Ich habe eine Ausbildung zum Rettungsassisten begonnen, während des Bezuges von ALGII. BAB wurde abgelehnt, muss dann das JC weiter ALGII zahlen? I'ch vermute, dass dies in das rmessen des JC gestellt ist.Welcher Betrag wäre höher?
ALG II oder BAB
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Fragender -
13. Oktober 2013 um 17:49 -
Erledigt
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Hallo,
auf Grund deiner ausführlichen Angaben kann ich nur sagen: kein Anspruch auf ALG II. Beträge sind also gleich: 0 €
wevell
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Hallo,
Zitatauf Grund deiner ausführlichen Angaben kann ich nur sagen
Schließe mich an. Du wirst anhand deiner spärlichen Angaben kaum eine ernsthafte Antwort erwarten können.
Wie alt bist Du? Handelt es sich um eine betriebliche oder schulische Ausbildung? HAst Du die Ausbildung aus eigenem Antrieb begonnen oder wurdest Du vom Jobcenter da hin beordert?
ZitatI'ch vermute, dass dies in das rmessen des JC gestellt ist
Falsch. Es gibt klare gesetzliche Regelungen dafür.
ZitatWelcher Betrag wäre höher?
Höher als was? :confused:
Gruss!
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Habe versucht mich möglichst kurz zu fasssen und dachte ich hätte das wsesentliche gesagr. Wenn es Dir weiterhilft, ich bin 24 Jahre, habe die Ausbildung aus eigenem Antrieb begonnen, da ich schon kange vergeblich einen Ausbildungsplatz zum Altenpflege suche und mir man bei meinem Vorstellungsgesprächen ziemlich deutlich zu verstehen gegeben hat ; Rettingsanitäter/-assistent das wäre es!!! Dann morgen am Tag einen Platz. Vermute aber das ist ein KO-Kriterium
Berufliche oder schuliche Ausbilkdung - damit hasst du des Pudels Kerrn getroffen. Im ersten Fall BAB im zweiten Fall ALGII ?
Ob Rettungsassistent eine berufliche Ausbildung ist, ist eine hochinteressante juristische Streitfrage. JC sagt natürlich nein, aber ob das vor Gericht Bestand hat?
Frage nach dem Höher : Gesetzt ich bekäme BAB, wäre die höher/niedrigerr/gleich dem bisherigen ALGII?
Schlussfrage : Wenn JC recht hat und es eine schulische Ausbildung ist, müssen die mir weriterhin ALGII zahlen? -
Hallo,
Zitatich hätte das wsesentliche gesagr
Nö. Außer dem Berufswunsch hattest Du praktisch gar nichts mitgeteilt.
ZitatOb Rettungsassistent eine berufliche Ausbildung ist, ist eine hochinteressante juristische Streitfrage. JC sagt natürlich nein, aber ob das vor Gericht Bestand hat?
Das ist weder "hochinteressant" noch eine "juristische Streitfrage" (weil eindeutig geklärt). Es geht nicht um eine "berufliche" Ausbildung, sondern ich hatte gefragt, ob es sich um eine
Zitatbetriebliche oder schulische Ausbildung
handelt. Bekommst Du also eine Ausbildungsvergütung oder ist es eine Vollzeitmaßnahme in einer Schule?
ZitatGesetzt ich bekäme BAB
Die Frage stellt sich gar nicht. Erstens ist BAB ja abgelehnt worden (und ich ahne bereits, warum) und zweitens dürftest Du auch prinzipiell keinen Anspruch darauf haben. Aber das kann ich erst beurteilen, wenn Du meine Frage oben beantwortest.
Gruß!
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Werter Hoppel,
mir ging es nur um die Frage, ob ALGII bei Ablehnung von BAB weitergezahlt werden muss. Das du Zusatzinfos zur Beantwortung brauchst, konnte ich ja nicht wissen. Ich dachte ich hätte die geliefert, aber deine Antwort bzw. Anfrage ist unpräzise Zumindest für die Entscheidung BAB ja/nein geht es nicht um eine betriebliche, sondern um eine berufliche Ausbildung, so jedenfalls der Wortlaut des Ablehnungsbescheides. Also habe ich korrekt formuliert.
ZitatBekommst Du also eine Ausbildungsvergütung oder ist es eine Vollzeitmaßnahme in einer Schule? /QUOTE]
Weder noch - ich bekomme keine Vergütung aber wie bei allen anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen (das Schlüsselwort), wechseln Schul- und Praktikumsphasen ab,
[QUOTE] Das ist weder "hochinteressant" noch eine "juristische Streitfrage" (weil eindeutig geklärt)
Was ist eindeutig geklärt? BAB ? Da habe ich bereits gergenteilige juristische Ansichten gehört. Daher meine Formulierung
Aber lassen wir das - mir geht es darum, welche Schiene (BAB odder ALGII) ich weiterverfolgen soll. Und da spielt der finanzielle Aspekt schon eine Rolle. wenn BAB niedriger als Grundsicherung ALGII lohnt es sich nicht an dieser Front weriterzukämpfen. -
Eine der Grundvoraussetzungen für den Bezug von ALG II ist, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und Einkommen erzielen kann. Man ist verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise zu mindern. Somit wäre der Bezug von ALG II bei Auszubildenden nicht möglich.
wevell
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Hallo,
Zitataber deine Antwort bzw. Anfrage ist unpräzise Zumindest für die Entscheidung BAB ja/nein geht es nicht um eine betriebliche, sondern um eine berufliche Ausbildung, so jedenfalls der Wortlaut des Ablehnungsbescheides. Also habe ich korrekt formuliert.
Au Mann. Bitte sage mir nie jemals jemand, daß Beratungen einfach sind
Vor allem dann, wenn der Fragesteller von seiner eigenen Meinung überzeugt ist und keine Ahnung von der tatsächlichen Lage hat...
Ok.
Meine Anfrage ist durchaus präzise gewesen.
ZitatZumindest für die Entscheidung BAB ja/nein geht es nicht um eine betriebliche, sondern um eine berufliche Ausbildung,
Bei dem BAB geht es ausschließlich darum, ob es sich um eine betriebliche oder eine nichtbetriebliche Ausbildung handelt. Eine berufliche Ausbildung kann auch nichtbetrieblich stattfinden - zum Beispiel mit einem Studium oder einer rein schulischen Ausbildung. Auch das wäre
Zitateine berufliche Ausbildung
Machen wir weiter:
Zitataber wie bei allen anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen (das Schlüsselwort), wechseln Schul- und Praktikumsphasen ab,
Das "Schlüsselwort" in Deinem Fall lautet "schulische Ausbildung". Wobei das von Dir so fröhlich aufgeführte "Schlüsselwort" vollkommen unbedeutend ist: es handelt sich nicht automatisch um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.
ZitatWas ist eindeutig geklärt? BAB ? Da habe ich bereits gergenteilige juristische Ansichten gehört. Daher meine Formulierung
Kann es sein, daß Du keine Ahnung von BAB hast? Du hast in keinem Falle Anspruch auf BAB.
Bevor Du Dir irgendwelche
Zitatgergenteilige juristische Ansichten
im Internet durchliest, die absolut nichts mit Deiner Situation zu tun haben, solltest Du Dich über die grundlegenden Voraussetzungen bei dem BAB informieren.
ZitatAber lassen wir das - mir geht es darum, welche Schiene (BAB odder ALGII) ich weiterverfolgen soll.
Keine. Du hast dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB oder auf ALG II.
Gruß!
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@ hoppel,
eventuell, aber wirklich nur eventuell, käme hier § 27 in Betracht.
wevell
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Zunächst : Wenn ich von meiner Meinung überzeugt wäre, würde ich micvh wohl schwerlich hier im Forum tummeln. Zu den deiner Ansicht nach nicht existenten Alterrnativen. BAB : abgelehnt , dan nachfolgende Bedingungen nicht erfüllt
Von daher das Schlüsselwort über Ausbildungsberuf. Das Rettungsassistent ein solcher ist, wie gesagt ich habe eine (formalistische) Argumentationslinie dafür kennengelernt. Betrieblich würde man weiterargumentieren, dass die Ausbildung innerhalb des" Betriebes" Arbeiter-Samariter-Bund stattfindet. Aber ich gestehe zu, das ich das mit dem (ausser)betrieblich überlesen habe, weil siehe mein Zitat im letzten Beitrag es in der Begründung nicht vorkommt.
Die sonstigen Voraussetzungen https://www.service-bw.de/zfinder-bw-web…l#voraussetzung
denke ich erfüllen zu können. Also von wegen nicht mit der Materie befasst.
Aber jetzt sind wir genau da, wo ich ursprünglich nicht hinwollte, bei juristischen Haarspaltereien. Noch einmal :BAB ist nicht unbedingt mein Thema, dagegen werde ich bzw. muss nach deiner Auskunft vorgehen. Interessanter wäre die Frage wieweit das JC bereit wäre die Ausbildung im Rahmen einer beruflichen Weiterqualifizierung mitzutragen.Fassen wir zusammen : Deiner Ansicht nach "sitze ich zwischen allen Stühlen" - natürlich nicht die Auskunft die ich erhofft hatte, aber wenigstens eine eindeutige.
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Das mit der Grafik hat nicht geklappt. Statt "" sollte hier folgender Text stehen:
Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oderdem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgesehene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist (§57 Abs. 1 SGB III)
Nur zur Vervollständigung, die genaue Interpretation ist Sache der Juristen.
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Hallo,
du hast keinen Anspruch auf ALG II.
§ 7 Abs. 5 SGB II
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57
und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus
keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.Aktuelle Gesetzestexte findest du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/
wevell
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Wevell,
ZitatMan ist verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise zu mindern.
etwa durch den beginn einer Ausbildung.
ZitatSomit wäre der Bezug von ALG II bei Auszubildenden nicht möglich.
auch wenn die Ausbildung nicht bezahlt wird. Deshalb ja die Idee mit der BAB.Hoppel, Wevell, diese Ausbildung habe ich doch nicht angefangen, weil ich plötzlich das große Los gezogen habe, sondern weil das JC in zwei Jahren nicht in der Lage war, mir eine Ausbildungstelle zu vermitteln. Du wirst dann in etwa halbjährlichen Abständen in irgendwelche Bewerbdertrainings geschickt, wo ausser großen Sprüchen nichts geboten wird. Konkrete vermittlungsvorschläge? Marke "Ach sie kommen vom Arbeitsamt? Ja dann"
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Hallo,
ZitatVon daher das Schlüsselwort über Ausbildungsberuf. Das Rettungsassistent ein solcher ist
Alles gut und schön - aber Du hast es immer noch nicht verstanden: BAB gibt es nur für Azubis in einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (von berufsvorbereitenden Maßnahmen mal abgesehen). Keine dieser beiden Voraussetzungen werden bei Dir erfüllt. Da hilft auch das komische "Schlüsselwort" von Dir nichts.
ZitatEine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oderdem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
Zitatur zur Vervollständigung, die genaue Interpretation ist Sache der Juristen.
Ist es nicht, da der Rettungssanitäter eben kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf ist (was aber Voraussetzung für BAB wäre). Eine Liste dieser anerkannten Ausbildungsberufe findest Du hier.
Deine Ausbildung ist eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Maßnahme. Es kommt allenfalls Schüler-BaföG in Betracht.
Zitateventuell, aber wirklich nur eventuell, käme hier § 27 in Betracht.
Sofern ein grundsätzlicher Anspruch auf Schüler-BaföG besteht - ja, eventuell.
Gruß!
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Hallo,
ZitatSofern ein grundsätzlicher Anspruch auf Schüler-BaföG besteht - ja, eventuell.
Ich glaube, dass ist nicht ganz richtig oder ich lese die FH unter RN 27.2 falsch.
wevell
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Hallo,
ZitatIch glaube, dass ist nicht ganz richtig oder ich lese die FH unter RN 27.2 falsch.
Du liest das nicht falsch. ABER: schau Dir mal den Absatz 3 an - den meinte ich mit meiner Antwort.
Fällt ein grundsätzlicher Anspruch auf Schüler-BaföG weg, kommt der genannte § nicht in Betracht.
Gruß!
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Das Jobcenter muss dir auch keine Ausbildungsstelle suchen. Das musst du schon alleine tun. Du kannst mir nicht erzählen, dass du in der Altenpflege keinen Ausbildungsplatz finden konntest. Das ist im Moment der Bereich, wo man, wenn man unbedingt will, auch was bekommt.
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