hallo,
ich habe unter ihrer Seite:
ALG II - Anspruch Auszubildende - Schüler und Studenten
gelesen, dass es für Studenten die mit ihre eltern leben (sehen Sie den Text unten) eine Ausnahme gibt, SGB II / Harz IV zu erhalten.
"Ausnahmen bei bestehender BAföG-Förderungsfähigkeit der Ausbildung
Von den in § 7 Abs. 5 SGB II dargestellten Grundsätzen sind allerdings Ausnahmen möglich, die widerum in § 7 Abs.6 SGB II geregelt sind. Ein Anspruch auf Hartz IV besteht trotz nach dem BAföG förderungsfähiger Ausbildung, wenn (der Auszubildende):
Wohnung der Eltern/ eigene Wohnung:
1. bei den Eltern wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rückfahrt bis zu zwei Stunden) erreichen könnte. "
stimmt diese Ausnahme die Sie stehen haben? oder haben Sie sich vertan, da es im Gesetz diese Ausnahme nicht gibt.
Ich bitte Sie um eine erklärung.