zurückzahlen von alg2 gerechtfertigt?

  • hallo,

    ich versuche alles zusammen zufassen und hoffe ihr könnt mir helfen:
    ich war 1jahr arbeitslos und habe alg2 erhalten.anschließend habe ich meine ausbildung angefangen.in dem übergang von arbeitslos zu ausbildg habe ich mir ein termin geben lassen(beim aa) und habe nachgefragt,ob ich,sofern ich bafög bekomme auch noch anspruch auf alg2 habe.mir wurde gesagt,aufgrund meines eigenen haushaltes und die entfernung zu meinem ausbildgsplatzes(schulisch) steht mir auch alg2 zu.
    nun habe ich mich auf diese aussage verlassen.(war alleine dort und habe keine schriftl festhaltung des gespräches)
    5monate sind vergangen und nach abgabe des bafögbescheides(200euro pro monat-mitberechnung der eltern) beim aa wurde mir gesagt,dass ich das ganze geld(alg2) zurück zahlen muss.
    habe wiederspruch eingelegt,der wurde aber abgelehnt.(habe dann keinen neuen wiederspruch hinterlegt)
    nun, knapp 1 1/2 jahr später,habe ich mir ein termin beim aa geben lassen(erst jetzt,da mir gesagt wurden ist,dass sich das aa bei mir melden würde,naiv ich weiß)
    meine frage ist,habe ich viell noch chancen,dass ich das geld doch nicht zahlen muss oder ist es aussichtslos??
    habe näml ein artikel auf dieser seite gelesen:
    ALG-II darf nicht zurückgefordert werden
    Posted in Hartz IV / ALG II von Peter P. am 30. Mai. 2007

    ich hoffe ihr könnt mir helfen,
    danke

  • Also ich sehe keinen großen Chancen der Rückzahlungspflicht zu entkommen, da du nach Ablehnung des von dir eingelegten Widerspruchs die Sache nicht weiterverfolgt hast. Du hättest sodann KLage einreichen müssen. Nun sind die Fristen weg und der Rückzahlungsanspruch sozusagen rechtskräftig. Das wars wohl für dich. Tut mir leid. Gruß, Chiemsee

  • Ich habe mal den Link zum Artikel hier:
    https://www.buergergeld.org/news/

    In dem Artikel geht es darum, dass diese Familie zuviel bekommen hat, aufgrund eines Rechenfehlers.

    In deinem Fall ist es aber so, dass du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hattest, da du BAföG-Berechtigter warst. Diese Leistungen schließen einander aus, das heißt, der Widerspruch war meinem Meinung nach von vorne herein zum Scheitern verurteilt.
    Wenn du nichts schriftliches von der ARGE hast, dürfte es eh schwierig gewesen sein, das dem Amt nachzuweisen, dass du eine falsche Auskunft erhalten hast.

  • Inhaltlich ist jetzt eh jeder weitere Vortrag überflüssig, da die Frsiten verstrichen sind und der Anspruch rechtskräftig geworden ist oder warst du aus triftigen Gründen daran gehindert rechtzeitig gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage zu erheben ? Gruß, Chiemsee

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!