär, drohen damit, wenn ich diesen antrag stelle, würde das an dioe rechtsabteilung gehen und der vorgang viele monate dauern. das sit mir egal, gesetz ist gesetz und diese bande von technokraten steht nicht über dem gesetz...


    würde mich freuen, wenn wer dazu etwas sagen kann, ob es jetzt wiklich nict mehr darauf ankommt, ob das kind bei mir gemeldet ist.

    danke

  • weitere anmerkung meinerseits: in der bis zur verkündung des urteils vom 4. märz maßgeblichen rechtslage war ohne nie die rede von einer bedarfsgemenschaft.


    drei gründe müssen erfüllt sein, wenn es um mehrbedarf geht (§ 21 Abs. 3 SGB II):

    * räumliche bedingung - das zusammenleben mit dem minderjährigen kind muss vorhanden sein
    * materielle bedingung - alleinige versorgung des minderjährigen kindes
    *iImmaterielle bedingung - alleinige pflege und erziehung des minderjährigen kindes


    wie seht ihr das urteil und meine aussichten auf den erfolg bei antrag?

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