Anrechnung Verpflegung Bundesfreiwilligendienst

  • Hallöchen ihr da draußen,

    ich habe da mal ein wichtiges Anliegen. Werde versuchen mich kurz zu fassen.
    Und zwar mache ich den Bundesfreiwilligendienst und beziehe dazu Hartz IV.

    Im Vertrag vom Bundesfreiwilligendienst steht:

    -300 € Taschengeld
    - 33,50 € für das Monatsticket der öffentlichen Verkehrsmittel

    außerdem werden Verpflegungskosten in Höhe von 85 € pro Monat vom Betrieb für mich aufgewendet, damit ich mich beim Essen bedienen kann (arbeite in einer Jugendherberge). Dieses Geld wird nicht an mich gezahlt.

    Jetzt sieht es so aus, dass das Jobcenter die 300 € als Einkommen anrechnet, die 33,50 € für die Monatskarte aber nicht. Wie mir ein Herr an der Hotline gesagt hat, ist das so, weil die 33,50 € zweckgebunden sind. Der Zweck ist der Kauf einer Monatskarte. Jetzt will das Jobcenter aber die 85 € für die Verpflegung mit auf mein Einkommen anrechnen, obwohl ich von dem Geld 1. garnichts bekomme und 2. müsste das doch auch zweckgebunden sein? Zweck: Verpflegung. Habe mich in Gesetzen versucht, schlau zu machen, aber das einzige, was ich gefunden habe, ist das, was man auch auf dieser Seite hier findet Hartz IV Einkommen - Arbeitslosengeld II Zuverdienst. Auch in der Datenbank des Bundesministeriums für Justiz fand ich nur das gleiche Alg II-V - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    Was ist nun also richtig? Darf das Jobcenter mir die 85 € als Einkommen anrechnen?

    Ziemlich knifflig. Vielen Dank für Antworten!

  • Hallo,

    im Regelsatz sind Aufwendungen für die Verplegung enthalten. Da Du Dich nicht voll selbst verpflegen mußt, würdest Du somit zweimal Leistungen für die Verpflegung erhalten. Um dies zu verhindern, rechnet das Jobcenter die Leistungen entsprechend ab.

    Zitat

    obwohl ich von dem Geld 1. garnichts bekomme

    Du bekommst für dieses Geld Leistungen, nämlich die Verpflegung.

    Zitat

    2. müsste das doch auch zweckgebunden sein

    Nein.

    Gruß!

  • Hallo,

    Zitat

    dass im Regelsatz eigentlich auch schon Geld für Verkehr enthalten ist, siehe die Tabelle auf dieser Seite hier.

    Falsch. Der im Regelsatz enthaltene Betrag ist als "Verkehr" deklariert, worunter jegliche Art von Fortbewegung per Verkehsmittel zu verstehen ist. Außerdem kann dieses Geld frei verwendet werden, also auch für andere Zwecke verwendet werden. Das Geld, was angerechnet wird, betrifft jedoch laut Vertrag ausschließlich den ÖPNV und Du kannst das Geld also (theoretisch) nur ausschließlich dafür verwenden.

    Zitat

    Also ich bin der Meinung, dass das Essensgeld anrechnungsfrei sein sollte. Und wie man den Links aus meinem Thema entnehmen kann, bleibt Verpflegung im weitesten Sinne voll anrechnungsfrei

    Der Meinung kannst Du ja sein - aber die ist nun mal nicht ausschlaggebend. Auch das mit dem "weitesten Sinne" ist nicht gerade, nun ja, zielführend. Man sollte schon die Informationen richtig lesen, die man verwendet: in dem von Dir zitierten Punkt 8 steht, daß

    Zitat

    Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird

    anrechnungsfrei ist. Schauen wir uns mal den zitierten § 4 Nummer 4 ALG-II-V an: hier wird ausdrücklich der Freiwilligendienst genannt. Damit ist dieser nicht mehr "außerhalb" der Einkommensarten.

    Alles klar?

    Gruß!

  • Hallo,

    Zitat

    Sorry, wenn ich soviel nachfrage

    Kein Problem.

    Zitat

    Und was ist hiermit?

    Nichts. Hier geht es um einen steuerpflichtigen Erwerbstätigen mit Ortsabwesenheit im Ausland. Du bist weder erwerbstätig noch steuerpflichtig noch ortsabwesend. Im übrigen habe ich ja auch nie gesagt, daß das Verpflegungsgld prinzipiell bei dem ALG II angerechnet wird. Sondern, daß bei einem Freisilligendienst das VG ausdrücklich angerechnet wird (siehe vorigen Post von mir).

    Gruß!

  • Hallo,

    Zitat

    Und was ist mit dem Argument, dass das Geld für die Verpflegung zweckgebunden ist?

    Liest Du Dir eigentlich meine Antworten durch? Scheinbar nicht. Ich habe Dir eigentlich konkret nachgewiesen, daß sich Deine Meinung nicht mit der Gesetzgebung deckt.

    Ich drücke Dir den Daumen für den Widerspruch, stehe aber nicht mehr für weitere Fragen zur Verfügung - ich habe keine Lust, meine (Frei-)Zeit in Antworten zu investieren, die vom Fragesteller jedesmal hinterfragt und letztendlich nicht begriffen werden.

    Gruß!

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