Rückforderung der Leistung wegen Jobwechsel

  • Hallo,

    vielleicht kann mir jemand helfen und mir die Sachlage genau erklären.

    Ich war bis Mitte März über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Die Löhne wurden erst 3 Wochen im darauf folgendem Monat überwiesen. Also der Lohn für Februar Ende März.
    Mein ALG 2 immer am Monatsende für den folgenden Monat.
    Am 15.03 habe ich jedoch einen neuen Job angefangen, für den ich ende März auch Lohn schon erhalten habe.

    noch mal im Überblick:

    29.02 Alg2 für März (anteilig, auf der Berechnungsgrundlage des Lohns für Februar)
    20.03 Lohn für Februar (ZA)
    30.03 Lohn für März (neuer Job / anteilig, da ab 15.03 beschäftigt)

    Ich habe dies der Arge mitgeteilt und sie fordert nun Leistungen zurück, da ich zu Unrecht Leistungen im Zeitraum vom 01.03-30.04 erhalten habe.
    Für April verstehe ich ja, da ich noch meinen Lohn von der ZA für die erste Märzhälfte noch bekomme und für meinen neuen Job ja schon erhalten habe. Somit habe ich keinen Anspruch für April.
    Aber warum für März??

  • Hallo,

    die Antwort hast Du Dir eigentlich schon selbst gegeben:

    Zitat

    Mein ALG 2 immer am Monatsende für den folgenden Monat.

    Du hast also das normale ALG II für den gesamten März erhalten, bei dem die Aufnahme des Jobs ab 15.3. nicht berücksichtigt wurde. Also hast Du vom 15.3. an zuviel ALG II erhalten, welches zurückgefordert wird.

    Gruß!

  • Hallo,

    ...nicht wirklich "nicht berücksichtigt"...die Leistungen waren auf den Lohn, den ich bei der ZA hatte, für den kompletten März berechnet bzw. berücksichtigt. Es ist lediglich ein durchgehender Jobwechsel angefallen.
    Ich kann das nicht so richtig verstehen, wie die das berechnen, bzw. auf welcher Grundlage den nun???:confused:

  • Hallo,

    dann dürftest Du zwei Bescheide bekommen: einmal einen Rückforderungbescheid, da sich ja Deine Einkommensverhältnisse erheblich zum 15. März geändert haben und ggf. einen neune Leistungsbescheid, sofern ab dem 15. März weiterhin Anspruch auf ALG II besteht.

    Gruß!

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