Zuflussprinzip bei Ende Bewilligungszeitraum im Laufe des Monats

  • Hallo,
    ich habe eine Menge über das Zuflussprinzip gelesen, doch leider gibt es mir keine Antwort auf meine Konstellation.
    Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.

    Meine beiden Kinder befinden sich in der Ausbildung und ich war in Teilzeit beschäftigt. Da unsere Einkünfte nicht ausreichten, haben wir als eine Bedarfsgemeinschaft aufstockend ALGII bezogen.

    Nun habe ich am 20.12. wieder geheiratet und die Leistungen für unsere BG wurde zum 19.12. eingestellt. Bei der Berechnung der Leistungen wurde der Bedarf anteilig für 19 Tage berechnet, was soweit auch in Ordnung ist.
    Allerdings wurde auch unser laufendes Monatsgehalt anteilig für 19 Tage ermittelt und dem Bedarf gegenübergestellt.

    Dies ist m.E. jedoch nicht in Ordnung, da das Zuflussprinzip in beide Richtungen gelten muss.
    Meine Tochter und ich haben erst nach dem Bewilligungszeitraum (Ende Dezember) unser Gehalt erhalten. Demnach dürfte es m. E. auch nicht anteilig angerechnet werden.
    Das Ausbildungsgehalt meines Sohnes müsste jedoch dazu führen, dass er in diesem Monat gar keinen Anspruch mehr hat, da dieses über dem anteiligen Bedarf von 19 Tagen lag und bis zum 19.12. zugeflossen ist.

    Mein Sohn hat ab 20.12. BAB und Mietzuschuss beim Jobcenter beantragt, meine Tochter allerdings erst ab 01.01.2013 bei einem anderen Jobcenter. Sie führen jetzt einen eigenen Hausstand und werden eigene Bedarfsgemeinschaften bilden. Dies wurde vorweg vom Sachbearbeiter des Jobcenters bewilligf, da sie unter 25 Jahre alt sind. Ich selbst bin nach der Heirat in ein anderes Bundesland gezogen und kein Leistungsempfänger mehr.

    Nach meinem Verständnis dürfte dann auch bei der Berechnung des Mitzuschusses für meinen Sohn ab 20.12. kein Arbeitseinkommen angerechnet werden.

    Ich konnte leider im Netz nichts zum Zuflussprinzip finden, wenn man aus anderen Gründen als Arbeitsaufnahme aus dem Leistungsbezug fällt und erst danach sein laufendes Gehalt erhält.

    Danke für die Anworten und ggf. Anstöße zur Klärung.

    Gruß

  • Hallo,

    Zitat

    Meine Tochter und ich haben erst nach dem Bewilligungszeitraum (Ende Dezember) unser Gehalt erhalten. Demnach dürfte es m. E. auch nicht anteilig angerechnet werden.

    Falsch. Da das Gehalt noch im Dezember geflossen ist, wird es auch entsprechend angerechnet. Anders wäre es, wenn es erst im Januar gezahlt wäre - erst dann würde das Zuflußprinzip greifen und eine Anrechnung wäre nicht mehr möglich.

    Gruß!

  • Das ist für mich unlogisch, da uns das Einkommen im Bewilligungszeitraum NICHT zur Verfügung stand. Wenn dem so wäre,
    müsste ich also auch nachträglich angeben, wenn ich NACH DEM 19.12.2012 andere Einkünfte im Dezember bezogen hätte, damit diese für die Zeit vom 01.12. bis 19.12.2012 als Einkommen herangezogen werden? Ergo ja wohl auch das Einkommen meines Mannes......

  • Hallo,

    Zitat

    Das ist für mich unlogisch, da uns das Einkommen im Bewilligungszeitraum NICHT zur Verfügung stand. Wenn dem so wäre,

    Das Gehalt wird i.d.R. im Nachhinein gezahlt, also für den laufenden Monat am Ende des Monats. Insofern ist das nicht ganz so unlogisch.

    Gruß!

  • Hallo Hoppel,
    ich gehe mit dir konform, dass im Bezugszeitraum von Arbeitslosengeld II das Gehalt, welches bis zum 31. des Monats zur Verfügung steht, auch als Einkommen des laufenden Monats herangezogen wird, selbst wenn es erst am Monatsletzten zufließt.

    Jedoch frage ich mich, ob es nicht einen Unterschied macht, wenn ich am Tag des Zuflusses gar nicht mehr im Leistungsbezug stehe.

    Mit welcher rechtlichen Grundlage (oder Anweisungsverordnung) kann auf Zufluss zugegriffen werden, das außerhalb des Leistungsanspruches liegt?

  • Hallo,

    Zitat

    Jedoch frage ich mich, ob es nicht einen Unterschied macht, wenn ich am Tag des Zuflusses gar nicht mehr im Leistungsbezug stehe.

    Macht keinen Unterschied, was ja eigentlich auch nachvollziehbar ist.

    Zitat

    Mit welcher rechtlichen Grundlage (oder Anweisungsverordnung) kann auf Zufluss zugegriffen werden, das außerhalb des Leistungsanspruches liegt?

    § 11 Abs. 2 SGB II.

    Gruß!

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