muss Student innerhalb der BG Unterhalt leisten von seinem BaföG-Satz?

  • Hallo,

    Ich beziehe seit Anfang Oktober ALG II, mein Freund studiert. Er lebt von Bafög und in diesem Rahmen festgelegtem Unterhalt durch seinen Vater. Muss er von diesem Satz, der ja als Mindestsatz für ihn als Student festgelegt wurde wiederum Geld an mich leisten, nur weil wir als BG gelten? Heißt das, ihm steht auf einmal ein geringerer Satz, sprich nur Bedarfssatz nach SGB II zu, obwohl er selbst kein ALG II beantragt hat?
    Dazu fällt mir noch eine Frage ein: ist es rechtens, dass das Jobcenter auch ihn einlädt zu einem Gespräch "über seine berufliche Situation" und ihm bei Nichteinhalten des Termins mit Kürzung seines (weder beantragten, noch erhaltenen) ALG IIs droht?? Muss er da hingehen?
    Eine Frage wäre da noch: kann mir das Jobcenter Nachzahlungen des Bafög für den Monat September, die noch am 30.09. auf mein Konto eingingen, im Oktober als Einkommen anrechnen und meine Bedarfssatz für Oktober entsprechend kürzen?? Da hat doch das eine mit dem anderen nichts zu tun, oder?

    Ich wäre dankbar, wenn mir jemand kurz was darauf antworten könnte,
    Lg, FraCor

  • Ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft, ob Er Student ist oder nicht:
    Alles was über den Hartzsatz hinaus geht wird auch beim JobCenter als Einkommen angerechnet.
    Es gibt aber da auch Freibeträge. Einfach mal den Hartz4Rechner benutzen.

  • Hallo,

    schaue bitte auf deinem Bewilligungsbescheid nach, ab wann ALG II bewilligt wurde. Sollte ab 01.10. bewilligt worden sein, sind Geldeingänge bis 30.09. nicht als Einkommen für Oktober zu werten.

    Da man als Student dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, hat man auch keinen Anspruch auf ALG II. Folglich laufen Einladungen, bzw. Sanktionen ins Leere.

    wevell

  • Hallo,

    Zitat

    Da man als Student dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, hat man auch keinen Anspruch auf ALG II. Folglich laufen Einladungen, bzw. Sanktionen ins Leere.

    Naja - wie wahrscheinlich nicht anders zu erwarten ;-): Widerspruch.

    Studenten haben zwar im Normalfall keinen Anspruch auf ALG II und stehen auch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, fallen aber dennoch durch die BG in die Definition des Hilfebedürftigen (§ 9 Abs. 1 SGB II). Damit aber trifft auch auf Studenten in dieser Konstellation der § 1 SGB II zu, womit sich damit die Einladung auch erklärt. Als Mitglied der BG hat der Freund im vorliegen Fall trotz Studiums die Pflicht, zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit (nicht seiner eigenen, sondern der anderen BG-Mitglieder) beizutragen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

    Dieser Pflicht steht allerdings die Studienordnung entgegen, die wiederum von einer Pflicht zum ordnungsgemäßen Studium spricht und meistens auch vorschreibt, welchen Umfang das Studium hat.

    Insofern sollte der Freund auf jeden Fall der Einladung folgen (um Ärger und Sanktionen zu vermeiden) und dort mit der besagten Studienordnung und seinem Studien-/Stundenplan erscheinen und darlegen, daß er wegen dem Studium keine Möglichkeiten hat, einen zusätzlichen Job aufzunehmen, ohne das Studium zu gefährden.

    Gruß"!

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