Auszug von Volljährigem arbeitssuchenden

  • Hallo !

    Ich bin alleinerziehend, 3 Kinder, arbeite Vollzeit im Nachtdienst.

    Mein Sohn, fast 20 Jahre, lebt bis dato in meinem Haushalt.
    Letzte Woche brach er die Ausbildung ab, da er die Schule
    nicht schafft.
    Er ist arbeitssuchend gemeldet ohne Leistungsbezug.

    Gestern "geigte" ich ihm die Meinung, weil er nur noch "chillen" und "gammeln" kennt, nichts hilft, keine Bewerbung schreibt o.ä.

    Nach einem lautstarken Streit, indem er mich beschimpfte mit Worten, die ich hier nicht schreiben möchte,
    sagte er : Dann zieh ich aus.

    Wer würde im Falle eines Auszuges die Mietkosten übernehmen ? Kann er dann ALG II beantragen ?

  • Hallo,

    ein Anspruch besteht nicht, da Dein Sohn bis zum 25. Lebensjahr zu Deiner BG gehört. Deswegen dürfte mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Antrag auf ALG II abgelehnt werden und ein Anspruch auf andere Leistungen besteht generell nicht.

    Ansonsten hast Du eine PN.

    Gruß!

  • ein Anspruch besteht nicht, da Dein Sohn bis zum 25. Lebensjahr zu Deiner BG gehört. Deswegen dürfte mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Antrag auf ALG II abgelehnt werden und ein Anspruch auf andere Leistungen besteht generell nicht.

    Hallo Hoppel,
    ich habe zu Deiner Antwort ein paar Fragen: BG meint Bedarfsgemeinschaft? Wie sieht die Situation aus, wenn ein Sohn geschiedener Eltern bereits mit 17 J. zu seinem Bruder gezogen ist? Die Lehre abgebrochen hat und sämtliche Hilfen (Arbeitsamt sowie auch Eltern) ablehnt. Greift dann auch wieder das Thema "unter 25 Jahren"?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich schonmal
    Gruß Silvia

  • Verstehe ich das richtig: die Kinder dürfen tun und lassen was Sie wollen, die Eltern müssen dann egal wie unterstützen? Auch wenn seitens der Kinder keinerlei Bemühungen um Ausbildung bzw. Arbeit unternommen werden? Haben die Kinder nicht auch Pflichten?

  • Hallo,

    selbstverständlich haben die Kinder auch Pflichten, allerdings haben tatsächlich die Eltern, bei denen das Kind wohnt, eher schlechte Karten und können kaum etwas machen (während bei geschiedenen Eltern der auswärts wohnende Elternteil sehr gute Möglichkeiten der Unterhaltsverweigerung hat).

    Ich habe z.B. seit mehr als einem Jahr einen Fall am Wickel, bei dem der verwitwete 72jährige (!) Vater zusammen mit seinem 21-jährigen (!) Sohn wohnt und der Sohn durch Heroinsucht zu keinerlei sinnvoller Betätigung (wenn man mal vom Schuldenmachen auf Kosten des Vaters absieht) befähigt ist. Trotz einer Million Gutachten, die alle ein unzumutbares Zusammenleben bestätigen und trotz des Umstandes, daß es nicht ein einziges Gegengutachten gibt, daß einen Sinn bei Zusammenleben sieht, gelingt es mir absolut nicht, für den Sohn eine eigene Bedarfrsgemeinschaft durchsetzen, damit der Vater in Ruhe seinen Lebensabend verbringen kann.

    Soweit zu diesem Thema.

    Gruß!

  • das Kind in unserem Falle ist ja auf eigenen Wunsch ausgezogen. Freund der Mutter und ich , Freundin des Vater werden verbal und auch schonmal körperlich angegriffen (kam einmal vor). Gilt dann was anderes, da Su ja schreibst: bei dem Elternteil wo das Kind lebt? Wenn einmal ausgezogen wurde, dachte ich greift das Thema U25 nicht so?

  • Hallo,

    und dann?

    Bis zum 25. Lebensjahr usw. usf.

    Zitat

    Wenn einmal ausgezogen wurde, dachte ich greift das Thema U25 nicht so?

    Doch, macht es.

    Zitat

    Freund der Mutter und ich , Freundin des Vater werden verbal und auch schonmal körperlich angegriffen (kam einmal vor).

    Sofern das nachweisbar ist, könnten starke soziale Spannungen geltend gemacht werden. Aber die Hürden dafür sind (je nach Sachbearbeiter und Kommune) recht hoch - da könnte ich schon wieder Beispiele nennen, die echt hart sind...

    Gruß!

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