Reduzierung des Vermögens durch Schulden

  • Hallo,

    ich habe gerade mein Studium beendet und würde für die Übergangszeit gerne ALG2 beantragen. Durch das Studium habe ich sowohl BaföG Schulden als auch einen Studienkredit (zum Bezahlen der Studiengebühren) aufgenommen.

    Um ALG2 beziehen du dürfen, darf ich max. 3.600€ an Eigenkapital besitzen. Diese 3.600€ überschreite ich jedoch und da es sich um festangelegtes Geld handelt, kann ich es nicht kurzfristig ausgeben oder ähnliches. Meine Frage ist nun, ob sich sich meine Schulden auf mein "Vermögen" anrechnen lässt, damit ich doch berechtigt bin, ALG2 zu beziehen.

    Vielen Dank im Voraus!

  • Nein, leider lassen sich die Schulden nicht mit dem Vermögen verrechnen. Sie stehen ja auch nicht im Zusammenhang mit dem Vermögen. Anders wäre es, wenn du die Schulden für eine selbstgenutzte Immobilie hättest.

    Sogar wenn du es ausgeben könntest, dürftest du es nicht, da dies anhand von Kontoauszügen nachweisbar wäre.

  • In meinem Fall stehen sie sehr wesentlich mit dem Vermögen im Zusammenhang. Ich habe einen Teil des Bafögs über die Jahre zur Seite gelegt, da dieser ja zurückzuzahlen ist und mit der Zeit bin ich damit über die Grenze gekommen...

    Und ich kann ja nicht gezwungen werden, auf dem Geld sitzen zu bleiben. Man könnte sich vor Antragsstellung ja theoretisch nen neuen Fernseher, Herd und sonst was kaufen, so dass mal eben 2000€ weg sind und man unterhalb der Grenze landen würde.

    Aber gut, das hilft mir nun leider auch nicht weiter.

    Vielen Dank für deine Antwort :)

  • So gesehen stehen sie immer noch nicht in Verbindung mit dem Vermögen. BAföG wird ja geleistet, damit der Lebensunterhalt des Studierenden finanziert werden kann und nicht um daraus ein "Vermögen" zu bilden, um es später zurück zu zahlen. Mir ist nur der Fall bekannt, dass Schulden beim Vermögen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit selbstgenutzten Wohneigentum in Verbindung stehen.

  • Hallo,

    ich musste diese Woche Hartz4 beantragen habe allerdings noch ein Depot bei meiner Bank und einen DekaFond. Von Diesem DekaFond will ich aber mein MeisterBafög zurück zahlen das geht aber auch erst 2010. Muss ich das jetzt trotzdem aufbrauchen?
    Vielen leben Dank im Voraus

  • Ja, weil auch ein DekaFond zum Vermögen gehört. Wenn du Vermögen hast, bist du so lange nicht bedürftig, wie dein Vermögen die Freibeträge übersteigt, unabhängig davon, wofür du das Vermögen verwenden möchtest.

    Klausi

    Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen sowie "hoffentlich" angeeignetem Wissen. Sie sind nicht verbindlich und ersetzen auch nicht die Beratung durch Spezialisten

  • Vielen lieben Dank!
    Ich bin jetzt 24,das heißt also ich habe ich einen Freibetrag von 3120€ plus diese Anschaffungskosten von 750€.Sehe ich das richtig?

    Liebe Grüße Steffi

  • Dein Freibetrag errechnet sich 24 x 150 € = 3600 € + 750 € = 4350 €

    Klausi

    Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen sowie "hoffentlich" angeeignetem Wissen. Sie sind nicht verbindlich und ersetzen auch nicht die Beratung durch Spezialisten

  • Hallo,
    ich habe da auch so mein problem mit der Arge zwecks Deka Fond,ich habe im märz 09 meinen aufgelöst da ich eine Kontopfändung hatte und das damit wieder geöffnet habe.Der Fond betrug zu der zeit 732,47€,davon gingen dann 317,19 € an eine Kanzlei damit mein Konto wieder frei wurde.Nun möchte die Arge die 732,47 € von mir zurück haben da das ein Einkommen wäre,mir sagte aber meine Betreuerin der Bank das ich mir keine Sorgen machen müßte da ich den Freibetrag nicht übersteige.Zum Zeitpunkt der Auflösung war ich 37 Jahre alt,nach meiner Rechnung hätte ich dann doch einen Freibetrag von 5,550€ oder irre ich mich da.:confused:

    Mfg Snowflake1

  • Danke,erstma für die schnelle Antwort.Nun hat man doch auch einen Freibetrag auf das Einkommen,mir wurde eine 30 € Pauschale gewährt die auf 3 Monate aufgeteilt wurde.Also,wenn ich das denn jetzt richtig verstehe komm ich nicht drum rum um das Geld zurück zubezahlen.Auch wenn ich von 317,19€ nichts hatte,da die gebraucht wurde um die Sperrung von meinem Konto aufzuheben.

    Mfg Snowflake

  • Hallo snowflake,

    Vermögen ist das, was man schon besitzt und das ist nur anrechenbar, bzw. zu verbrauchen, wenn es die Freibeträge übersteigt.

    Einkommen ist das, was man dazu erhält, entweder fortlaufend oder durch einmalige/mehrmalige Zahlung/en.

    Also ist Guthaben aus einem Fond Vermögen, auch wenn es nach dessen Auflösung zugeflossen ist und der Freibetrag nicht überschritten war.

    Unbedingt Wiederspruch einlegen und so begründen.

    MfG.

  • Hallo, ich muss mich hier auch mal zu diesem Thema melden und meine Frage loswerden.

    Das man Vermögen grundsätzlich nicht mit Schulden verrechnen kann ist mir klar. Im Urteil des BSG vom 15.04.2008 - B 14/ 7b AS 52/ 06 R wird unter Punkt 38 folgendes eingeschränkt: "Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.Bsp. eine auf dem Grundstück eingetragenen Hypothek) last, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann." In diesem Urteil ging es grob darum, dass der Kläger hier seine Lebensversicherung (die den Wert des Schonvermögens übersteigte) mit Schulden die er noch bei seiner Mutter hatte verrechnen wollte. Laut Gericht bestand hier kein Zusammenhang zwischen den Schulden bei seiner Mutter und der Lebensversicherung. Soweit ist das für mich alles nachvollziehbar.

    Nun zu meiner Problem/Geschichte:

    Bis zur Geburt meiner Zwillinge arbeitet ich und lebte noch bei meinen Eltern. Durch die Zwillinge zog ich in eine Wohnung oberhalb meiner Eltern. Das zusammenziehen mit dem Vater war schon geplant. im August kaufte ich eine Küche mit einem Zahlungsziel im Oktober, die Kück war jedoch schon für die gemeinsamme Wohnung gedacht. In der "Übergangswohnung" hatte ich keine Küche (außen einen Schrank und einen Wasserkocher). Da es sich nur um einen Übergangszeitraum handelte wurde keine Küche dafür gekauft sondern die Küche direkt für unsere gemeinsame Wohnung geplant, ich nutzte derweil die Küche meiner Eltern ein Stockwerk tiefer. Ende August erfuhr ich das man auch in der Erziehungszeit ALG II beantragen kann und tat das dann auch Ende August. Nun hatte ich zum Antragszeitraum Vermögen über den Freibetrag da ich die Küche noch nicht bezahlt hatte. Mein Antrag wurde nach mehreren Einsprüchen abgelehnt, da die noch zu bezahlende Küche nicht vom Kontostand abgezogen wurde. Der Kauf wurde nicht als ungerechtfertigt bewertet (zumal sie auch zur späteren vermeidung von ALG II diente da wir ja in eine gemeinsame Wohnung ziehen) sondern es wurde sich auf die nicht verrechenbarkeit von schulden und Vermögen bezogen.

    Für mein Verständniss ist das nicht richtig da eine noch zuzahlende Rechnung schon einen direkten Zusammenhang mit meinem Kontostand hat. Wenn dem nicht so wäre dann könnte man ja auch kein Geld für zBsp. nachzuzahlende Nebenkosten oder Stromrechnung "zurücklegen".

    Wäre euich für eure meinungen dankbar.

    DL

  • Hallo Hoppel,

    ein wenig arrogant dein Beitrag, falsch ist er dennoch:

    Erlöse aus Vermögen, wie du es nennst, können nur Zinsen oder auch Gewinne sein. Diese sind tatsächlich anrechenbar als Einkommen.
    Darum ging es aber nicht. Es ging um den aufgelösten Fond, also den Rückfluss von Vermögen. Wie dieses dann verbraucht oder neu angelegt wird, ist leistungsrechtlich egal, es wird jedenfalls nicht zu Einkommen sondern behält seinen rechtlich wichtigen Status als Vermögen.


    Gruß.

  • Hallo DL 10,

    der entscheidende Unterschied zum Grundstück ist die dort im Grundbuch bestehende Belastung, die den Wert reduziert.

    Eine solche Belastung ergibt sich für den positiven Kontostand nicht, allerdings steht dem eine konkrete Verpflichtung gegenüber.
    Ein Versuch beim Sozialgericht wäre es wert, verbunden mit dem Argument, dass damit dem Leistungsträger Zuschüsse für eine Erstausstattung erspart werden und diese Verpflichtung (Kauf) vor Kenntnis von dem Bedarfsfall eingegangen wurde.

    Ist schon auf den Widerspruch ein Widerspruchsbescheid ergangen oder was ist mit Einsprüchen gemeint?

    Gruß.

  • Hallo Hoppel,

    danke!

    Aber zum Nachlesen die Entscheidung des BSG (Bundessozialgericht), Urteil vom 30.09.08 -B 4 AS 29/07 R.

    Zitat des Leitsatzes: "Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, war er vor Antragstellung bereits hatte".

    Der Forumsteilnehmer hatte wertmäßig nichts dazu erhalten, sondern er hatte schon vorher den innerhalb der Freibetragsregelung angesparten Fondsanteil.

    Ob darin auch Zinsanteile zu berücksichtigen waren (Einkommen) kann hier vernachlässigt bleiben.

    Gruß!

  • Hallo,

    und was hat dieses Urteil bitte schön mit dem vorliegenden Fall zu tun? In dem Urteil geht es nicht um die Auflösung oder Rückzahlung eines Vermögensfonds, sondern um eine Rückerstattung der Einkommenserstattung. Und diese Frage ist eigentlich überhaupt nicht strittig.

    Den von Dir genannten Leitsatz kann ich aus dem Urteil nicht ableiten.

    Für Mitleser hier das angeführte Urteil.

    Gruß!

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