Ich werde mit meinem gleichgeschl. Partner als BG eingestuft. Z.Zt. sind wir beide arbeitslos, ich habe aber eine neue Stelle in aussicht. D.h. mein zukünftiges Einkommen würde mit unserem Bedarf verrechnet. Leider sind bei mir früher oder später Lohnpfändungen zu erwarten. Welche Pfändungsfreigrenze gilt? 1 Pers. oder 2 Pers.? Welches Einkommen wird von der arge angerechnet? Das Nettogehalt oder der Betrag den ich tatsächlich ausbezahlt bekomme? Es kann ja irgendwie nicht sein das ich einerseits verpflichtet bin für meinen Partner mit aufzukommen und mein Einkommen bei der arge auf seinen Anspruch voll verechnet wird, ich aber gleichzeitig auf das Existenzminimum einer Person runter gepfändet werde. Kennt sich da jemand aus?
Pfändungsfreigrenze bei BG wenn einer arbeitet
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websy -
10. April 2009 um 10:22 -
Erledigt
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Wie sieht denn eure Partnerschaft aus. Ist es eine eingetragene Lebenspartnerschaft (quasi eine Ehe unter Gleichgeschlechtlichen) oder wohnt ihr nur zusammen. Rechtlich ist dies ein Unterschied, wenn es um den Unterhalt der anderen Person geht...für die ARGE gilt dies aber nicht. Eine Bedarfsgemeinschaft ist nicht von der rechtlichen Bindung abhängig.
Wenn ihr keine eingetragene Lebenspartnerschaft habt, dann gilt die Pfändungfreigrenze für eine Person. Im anderen Fall analog 2 Personen.
Wie unterscheidet sich dein Nettogehalt vom tatsächlich ausgezahlten Gehalt?
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Hallo, eine eingetragene Lebensgemeinschaft sind wir nicht. Mein Netto-Gehalt wird so bei 1400€ liegen. D. h. wenn die Arge uns als Bedarfsgemeinschaft einstuft werden diese 1400€ voll angerechnet. Die Pfändungsgrenze für eine Person liegt knapp unter 1000€ und mehr bekomme ich dann auch nicht ausgezahlt. Es kann doch nicht sein das uns praktisch zweimal Geld abgezogen wird, einmal von der Arge weil wir da eine BG sind und dann von der Pfändung weil die mich alleine einstufen. Da muß ich mich ja glatt fragen ob es überhaupt Sinn macht den Job anzunehmen....
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