Student ALG II

  • hallo,
    ich habe unter ihrer Seite:

    ALG II - Anspruch Auszubildende - Schüler und Studenten

    gelesen, dass es für Studenten die mit ihre eltern leben (sehen Sie den Text unten) eine Ausnahme gibt, SGB II / Harz IV zu erhalten.

    "Ausnahmen bei bestehender BAföG-Förderungsfähigkeit der Ausbildung

    Von den in § 7 Abs. 5 SGB II dargestellten Grundsätzen sind allerdings Ausnahmen möglich, die widerum in § 7 Abs.6 SGB II geregelt sind. Ein Anspruch auf Hartz IV besteht trotz nach dem BAföG förderungsfähiger Ausbildung, wenn (der Auszubildende):
    Wohnung der Eltern/ eigene Wohnung:

    1. bei den Eltern wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rückfahrt bis zu zwei Stunden) erreichen könnte. "

    stimmt diese Ausnahme die Sie stehen haben? oder haben Sie sich vertan, da es im Gesetz diese Ausnahme nicht gibt.

    Ich bitte Sie um eine erklärung.

    Einmal editiert, zuletzt von Pik:Ary (30. Mai 2013 um 01:18)

  • Hallo,

    Zitat

    da es im Gesetz diese Ausnahme nicht gibt

    Wieso sollte es diese Ausnahme nicht geben? In dem Artikel wird doch sogar der genaue Fundort (§ 7 Abs. 6 SGB II) angegeben.

    Gruß!

  • Aber was menen Sie mit § 7 Abs. 6
    " (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

    1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder

    2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst"

    doch gibt kein ausnahme oder!!!
    bitte mehr erklären!

  • oder meinen Sie § 64 SGBIII

    § 64
    Sonstige persönliche Voraussetzungen

    (1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er
    1. außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
    2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
    Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende
    1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
    3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
    4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

    Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

  • Hallo,

    § 7 Abs. 6 SGB II sagt eindeutig aus, wann es Ausnahmen gibt und schreibt ausdrücklich mit Bezug auf andere Gesetze, wann diese Ausnahmen zutreffen. Wenn also jemand nicht die Voraussetzungen des § 64 SGB III erfüllt, kann ein Anspruch auf ALG II vorhanden sein.

    Ist doch gar nicht so schwer ;)

    Gruß!

  • @ Hoppel
    ich danke Sie für Ihre Antwort.
    Ich weis dass es nicht so schwer ist, denn ich hatte in meinem Widerspruch das gleiche geschrieben, was Sie mir auch erklärt haben, dass es eine Ausnahme für einen Student gibt wenn er auf SGB II beantragt hat.

    "bei den Eltern wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rückfahrt bis zu zwei Stunden) erreichen könnte. "

    Aber sie hatten mir trotzdem meinen Widerspruch abgelehnt, da ich ein student bin.

    ich wohne bei meine Eltern und die FH benötigt 3 Stunden Hin- und Rückfahrt.

    empfehlen Sie mir zu klagen?
    Sind Sie vom Bafögsamt oder sind Sie ein Gesetz experte und kann ich ihre Antwort als beweis vor dem Gerichtsamt benutzen?

    MFG

  • Hey,
    der zitierte § 64 SGB III kann auf einen Studenten gar nicht zutreffen !

    Studentenförderung ist kein Gegenstand des SGB III, sondern des BAföG.

    dms


  • " (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

    1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder

    Zitat

    (1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

    1.
    von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
    2.
    einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
    3.
    einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

    Zitat

    (1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

    1.
    weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,

    Also m.E. sollte auch der Verweis auf § 2 Abs. 1a BAföG ins Leere laufen, weil ich dort einen Studenten (Hochschule etc.) nicht sorecht unterbringen kann.

    dms

  • hallo, meinen Sie die Ausnahme ist nicht für Studenten?

    ein klares Sowohl als Auch

    die unter der Ziffer 1 des § 7 Abs. 6 SGB II genannten Ausnahmeregeln können m.E. nicht auf einen Studenten zutreffen.
    Allerdings ist dort auch nicht von Studenten die Rede, sondern von Auszubildenden. Die beiden Begriffe sind nicht 100%-ig deckungsgleich!

    Soweit zum JA.

    da ich die weiteren Bedingungen nicht abgeprüft habe (der entsprechende Paragraph hat noch mind. eine weitere Ziffer),
    kann ich vorerst den Student nicht ausschließen.

    Insoweit war die Ablehnung des Widerspruches, bezogen auf die Ziffer 1 des § 7 Abs. 6 SGB II, richtig; da ein Student nicht darunter fällt (ein Auszubildender u.U. aber schon).

    dms

  • Ich danke Se für Ihre Antwort.
    Ich wollte Sie aber Fragen, ob es noch andere Ausnahmen bzw. Möglichkeiten gibt wo der Student SGB II erhalten kann.

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