Laut §30 SGB II steht einem erwerbstätigen Hilfebedürftigen ein zusätzlicher Freibetrag abhängig vom Einkommen und davon ,ob man minderjährige Kinder hat.
Meine Situation: Mein Nettoverdienst ca. 1570 € im Monat,meine Frau hat kein Einkommen,ich zahle 570 € Unterhalt an meine zwei minderjährige Kinder,die bei ihrer Mutter wohnen.
Frage: kann ich dann bei der Freibetragberechnung von der Einkommensgrenze von 1500 € ausgehen ?
Mein Sozialamt(sorry,das Amt für Arbeit) meint nicht, es geht nur von 1200 € Grenze aus.
Schöne Grüsse an Alle,
Christoph
Freibetrag bei Erwerbstätigkeit bei ALG II
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kisiel -
20. Januar 2011 um 20:45 -
Erledigt
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Hallo,
ist der Unterhalt tituliert?
Gruß!
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Ja.Der Unterhalt ist tituliert und wird vom Nettoeinkommen richtigerweise abgegozen. Mir geht es nur um die Frage,wenn man minderjährige Kinder hat ,die nicht in eigenen Bedarfsgemeinschaft leben,berechnet man den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit bis zu einer Grenze von 1200 € oder bis 1500€?
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Hallo,
ZitatMir geht es nur um die Frage
Und darauf war meine Frage auch gerichtet.
Wenn der Unterhalt tituliert und die Zahlung nachweisbar ist, sind 1.500 € abzusetzen.
Gruß!
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