Erbe angemessenes Haus während Hartz4

  • Hallo, hier ein ,,spezieller Sonderfall",
    ich wohne seit 48 Jahren (seit Geburt) im Wohneigentum (90qm ,Hausgrundstück) meiner Mutter und habe über das gesamte Hausgrundstück ein im Grundbuch eingetragenes alleiniges Wohnungsrecht nach § 1093 BGB (seit1993).
    Die Eigentümerin,meine Mutter,wohnt seit 1993 woanders.
    Unstrittig sind folgende Fakten:
    1.) Das Wohnungsrecht ist selbst nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr.4 SGB II geschützt.
    2.) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr 4 SGB II schützt laut BSG nicht die Immobilie, sondern das Bewohnen einer solchen.
    3.) Das BSG bewertet seit dem 25.01.2012 laut einem Urteil Erbschaft während Hartz4 als Einkommen.

    Frage: Was darf das Jobcenter,wenn ich das Haus während Hartz4 erbe? (bzw.was könnten die eigentlich
    realistisch gesehen durchsetzen? )

    PS: Dass geerbtes Geld auf 6 Monate aufzuteilen ist und nur der verbliebene Rest Vermögen mit Freibeträgen darstellt, ist auch mir(leider)nun klar.Und wenn man ein Haus erbt,in dem man noch nicht wohnt,aber dort sofort einziehen will, (leider) wahrscheinlich auch (bis zum Verbrauch Hartz4 als Darlehen?!) (Wie gesagt,die Wohnung ist geschützt,nicht die Immobilie.....)Letzter Fall ist aber bislang unklar und das BSG hat das noch nie verhandelt.

  • Hallo,

    Zitat

    Unstrittig sind folgende Fakten:
    1.) Das Wohnungsrecht ist selbst nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr.4 SGB II geschützt.

    Ich weiß ja nicht, was Du unter "unstritig" verstehst, sehe das aber durchaus strittig. Geschützt sind Hausgrundstücke mit angemessener Größe, was man bei einer Wohnfläche von 90 qm bei 1 Person nicht unbedingt sagen kann. Damit kann im Erbschaftsfall das Jobcenter u.U. die Veräußerung des Hauses verlangen und den Erlös entsprechend anrechnen.

    Gruß!

  • Hallo Hoppel,nach den Durchführungshinweisen der BA für das SGB II sind 90qm Hausgrundstück für 1 bis 2 Personen uinstrittig angemessen.
    Aber was sagst Du eigentlich zu meinem Fall hinsichtlich Einkommen und Vermögen,zu meine Schilderung?

  • Hallo,

    und schon wieder das Wort "unstrittig"....

    Eigentlich sagen die von Dir zitierten Dfh etwas anderes aus (womit "unstrittig" strittig wird): dort steht nämlich, daß

    Zitat

    für einen Ein-Personen-Haushalt eine Grenze von 80 qm festgesetzt wurde

    Du hast eine Wohnflöäche von 90 qm.

    Die Dfh sagen weiter

    Zitat

    Die Prüfung der Angemessenheit ist somit entbehrlich...

    wenn die Wohnfläche 90 qm nicht übersteigt. Da Du ja das Wort "strittig" so gerne benutzt, ist die Auslegung dieser Aussage, nun ja, strittig. Wenn ich das richtig lese, ist eine größere Wohnfläche eine Ermessensfrage und keine "unstrittiger" Rechtsanspruch. Womit ich jetzt unstrittig auf Wortspiele mit einem Streit verzichte ;)

    Eine Erbschaft während eines ALG-II-Bezuges ist als Einkommen zu werten, da während des Bezuges i.d.R. kein Aufbau eines Vermögen möglich ist. Sofern die Erbschaft, also im konkreten Fall eine Wohngelegenheit, darstellt, die selbst genutzt wird und angemessen ist, dürfte eine Einzelfallentscheidung fällig sein: wie hoch ist der Wert der Immobilie, wie hoch der Verkaufswert, welche sozialen Bindungen bestehen usw. usf.

    Nur ein (zugegeben) blödes Beispiel: ich erbe während des Bezuges von ALG II ein Haus in bester Lage in München. Hier wäre es durchaus angemessen, das Haus zu verwerten, um vom Verkaufserlös bis zum Lebensende hervorragend leben zu können. Steht das Haus aber meinetwegen in Mecklenburg-Vorpommern in einem 10-Seelen-Dorf, werde ich das Haus niemals angemessen verkaufen können.

    Kurzum: Deine Frage kann niemand in irgendwelchen Foren beantworten können, weil es immer auf den Einzelfall ankommt.

    Und das ist unstrittig ;)

    Gruß!

  • Hallo Hoppel,ich habe meinen Einzelfall sehr! konkret beschrieben,
    das Jobcenter sieht laut seinen eigenen Durchführungshinweisen 90qm Haus(nicht Eigentumswohnung) für 1 bis 2 Personen als angemessen an.Punkt.
    Wo liegt bei Dir das Problem und warum bist Du so gereizt?
    Dein Beispiel mit München ergibt bezüglich meiner Anfrage keinen rechten Sinn.Da gänge es um angemessen oder nicht angemessen und meine Hütte ist,ich traue es zu schreiben,nach Hartz4 und Jobcenter unstrittig angemessen.Lage und Ausstattung zählen im SGB II nicht.Im SGB II zählt nur die qm-Zahl. (anders als im SGB XII)
    Doch lies und beantworte doch lieber mal meine konkrete Frage,meinen speziellen Fall mit dem Wohnrecht etc.
    Und was konkret passieren könnte und was überhaupt realistisch wäre.Ich erwarte auch kein rechtskräftiges Urteil,sondern nur Deine Meinung dazu.
    Und warum sollte nach dem Grundgesetz während Hartz4 kein Vermögenszuwachs möglich sein?
    Du stellst das so dar ,als wären die BSG-Richter Gott und deren Meinung unangreifbar.
    Das Verfassungsgericht kippt das sowieso irgendwann(mal wieder),wenn es sich selbst an die Verfassung hält. Denn §1922 BGB gilt für alle Deutschen,auch für die Langzeitarbeitslosen. Die sind zwar keine Menschen,aber zweifelsfrei Deutsche(Spass beiseite)

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