Hallo,
die Liste dürfte auf über 300 kommen.
Für die berücksichtigungsfähige Wohnfläche orientiert sich die Rechtsprechung ,...., an den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau, die die Länder nach § 10 WoFG als Förderhöchstgrenze festsetzen dürfen ( Berlit im LPK-SGB II, §22 Rn. 42 ).
Diese Höchstgrenze wird in den Richtlinien genannt.
In den meisten kommunalen Richtlinien wird aber darauf hingewiesen, das die Miete, nicht die Wohnfläche, ausschlaggebend ist.
wevell