• :) guten tag,ich habe 1. einladung von meinem fallmanager der arbeitsagentur erhalten um über berufliche perspsktiven zu sprechen usw,
    ich habe noch eine eingliederungsvereinbarung,die bis zum 24.03.2010 gültig ist,
    ich werde am 26.02.2010 (mein tremin beim fallmanager) dort hingehen,
    frage:wenn ich dort sitze und mein berater druckt eine neue eingliederungsvereinbarung aus--muss ich die dann unterschreiben?
    ich werde seit oktober 2009 von dem integrationsfachdienst betreut,ich bin schwerbehindert 60% mit dem merkzeichen--G--
    eine untersuchung beim medizinischen dienst der arbeitsagentur habe ich im september 2009 gemacht --der arzt hat auch mehrere gesundheitliche einschränkungen festgestellt
    damit ist die auswahl an arbeit sehr eingeschränkt,da der integrationsfachdienst widerlegt hat das ich vollschichtig arbeitsfähig bin
    im januar habe ich einen verschlimmerungsantrag beim versorgungsamt gestellt,es ist noch nicht darüber entschieden worden
    ich bin 50 jahre alt und habe noch zwei minderjährige kinder in meinem haushalt
    würde mich sehr freuen, wenn jemand erfahrung mit solchen dingen hat:D
    mfg

  • guten Morgen,
    danke für deine Antwort Hoppel,ich unterschreibe die neue Eingliederungsvereinbarung nicht
    kassiere ich dann durch das nicht unterzeichnen die erste Sanktion von 10% oder irgendwelche anderen?
    Danke im Voraus für deine Hilfe,ich habe mich gestern nicht ganz klar ausgedrückt,entschuldigung
    mfg aus Aachen

  • Hallo,

    da es sich bei der EV um einen zivilrechtlichen Vertrag und keinen Verwaltungsakt handelt ist eine Sanktion aufgrund einer Unterschriftsverweigerung nicht statthaft.

    Allerdings ist zu beachten, daß u.U. dann die ursprünglich für die EV vorgesehenen Vorgaben in einem Verwaltungsakt erfolgen. Damit ist aberauch die Möglichkeit vertan, im Rahmen der Verhandlungen zur EV eventuelle eigene Vorschläge und Ideen einzubringen, denn prinzipiell soll die EV nicht nur Forderungen der ARGE enthalten, sondern auch (begründete) Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssituation für den ALG-II-Bezieher enthalten. So kannst Du also z.B. die Teilnahme an bestimmten Schulungen, Weiterbildungen u.ä. vorschlagen und in die EV eintragen lassen - das ist bei einem Verwaltungsakt dann nicht mehr möglich.

    Gruß!

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