EGV Unterschreiben mit dem Zusatz unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung

  • Wie jeder weiß soll das Jobcenter mit jeden Leistungsbezieher eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Bekannt ist, dass bei solch einer Unterschrift man im sinne eines Schuldanerkenntnis, sich damit einverstanden erklärt, auch die angedrohten Sanktionen zu Akzeptieren. Hier mein Vorschlag. Um nicht das Jobcenter die Möglichkeit zu Geben wenn solch eine Unterschrift Verweigert wird, und das Jobcenter einen Verwaltungsakt erlässt, sollte man solch eine EGV immer mit einem Zusatz UNTER VORBEHALT DER RECHTLICHEN PRÜFUNG Unterschreiben. Was haltet ihr von diesen Vorschlag ?

  • Hallo,

    Zitat

    Was haltet ihr von diesen Vorschlag ?

    Gar nichts. 1. ist die EV keine Einbahnstraße, man kann also durchaus auch darauf dringen, (verhältnismäßige) Eigenforderungen in die EV aufzunehmen und 2. hat der von Dir angedachte Zusatz keinerlei praktischen Auswirkungen. Soll heißen, die EV gilt dennoch uneingeschränkt. Man riskiert dann maximal einen Verwaltungsakt, bei dem dann aber Punkt 1 wieder nicht zutreffen dürfte.

    Statt also die EV zu verdammen, sollte man sich lieber überlegen, was dem Jobcenter zum Eintrag in die EV vorgeschlagen wird.

    Gruß!

  • Hoppel das sehe ich zwar nicht so, man könnte das ja.

    Nach Einschätzung von Prof. Berlit weisen die Gesetzesentwürfe schwere verfassungsrechtliche Mängel auf.

    So kritisiert Berlit, dass Arbeitslose gezwungen werden sollen, eine „Eingliederungsvereinbarung” mit der Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife „unverhältnismäßig” in die durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein. Der Rückgriff auf die Vertragsform stelle einen „Formenmissbrauch des Gesetzgebers” dar, dem auch das Sozialstaatsgebot nach Artikel 20 Grundgesetz entgegen stehe. Denn die Arbeitslosen würden damit einem „sanktionsbewehrten Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung” ausgesetzt.

    Dieser Zusatz unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung, kann jeder als Zusatz zu seiner Unrterschrift beifügen. Ist Rechtlich als OK zu Sehen. erst dann wenn es zu einer Gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, kommt das zu trage weil es dann ein Einigungsmangel ist.

    Um überhaupt solch eine EGV abzuschließen. Wie sieht das denn aus, das man grundsätzlich dazu bereit ist solch eine abzuschließen. Aber um auf einer vernünftigen Verhandlungsbasis einzugehen, steht zunächst einmal im Raum die ersatzlose Streichung der Sanktionsandrohungen, die man mit seiner Unterschrift in Form eines Schuldanerkenntnis bekräftigen würde. Hier erkenne ich nicht, dass unter diesen Androhungen vernünftig verhandelt werden kann.

  • Nach Einschätzung von Prof. Berlit weisen die Gesetzesentwürfe schwere verfassungsrechtliche Mängel auf.

    So kritisiert Berlit, dass Arbeitslose gezwungen werden sollen, eine „Eingliederungsvereinbarung” mit der Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife „unverhältnismäßig” in die durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein. Der Rückgriff auf die Vertragsform stelle einen „Formenmissbrauch des Gesetzgebers” dar, dem auch das Sozialstaatsgebot nach Artikel 20 Grundgesetz entgegen stehe. Denn die Arbeitslosen würden damit einem „sanktionsbewehrten Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung” ausgesetzt.

    Zudem wird die Rechtsschutzgarantie nach Artikel 19 Grundgesetz in Frage gestellt. Denn den Arbeitslosen könne für den Fall, dass sie sich später gegen den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zur Wehr setzen, immer „ihre Zustimmung zum Vertrag entgegengehalten werden”.

    Dies ist nach Berlit's Ansicht um so gravierender, als nach den Gesetzesentwürfen „auch objektiv willkürliche, fachlich sinnwidrige oder solche Eingliederungsleistungsangebote, die vertretbare und Erfolg versprechende Eigenplanungen” der Arbeitslosen „konterkarieren”, als „zumutbar” gelten würden. Die Betroffenen hätten daher „keinen wirksamen Schutz” vor „unqualifizierten, überforderten oder gar böswilligen Fallmanagern” der Arbeitsverwaltung.Nach den Gesetzesentwürfen müssen Arbeitslose, die momentan nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind, auch sonstige „Arbeitsgelegenheiten” übernehmen, für die sie nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten - und zwar auch dann, wenn dies ihre Eingliederungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erhöht. Bei Ablehnung dieser Arbeiten sind verschärfte Sanktionen vorgesehen. Berlit wirft die Frage auf, ob solche Sanktionen nicht mit dem Verbot der Zwangsarbeit nach Artikel 12 Grundgesetz kollidieren könnten. Diese Frage stelle sich „zumindest” dann, „wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll”.

    Die Leistungsmessungen der neuen Leistungen „Grundsicherung für Arbeitssuchende” und die reformierte Sozialhilfe ist nicht „armutsfest”, sie führen zu einer „Vielzahl von Verletzungen” des Bedarfsdeckungsprinzips führen, das wegen des Sozialstaatsgebots zwingend zu beachten sei. Das Ziel einer „armutsfesten” Leistung werde verfehlt. Berlit kritisiert vor allem die Pauschalierung bisheriger „einmaliger Leistungen” des Sozialhilferechts und deren Einbeziehung in die Regelsätze. Zum einen würden Leistungen pauschaliert, die „nicht sinnvoll pauschalierbar” seien. Zum anderen seien die Pauschalen so knapp bemessen, dass für einmalige Sonderbedarfe kein „Puffer” vorhanden sei. Auch fehlten Härtefallregelungen.

    Verfassungsrechtlich fragwürdig ist nach Einschätzung von Berlit nicht zuletzt auch, dass in den Gesetzesentwürfen keinerlei Kriterien für die Leistungshöhe benannt und es außerdem unterlassen habe, die Regelsätze „auf der Grundlage eines Statistikmodells und einer aktuellen, methodisch sauber aufbereiteten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe” festzusetzen.

    Erhebliche Bedenken hat Berlit ferner gegen die im Gesetzentwurf enthaltene Verordnungsermächtigung, die es Clement erlauben würde, im Einvernehmen mit Bundesfinanzminister Hans Eichel zu bestimmen, „welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind”. Diese Verordnungsermächtigung genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot nach Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz.

    Prof. Uwe Berlit ist Richter am Bundesverwaltungsgericht

  • Hallo,

    mag alles so sein.

    Du hast allerdings 2 Denkfehler.

    1. Der reine Vermerk, wie von Dir angedacht, ist vollkommen sinnlos. Wenn überhaupt, müßte der Vorbehalt entsprechend begründet werden, also z.B. auf Berlitz verwiesen werden. Allerdings hat daß dann einen ganz entscheidenden Mangel: es ist m.W. kein höchtstrichterliches Verfahren in dieser Angelegenheit anhängig. Du kannst Dich doch nicht auf ein vollkommen ungewisses Ereignis, was vielleicht in 10 Jahren oder aber auch nie stattfindet, berufen. Sinn macht ein solcher Vermerk nur dann, wenn ein solches (höchstrichterliches) Verfahren anhängig ist und eine Entscheidung in Sicht ist.

    2. Die Einschätzung ist uralt bzw. bezieht sich auf uralte Gesetzesentwürfe (die noch nichtmal damals so umgesetzt wurden).. Seitdem wurden die Bestimmungen zur EV etliche Mal abgeändert, womit die Einschätzung schlicht unzutreffend ist. Somit schlägst Du also vor, gegen eine längst geänderte Regelung mit einem uralten Gutachten auf uralte Entwürfe zu reagieren, Meinst Du, daß´ein solches Vorgehen sinnvoll und nicht, nun ja, etwas lächerlich ist?

    Zitat

    Ist Rechtlich als OK zu Sehen

    Sagt wer? Bist Du Fachanwalt? Bist Du Sozialrechtsexperte? Bist Du nicht, weil Du dann solche Argumente wie bisher nicht abgegeben hättest. Verwirre doch bitte Mitleser nicht mit solchen durch nichts fundierten Aussagen Deinerseits, die auf uralte Sachen basieren und nichts, aber auch gar nichts mit der aktuellen Situation zu tun haben. Sei mir nicht böse, aber ich könnte jedesmal ausrasten, wenn jemand - sicherlich mit guten Absichten - irgendwelche Ideen hat und dann, ohne nachzudenken, Sätze wie

    Zitat

    Ist Rechtlich als OK zu Sehen

    losläßt. Und Leistungsbezieher dazu bringt, Deinen "Empfehlungen" zu folgen, die aus o.g. Gründen sinnlos sind. Um dann mit Deinen Argumenten den Sachbearbeiter im Jobcenter zum schallenden Lachen zu bringen. :mad:

    Gruß!

  • Hoppel dem vermag ich so nicht zu entsprechen. Die Wichtigkeit zu Unterschreiben unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung hat die bewandnis, wenn eine Festtsellungsklage erhoben wird nach § 55 SGG

    1. Es wird beantragt im Rahmen einer Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festzustellen, dass die mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) vom 00.00.2012 rechtswidrig ist und somit kein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis im Sinne der §§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (zur
    Rechtsnatur der EGV vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 8 f. m. N.) ist Die Handlungsform des Verwaltungsaktes ist im Vollzug die sich aus einem Verwaltungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten unzulässig (vgl. Engelmann,in: von Wulffen, SGB X, 5. A. 2005, §60 Rdnr. 4).Denknotwendig besteht eigenes berechtigtes Interessea an der baldigen Feststellung (Meyer-Ladewig et al.,2005, § 55 Rn. 15), da eine Gefährdung oder Unsicherheit nicht auszuschließen ist (Meyer-Ladewig etal., 2005, § 55 Rn. 18).Die EGV gem. § 15 SGB II in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X ist nach Rechtsauffassung des Klägers nichtig, da er mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ unterzeichnete, um die Inhalte der EGV ggf. nicht gegen sich gelten zu lassen und den streitgegenständlichen Vertrag auf vereinfachte Weise einer juristischen Prüfung zu unterwerfen. Somit liegt frühestens zum jetzigen Zeitpunkt, namentlich der Erklärung in dieser Klageschrift im Hinblick auf das Scheitern einer Einigung ein offener Dissens (offener Einigungsmangel) im Sinne von § 58 SGB X und § 61 Satz 2 SGB X i. V. m.§ 154 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor:

    1. Bei einer Eingliederungsvereinbarung (EV) handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
    2. Die EV kommt nur bei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande. Unterschreibt ein Hilfebedürftiger den Entwurf einer EV unter dem Zusatz "unter Vorbehalt" liegt ein offener Dissens nach § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vor (keine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte).
    3. Die EV kann bereits vor der Erstellung eines Sanktionsbescheides im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen werden.

    SG Hamburg - S 53 AS 532/07 ER

  • Das LSG Niedersachsen – Bremen folgte der Rechtsauffassung des Verfassers in allen Punkten im vollumfänglich stattgebenden Beschluss vom 04.04.2012 – Az.: L 15 AS 77/12 B ER. Es ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.02.2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters Bremen vom 27.01.2012 ganz an und bestimmte, dass das Jobcenter Bremen die Kosten des Eilverfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat.

    Das LSG Niedersachsen – Bremen führte zur Begründung an:

    „Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Februar 2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 27. Januar 2012 (gültig für die Zeit vom 27. Januar bis 26. Juli 2012) ist gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ganz anzuordnen, weil die vom SG zutreffend festgestellten durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Wahrnehmung von Beratungsgesprächen und ärztlichen Untersuchungsterminen mit entsprechenden Sanktionsfolgen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nach vorläufiger rechtlicher Würdigung des Senats nicht nur zur Teilrechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts führen, sondern dieser unter Berücksichtigung des mit einer Eingliederungsvereinbarung verfolgten gesetzgeberischen Konzepts als insgesamt rechtswidrig angesehen werden muss. Eine Teilaufhebung eines Verwaltungsakts bzw. die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur möglich, wenn ein Teil des Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 3 b m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürfte es sich bei einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt handeln (a. A. offenbar - allerdings ohne Begründung -Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rn. 61, soweit dort von einem teilbaren, teils belastenden, teils begünstigenden Verwaltungsakt gesprochen wird). Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gemäß § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen der Eingliederungsverwaltungsakt tritt, liegt ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde (vgl. Berlit a. a. 0., Rn. 23). Nach den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II (Fassung vom 20. Mai 2011, Ziffer 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. Wegen der unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist nach den Fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie. Stellt sich vor diesem Hintergrund eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist in einem solchen Fall wie bei einer Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen oder einer erkennbaren Erfolglosigkeit bzw. Ineffektivität oder sonstigen Sachwidrigkeit der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung (vgl. Berlit a. a. 0., Rn. 38) eine Anpassungslage entstanden, die eine Überprüfung der bislang verfolgten Eingliederungsstrategie und ggf. Modifikation der einzusetzenden Mittel erfordert, um die Passgenauigkeit der Eingliederungsmaßnahmen (vgl. die Leistungsgrundsätze des § 3 SGB II) sicherzustellen. Demgegenüber erscheint es nicht sachgerecht, den bisherigen Eingliederungsverwaltungsakt, dessen Regelungen sich als teilweise rechtswidrig erwiesen haben und mit dem daher die angestrebte Verbindlichkeit im Integrationsprozess nicht erreicht worden ist, für die Restlaufzeit ungeprüft fortzuführen. Diese Gesichtspunkte müssen im Anordnungsverfahren nach § 86 b Abs. 1 S. 2 SGG dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung ganz angeordnet wird.

    Erweist sich die Beschwerde bereits aus den vorstehenden Erwägungen als begründet, weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass er auch die mit der Beschwerde (erstmals) geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung über die Bewerbungskosten teilt. Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Hinsichtlich der vom Grundsicherungsträger übernommenen Pflichten sehen die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (Ziffer 15.19) vor, dass in der Eingliederungsvereinbarung genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält (§ 15 Abs. 1 Nr. 1). Sie sind individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen. Diese Anforderungen gelten auch für den Eingliederungsverwaltungsakt (Ziffer 15.55). Die Durchführungshinweise sehen auch vor, dass für verbindlich vereinbarte schriftliche Bewerbungen eine Kostenerstattungsregelung (§ 16 Abs. 1 i. V. m. § 45 SGB III) vereinbart werden sollte. Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf abdeckt, zu bestreiten hätte (vgl. Berlit a. a. 0. Rn. 29 m. w. N.).

    Hinsichtlich der Bewerbungskosten enthält der hier in Rede stehende Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2012 folgende Regelung:

    "Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB II, sofern Sie diese zuvor beantragen (Erstattungen erfolgen nur nach Vorlage von Originalquittungen)."

    Mit dieser Regelung hat der Antragsgegner keine Bestimmung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen. Abgesehen davon, dass eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt wird (einschlägig wäre § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III), lässt die gewählte Formulierung unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit völlig offen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letztlich wird lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt. Selbst wenn diese Bestimmungen zutreffend benannt worden wären, wäre der Adressat des Verwaltungsakts nicht in die Lage versetzt worden, die Voraussetzungen und die Höhe des ihm zustehenden Anspruchs festzustellen. Denn § 45 SGB III spricht lediglich von der Erstattung angemessener Kosten, einer erforderlichen Entscheidung des Leistungsträgers über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen. Der Antragsteller ist durch die fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie zudem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu führt, dass der Antragsteller die erforderlichen Eigenbemühungen mit entsprechendem Kostenrisiko durchzuführen hat.

    Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

  • Am 16.03.2012 hat das Sozialgericht München unter S 19 AS 30/12 und S 19 AS 559/12 ER deutlich klargemacht, daß eine EV z. B. bei Unterzeichnung unter Vorbehalt kein rechtsgültiger Vertrag ist und damit auch keine Sanktionen möglich sind. Gleichermaßen kommt auch ein Vertrag nicht zustande wenn die Unterschrift verweigert wird.

  • Am 16.03.2012 hat das Sozialgericht München unter S 19 AS 30/12 und S 19 AS 559/12 ER deutlich klargemacht, daß eine EV z. B. bei Unterzeichnung unter Vorbehalt kein rechtsgültiger Vertrag ist und damit auch keine Sanktionen möglich sind. Gleichermaßen kommt auch ein Vertrag nicht zustande wenn die Unterschrift verweigert wird.

    Weiter zur Information

    Die in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ständige Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 8, 274 – s. dort Absatzrandnummer 212; BVerfGE 95, 267 – s. dort Absatzrandnummer 142), ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.

    Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ( Sanktionen ) ist durch § 253 StGB strafbewehrt (vgl. Urteil des Reichsgerichts, RGSt 21, 114).

    Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit.

  • Hallo,

    anstatt sinnlos irgendwelche Urteile hier rein zu kopieren, solltest Du sie Dir vorher auch mal durchlesen. In all Deinen so schön zitierten Urteilen geht es um einzelne und konkrete Formulierungen in EVs, die so nicht Bestand haben. In keinem der Fälle geht es um die EV selbst.

    Zitat

    Am 16.03.2012 hat das Sozialgericht München unter S 19 AS 30/12 und S 19 AS 559/12 ER deutlich klargemacht, daß eine EV z. B. bei Unterzeichnung unter Vorbehalt kein rechtsgültiger Vertrag ist

    Ja und? Was hast Du damit gewonnen? Dann wird eben ein Verwaltungsakt daraus...

    Mir scheint immer noch, daß Du das Wesen einer EV nicht begriffen hast und die schon erwähnten Chancen auch für Dich.

    Abgesehen davon: ich kenne die Urteile nicht, da sie nur bei Dir und bei der Quelle, von dem Du die Info selbst geholt hast, bekannt sind. In all den einschlägigen sonstigen Quellen sind mir die Urteile nicht begegnet. Dementsprechend ist der von Dir übernommene Aussage einer anderen Person in einem anderen Forum kaum überprüfbar. Unabhängig davon: was nutzt das Urteil irgendeines SG? Schon 100 Meter von der Stadtgrenze Münchens entfernt haben die von Dir angeführten Urteile (die, wie gesagt, nicht verizifierbar sind) keinerlei bindende Wirkung. Das hier ist aber kein Forum nur für München, sondern für ganz Deutschland. Insofern nutzt mir all Deine triumphal zusammenkopierten (und in jedem einzelnen Fall auch nicht von Dir stammenden) Zitate absolut nichts. Na, eines bringt es mir doch: die immer größere Gewißheit, daß Du all das Zeug, was Du so zusammenkopierst, inhaltlich nicht unbedingt verstehst.

    Wie auch immer: ich bin es leid, meine Freizeit in dieses Pseudo-"Diskussion" zu stecken, bei dem - ohne inhaltliches Verständnis - nur irgendwelche meist gar nicht zutreffende oder total veraltete Urteile kopiert werden.

    Thema (vorbehaltlich) geschlossen.

    Gruß!

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