Meister-BAFÖG, Nebentätigkeit, ALGII

  • hallo,
    leider habe ich keinen ähnlich gelagerten fall hier finden können, daher meine anfrage an die profis.

    folgender sachverhalt in stichpunkten:
    -ALG I bis 02.10.2009, Antrag auf ALG II gestellt
    -nebentätigkeit im sep. 2009 angemeldet, da ich eine anfrage erhalten habe und ich kein steuerbetrüger sein möchte
    - diese nebentätigkeit wird definitiv keine volle selbständigkeit (eher hobby) demnach habe ich den auftrag auch zu günstigen konditionen realisiert und hatte auch aufwendungen zur ausführung des auftrages
    - anträge zur befreiung / bzw. abführung der ust. muss ich noch beim Finanzamt nachreichen
    - weiter studiere ich nebenher auf abendschule und bekomme auch Meister-Bafög und kfw-kredit zur finanzierung der studiengebühren.

    Das Geld für den Auftrag habe ich im Sep. erhalten und BAFÖG bekomme ich immer Quartalsweise.

    Ich gehe davon aus, dass das BAFÖG - welches ja zur Bestreitung meines Studiums verwendet wird - und auch längst nicht ausreicht + kfwDarlehen + das Auftragsgeld nicht als Einkommen angerechnet wird.

    Erbitte hierzu Auskunft.
    Wenn doch, wie wird die Berechnung erfolgen - explizit auch das Geld aus dem Auftrag, den ich ja vor dem ALG II Bezug ausgeführt habe.

    Vielen herzlichen Dank
    JS111

  • Hallo,

    sorry, ich hatte Dein Beitrag bisher nicht gesehen und wurde erst durch deine PN darauf aufmerksam.

    Zitat

    Ich gehe davon aus, dass das BAFÖG - welches ja zur Bestreitung meines Studiums verwendet wird - und auch längst nicht ausreicht + kfwDarlehen + das Auftragsgeld nicht als Einkommen angerechnet wird.

    Fangen wir mit dem Meister-BaföG an:das setzt sich aus Maßnahme- und Unterhaltsbetrag zusammen. Der Maßnahmebetrag (das sind die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) ist zweckbestimmt und wird nicht auf ALG II angerechnet. Der Unterhaltsbetrag ist in voller Höhe auf das ALG II anzurechnen.

    Bei dem KfW-Darlehen hängt es davon ab, wie der Bescheid formuliert ist. Wenn das Darlehen als Leistung für den Lebensunterhalt definiert ist, ist er ebenfalls auf das ALG II anzurechnen.

    Schließlich noch das Auftragsgeld: prinzipiell ist es auf das ALG II anzurechnen. Handelt es sich um eine einmalige Einnahme, ist sie auf einen bestimmten Zeitraum anzurechnen.

    Tut mir leid, wenn ich so schlechte Nachrichten überbringe....

    Gruß!

  • ... nochmals hoppel, vielen dank .. nur ich möchte mich korrekt verhalten ... daher muss ich noch folgendes ergänzen ...

    - ich studiere auf abendschule ... d.h. ich bekomme meister-bafög nur für die studien- prüfungsgebühren (30,5% der gesamtstudiengebühren) den rest des studium finanziere ich durch den kfw-kredit .. auch hier KEINE UNTERHALTSLEISTUNGEN ... jegliche NK trage ich selbst!

    vielen dank

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